TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/20 98/03/0094

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich;
L92103 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Niederösterreich;
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
SHG NÖ 1974 §21a;
SHG NÖ 1974 §22;
SHG NÖ 1974 §41 Abs1 litb;
SHG NÖ 1974 §41 Abs2 litf;
SHG NÖ 1974 §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des G R in R , vertreten durch die Sachwalterin Edeltraud Kada in Korneuburg, diese vertreten durch Dr. Johannes Patzak und Dr. Johannes Krauss, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Johannesgasse 16, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Jänner 1998, Zl.GS5-F-3958/66-97, betreffend Ersatz von Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem - 1939 geborenen, behinderten - Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. März 1987 gemäß § 22 des NÖ Sozialhilfegesetzes Sozialhilfe durch Unterbringung im Caritasheim in R ab dem Aufnahmetag (16. März 1987) bewilligt. Im Bescheid wurde darüber hinaus ausgesprochen, dass die Kosten dieser Hilfemaßnahme von derzeit S 564,-- täglich das Land Niederösterreich trägt, der Beschwerdeführer selbst sowie die gesetzlich unterhaltspflichtigen Angehörigen aber dem Land zu den Kosten dieser Hilfeleistung einen Beitrag zu leisten haben, über den gesondert entschieden werde.

Mit Bescheid vom 24. September 1997 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200-13, in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, LGBl. 9200/2, den Betrag von S 200.000,-- zu bezahlen. Die Verpflegungskosten, welche auf Grund der bescheidmäßigen Gewährung des Aufenthaltes im Caritasheim R entstanden seien, hätten für die Jahre 1994 und 1995 zusammen S 630.792,-- betragen. Diese Verpflegungskosten würden durch die Überweisungen von 80 % der Pensionen und des Pflegegeldes nur zum Teil abgedeckt. An Einnahmen ergäben sich daraus für die Jahre 1994 und 1995 S 205.402,80. Somit verbleibe - abzüglich der bereits getätigten Überweisung vom 20. November 1996 in der Höhe von S 14.134,-- - ein offener Sozialhilfeaufwand in der Höhe von S 411.255,20. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 41 Abs. 1 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200-13, in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen, LGBl. 9200/2 , sei der Empfänger von Sozialhilfe verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelange. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes R vom 4. Juli 1997 sei die Rechnungslegung für die Zeit vom 11. Mai 1996 bis 2. Juni 1997 bewilligt und ein Vermögen von S 200.000,-- am Wertpapierkonto, ein Bausparvertrag in der Höhe von S 57.319,54 ( Stand 31. Dezember 1996 ) sowie S 29.000,-- am Gerichtsdepotkonto angegeben worden. Der Beschwerdeführer habe daher derzeit einen Vermögensstand von S 286.319,54. Bei der Vorschreibung des zu leistenden Kostenersatzes von S 200.000,-- sei der 5-fache Sozialhilfe-Richtsatz für Alleinstehende, das seien S 29.305,-- als anrechenfrei berücksichtigt worden. Über das Sparvermögen, welches im Bausparvertrag gebunden sei, werde nach dessen Fälligkeit entschieden.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Sachwalterin, erhob Berufung. Darin führte er aus, vor seiner Aufnahme im Caritasheim R sei er auf einem geschützten Arbeitsplatz gewesen. Seit der Übernahme der Sachwalterschaft durch seine derzeitige Sachwalterin im Jahre 1988, bestehe eine gute Betreuungsbeziehung und seine Persönlichkeit habe die Möglichkeit gehabt, sich positiv zu entwickeln. Er sei zur Zeit in R in der Beschäftigungstherapie beschäftigt, wohne nach wie vor in der Wohngruppe des Caritasheimes R in U. Der § 22 des NÖ Sozialhilfegesetzes beinhalte "die Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Möglichkeiten, Eingliederung in die Gesellschaft". Das vorhandene Geld helfe ihm dabei, seine vorhandenen Fähigkeiten auszubauen bzw. zu erhalten. Bei Wegfall dieser Mittel würde die positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers beeinträchtigt, es erscheine zweckmäßiger, seine Mittel für "rehabilitative" Maßnahmen einzusetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Jänner 1998 gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge. Begründend führte sie aus, gemäß § 15 Abs. 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 1974 (NÖ SHG), LGBl. 9200-13, sei in den Fällen des § 14 lit. a - d, g und i das Ausmaß der Hilfe durch Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel des behinderten Menschen und seiner Angehörigen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu bestimmen. § 41 Abs. 1 lit. b NÖ SHG bestimme, dass der Hilfeempfänger, unbeschadet der Bestimmungen des § 43, die Kosten zu ersetzen habe, wenn er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen gehabt habe und dies nachträglich hervorkomme. Nach § 41 Abs. 4 leg. cit. sei von der Verpflichtung zum Kostenersatz dann abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde. Nach § 2 lit. e der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl. 9200/2-2, hätten als anrechenfreies Vermögen des Hilfesuchenden und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 5-fache des Richtsatzes für einen Alleinstehenden im Sinne der gemäß § 12 NÖ SHG erlassenen Verordnung über Sozialhilfen nicht überstiegen, unberücksichtigt bleiben. § 3 Abs. 3 der genannten Verordnung lege fest, dass der Behinderte und seine unterhaltspflichtigen Angehörigen bei Hilfen gemäß § 14 lit. c, d und g NÖ SHG Vermögen nicht einzusetzen hätten, es sei denn, dass zur Durchführung der Hilfe nach § 14 lit. g NÖ SHG der zumutbare Einsatz von Vermögen im Einzelfall geboten sei.

Dem Beschwerdeführer sei seitens des Landes Niederösterreich bereits im Jahr 1981 erstmals Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 19 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, durch Unterbringung im Caritasheim in R gewährt worden. Im August 1981 habe er gemäß § 21 NÖ SHG einen geschützten Arbeitsplatz bei einem Landwirt erhalten. Das Land NÖ habe hiefür dauernd finanzielle Zuschüsse geleistet. Mit 16. März 1987 sei der Beschwerdeführer neuerlich im Caritasheim R auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht worden. Die Aufnahme in R sei nunmehr gemäß § 22 NÖ SHG zur Beschäftigungstherapie erfolgt. Diese Hilfsmaßnahme sei ein Fall des § 14 lit. g NÖ SHG. Die Kosten hiefür beliefen sich derzeit auf S 26.761,-- monatlich und würden vorerst vom Land NÖ getragen. Der Beschwerdeführer verfüge über Mittel im Betrag von gesamt S 286.319,54. Der Sozialhilfeaufwand für den internen Aufenthalt im Caritasheim R habe für 1994 S 310.440,-- und für 1995 S 320.352,-- betragen. Der Beschwerdeführer beziehe eine Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter sowie eine Waisenpension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft samt Bundespflegegeld der Stufe 2, welche in Form eines Kostenbeitrages zur internen Unterbringung im Caritasheim vom Versicherungsträger auf Grund von Pensionsteilungen gemäß § 324 Abs. 3 ASVG bzw. § 185 Abs. 3 GSVG zu 80 % bzw. bis auf das Pflegegeldtaschengeld an die Erstbehörde überwiesen würden. Für die Jahre 1994 und 1995 hätten die Kostenbeiträge des Hilfeempfängers S 205.402,80 betragen. Im November 1996 seien S 14.134,-- als Kostenersatz aus dem Vermögen des Hilfeempfängers angewiesen worden. Dem Beschwerdeführer verblieben ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen von seiner Invaliditätspension S 292,61 monatlich sowie von seiner Waisenpension plus Pflegegeldtaschengeld S 2.411,40 monatlich für besondere Aufwendungen, welche über die im Rahmen der internen Unterbringung durch das Land NÖ vollständig abgedeckten Lebenshaltungs- und Betreuungskosten hinausgingen. Zusätzlich verfüge der Beschwerdeführer über ein Sozialhilfetaschengeld von S 702,-- monatlich. Einem Sozialhilfeaufwand von S 630.792,-- im Zeitraum 1994/95 stünden bisherige Kostenersätze für diese Zeitspanne von gesamt S 219.536,80 gegenüber. Bei der Berechnung des Kostenersatzes sei gemäß der zitierten Verordnung ein Betrag von S 29.305,--, welcher dem 5-fachen Sozialhilferichtsatz für Alleinstehende entspreche, abgezogen worden. Der behinderte Mensch habe sein (angespartes) Vermögen gemäß der obgenannten Verordnung dann einzusetzen, wenn zur Durchführung der Hilfe nach § 14 lit. g NÖ SHG der zumutbare Einsatz von Vermögen im Einzelfall geboten sei. Der Beschwerdeführer erhalte seit Jahren Beschäftigungstherapie gemäß § 22 NÖ SHG, verbunden mit der internen Unterbringung im Caritasheim R bzw. U, wofür das Land Niederösterreich die Kosten trage.

Im gegenständlichen Fall sei seit 1987 im Rahmen der bewilligten Beschäftigungstherapie laufend ein beträchtlicher Sozialhilfeaufwand für die interne Unterbringung des Hilfeempfängers durch das Land getätigt worden. Der Beschwerdeführer werde weiterhin intern im Caritasheim U gemäß § 22 NÖ SHG bleiben. Zu einem späteren Zeitpunkt sei eine Übersiedelung in das Caritasheim R (Altengruppe) geplant. Er könne über rund S 3.400,-- monatlich frei verfügen, da seine Lebenshaltungskosten mit der Unterbringung im Heim zur Gänze abgedeckt würden. Von der Verpflichtung zum Kostenersatz würde grundsätzlich nur dann abzusehen sein, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet würde. Beides sei hier nicht der Fall. Im Rahmen der Behindertenhilfe werde seitens des Landes Niederösterreich auf optimale Betreuung und Förderung der behinderten Menschen Wert gelegt. Der Beschwerdeführer solle selbstverständlich seine Fähigkeiten weiterentwickeln und Hobbies pflegen. Durch die Unterbringung im Caritasheim und das freie Verfügen über einen Teil seines Einkommens werde ihm beides ermöglicht. Dennoch bestehe für den Hilfeempfänger die gesetzlich normierte Pflicht, bei entsprechendem Einkommen oder Vermögen für seine Unterbringung Kostenersatz zu leisten. Die Berufungsbehörde sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer in der Einrichtung optimale Verpflegung und Förderung erfahre, welche durch den vom Land Niederösterreich entrichteten Verpflegskostensatz gedeckt sei. Da er nicht mehr auf einen geschützten Arbeitsplatz zu integrieren sei und auch in Hinkunft nicht selbstständig wohnen könne, sei im Einzellfall wie hier zur weiteren Durchführung der Hilfe nach § 14 lit. g NÖ SHG der zumutbare Einsatz von Vermögen geboten. Angesichts der Tatsache, dass dem Hilfeempfänger rund S 3.400,-- mtl. und S 86.319,54 aus vorhandenen Geldmitteln, deren weiterer Zuwachs seit Juli 1997 von der Berufungsbehörde nicht mehr erhoben worden sei, weiterhin verblieben, also ein Betrag, der den in der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen mit derzeit S 29.695,-- (seit 1. Jänner 1998) normierten anrechenfreien Betrag bei weitem übersteige, erscheine die Kostenersatzverpflichtung als gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 14 NÖ SHG in der Fassung LGBl. 9200-13, umfasst Hilfe für behinderte Menschen nach lit. g Beschäftigungstherapie und nach lit. i Hilfe durch Unterbringung in geeigneten Einrichtungen.

Gemäß § 21a NÖ SHG in der Fassung LGBl. 9200-5, kann Hilfe durch Unterbringung in geeigneten Einrichtungen behinderten Arbeitnehmern, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens nicht imstande sind, ein selbständiges Leben zu führen, gewährt werden.

Gemäß § 22 NÖ SHG in der Fassung LGBl. 9200-5, kann einem behinderten Menschen, bei dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit nicht oder nicht mehr gegeben sind, eine Betätigung durch Beistellung von Mitteln oder in Sozialhilfeeinrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden.

Der mit "Ersatz durch den Hilfeempfänger" überschriebene § 41 NÖ SHG in der Fassung LGBl. 9200-5 bestimmt:

"(1) Der Hilfeempfänger hat, unbeschadet der Bestimmung des § 43, die Kosten zu ersetzen,

a)

wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt,

b)

wenn er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte und dies nachträglich hervorkommt oder

              c)              wenn die Kosten deshalb entstanden sind, weil er seine eigenen Kräfte und Mittel nicht eingesetzt hat.

(2) Vom Hilfeempfänger sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, nicht zu ersetzen die Kosten für ...

f) Hilfe durch Unterbringung in geeigneten Einrichtungen."

Gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfen in der Fassung LGBl. 9200/2-2, haben der Behinderte und seine unterhaltspflichtigen Angehörigen bei Hilfen gemäß § 14 lit. c, d und g NÖ SHG Vermögen nicht einzusetzen, es sei denn, dass zur Durchführung der Hilfe nach § 14 lit. g NÖ SHG der zumutbare Einsatz von Vermögen im Einzelfall geboten ist.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit dem 16. März 1987 im Caritasheim R gemäß § 21a NÖ SHG untergebracht gewesen und es sei ihm dort eine Betätigung im Rahmen einer Beschäftigungstherapie im Sinne des § 22 NÖ SHG gewährt worden. Davor (seit 1981) habe er die ihm zur freien Verfügung überlassenen Entgelte, welche ihm im Rahmen der Hilfeleistung durch geschützte Arbeit gewährt worden seien, angespart. Es solle dem Hilfeempfänger ein in der Regel geringes unantastbares Taschengeld verbleiben. Die vom Hilfeempfänger dadurch lukrierten Beträge dürften aber nicht dadurch, dass der Hilfeempfänger diese nicht sogleich ausgebe, sondern anspare, einer künftigen Kostenersatzpflicht unterliegen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er diesbezüglich vor, die belangte Behörde hätte daher zu Art und Zeitpunkt der Mittelherkunft Ermittlungen durchführen müssen.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. März 1987 wurde dem Beschwerdeführer Sozialhilfe durch Unterbringung im Caritasheim in R gewährt, wobei als Rechtsgrundlage "§ 22 des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200-5" genannt wurde. Diesem Bescheid lag das Schreiben des - durch seine Sachwalterin vertretenen - Beschwerdeführers vom 2. März 1987 zu Grunde, in welchem ausdrücklich die "Unterbringung" im genannten Heim beantragt wurde. Von der Gewährung einer "Beschäftigungstherapie" - die den Regelungsinhalt des § 22 NÖ SHG bildet - war im genannten Bescheid nicht die Rede.

Die belangte Behörde erachtete sich offensichtlich an die rechtliche Qualifikationen des Bescheides vom 13. März 1987 gebunden und vertrat im angefochtenen Bescheid die Auffassung, die "Aufnahme in R erfolgte nunmehr gemäß § 22 NÖ SHG zur Beschäftigungstherapie", und es sei "im Rahmen der bewilligten Beschäftigungstherapie" ein Sozialhilfeaufwand "für die interne Unterbringung" getätigt worden, ohne dies jedoch durch konkrete Feststellungen zu untermauern. Sie brachte zum Ausdruck, gemäß § 41 Abs. 1 lit. b leg. cit. bestehe für den Hilfeempfänger die gesetzlich normierte Pflicht, bei entsprechendem Einkommen oder Vermögen für seine Unterbringung Kostenersatz zu leisten. Hievon sei nur abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde, was hier nicht der Fall sei. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung angesprochene Verwendung der Geldmittel für spezielle Rehabilitationsmaßnahmen sah die belangte Behörde als "nicht nachvollziehbar" an und führte aus, es sei für den Beschwerdeführer der ihm zumutbare Einsatz seines Vermögens geboten.

Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die rechtliche Qualifikation im Bescheid vom 13. März 1987 seitens der seinerzeitigen leistungsgewährenden Behörde für die Behörde, die die Voraussetzungen für die Rückforderung der geleisteten Sozialhilfe zu beurteilen hat, keine Bindung entfaltet, weil diese selbstständig zu beurteilen hat, welche Art der Sozialhilfe tatsächlich gewährt wurde und welche Norm für die Gewährung dieser Leistungen bzw. für die Rückforderung der gewährten Leistungen richtigerweise zur Anwendung zu gelangen hat. Aus der Anwendung des § 22 NÖ SHG durch die die Sozialhilfe gewährende Behörde folgt nämlich - wie die belangte Behörde ohne nähere Prüfung annahm - noch nicht, dass die tatsächlich gewährte Sozialhilfe - hier durch Unterbringung, denn die Behörde fordert mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich den hiefür getätigten Aufwand zurück - in dieser Norm ihre Grundlage hat.

Die belangte Behörde nannte im Spruch des angefochtenen Bescheides - unter anderem - "§ 41" des NÖ SHG als Rechtsgrundlage ihrer Entscheidung, in der Begründung verwies sie, wie bereits erwähnt, näherhin auf § 41 Abs. 1 lit. b leg. cit. Eine Auseinandersetzung mit § 41 Abs. 2 lit. f leg. cit., wonach Kosten für die Hilfe durch Unterbringung in geeigneten Einrichtungen vom Hilfeempfänger nicht zu ersetzen sind, unterließ sie jedoch und ließ derart außer Betracht, dass im Falle einer derartigen, dem § 21a NÖ SHG zu unterstellenden Unterbringung des Beschwerdeführers eine Rückforderung nicht möglich wäre. Ohne konkrete Feststellungen, welche Leistungen im einzelnen an den Beschwerdeführer erbracht wurden und welchen Charakter insbesondere die tatsächlich gewährte Sozialhilfe durch Unterbringung hatte, lässt sich im Hinblick auf die genannten Normen somit rechtlich nicht beurteilen, ob eine Rückforderung des Geleisteten - zur Gänze oder allenfalls teilweise - zulässig ist oder nicht.

Da die belangte Behörde ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid diesbezüglich Feststellungen unterlassen hat, hat sie ihn mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2000

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030094.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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