TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/20 2000/03/0225

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1N;
E3R E07204030;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
24/01 Strafgesetzbuch;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
59/04 EU - EWR;

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Anh4;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1 litd;
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs6 ;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
StGB §34 Z4;
VStG §20;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des R D in K, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 19a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Mai 2000, Zl. uvs-2000/9/032-3, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

"als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen HF-MR-605 und HF-MR-603 (D) am 05.11.1998 eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Osterreich auf der Strecke vom Kontrollposten Autobahngrenzübergang Brenner über die Brennerautobahn A 13 bis zur Hauptmautstelle Schönberg bei Autobahnkilometer 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg, in der Absicht, die Fahrt nach Deutschland fortzusetzen, durchgeführt und dabei kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine ordnungsgemäß ausgefüllte österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (genannt Ökokarte) oder ein im Kraftfahrzeug ordnungsgemäß eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht (genannt Ecotag) mitgeführt und auf Verlangen der Kontrollorgane des Landesgendarmeriekommandos für Tirol Aussenstelle Verkehrsabteilung Schönberg am 05.11.1998 um 09.00 Uhr an der Hauptmautstelle Schönberg bei Autobahnkilometer 10,8 im Gemeindegebiet von Schönberg zur Prüfung vorgelegt."

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a und b und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen. Gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2

2. Satz Güterbeförderungsgesetz 1995 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist...."

Die am 11. April 2000 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission ist im Beschwerdefall im Grunde des § 1 Abs. 2 VStG nicht anzuwenden.

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides geltend, der Spruch des Straferkenntnisses entspreche nicht "dem Konkretisierungsgebot des § 44 lit. a VStG bzw. wurden die behaupteten Verwaltungsübertretungen und die verhängte Strafe auf unzutreffende Gesetzesbestimmungen gestützt". Dem kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich die von der belangten Behörde zitierte Verordnung an den Fahrer eines Lastkraftwagens richte. Er sei als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges bestraft worden. Sodann heißt es in der Beschwerde: "Da Sattelzugfahrzeuge per definitionem, zumindestens nach dem KFG vom Lkw Begriff ausgenommen sind, scheidet auch deswegen eine Bestrafung des Beschuldigten aus. Dass im Transitvertrag eine Regelung erfolgte, ändert nichts daran, dass dann möglicherweise dem Beschwerdeführer innerhalb der Verjährungsfrist vorzuwerfen gewesen wäre, dass er einen 'Lastkraftwagen' gelenkt hat."

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission stützt sich auf die Akten über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Art. 11 Abs. 6 und Anhang 4 des Protokolls Nr. 9. Nach Art. 1 lit. d des Protokolls Nr. 9 gilt aber als "Lastkraftwagen" jedes zur Beförderung von Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in Gütern oder zum Ziehen von Anhängern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, sowie Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder weniger gezogen werden.

Demnach fallen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch Sattelzugfahrzeuge unter den in der genannten Verordnung verwendeten Begriff "Lastkraftwagen".

Verfolgungsverjährung ist im Beschwerdefall nicht eingetreten, weil dem Beschwerdeführer die Tat samt allen wesentlichen Tatbestandsmerkmalen in der von der erstinstanzlichen Behörde am 15. Februar 1999 zur Post gegebenen Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter zur Last gelegt wurde. Dass darin nicht die verba legalia "ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular" enthalten waren, sondern eine "vorgeschriebene Ökokarte mit der erforderlichen Anzahl von geklebten und entwerteten gültigen Ökopunkten" angeführt wurde, vermag an der hinreichenden Konkretisierung der Tat nichts zu ändern. Diese Amtshandlung stellt - auch wenn der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis erlangt hat - eine nach § 31 Abs. 2 VStG rechtzeitige Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar.

Ferner weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Vorlage der in Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung (EG) angeführten Dokumente nur gegenüber einer Behörde bestehe; eine "solche Unterlassung" (gemeint: der Vorlage der Unterlagen gegenüber einer Behörde) habe er nicht begangen.

Auch dieses Vorbringen geht schon aus folgenden Grund an der Sache vorbei:

Wohl handelt es sich bei den in Art. 1 Abs. 1 der angeführten Verordnung enthaltenen Tatbeständen des Nichtmitführens der genannten Unterlagen und des Nichtvorlegens derselben um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/03/0074); die beiden Tatbestände stehen aber in einem typischen Zusammenhang in dem Sinn, dass das eine Delikt - nämlich die Nichtvorlage - notwendig mit dem anderen, dem Nichtmitführen - verbunden ist. Werden die Unterlagen nämlich nicht mitgeführt, so können sie - zwingend - auch nicht zur Prüfung vorgelegt werden. Es liegt daher Konsumation vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Slg. Nr. 9366/A), sodass die Anwendung des ersten Deliktstatbestandes (des Nichtmitführens) jene des zweiten Deliktstatbestandes (des Nichtvorlegens) ausschließt. Durch die Anführung auch des zweiten Deliktstatbestandes im Spruch des Straferkenntnisses wurden aber, weil dieser Tatbestand mit dem ersten zwingend verbunden ist, Rechte des Beschuldigten nicht verletzt. Aus diesem Grund erübrigt sich ein Eingehen auf die den zweiten Deliktstatbestand betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers.

Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er von seinem Arbeitgeber trotz Aufforderung keine Ökokarte für die hier zur Beurteilung anstehende Fahrt mitbekommen habe, und, hätte er diese Fahrt nicht durchgeführt, seinen Arbeitsplatz verloren hätte, so ist darauf zu verweisen, dass Notstand (im Sinne des § 6 VStG) nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/08/0036) dann nicht gegeben ist, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll. Dass durch die mit dem allfälligen Verlust des Arbeitsplatzes verbundene wirtschaftliche Schädigung die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedroht seien, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1956, Slg. Nr. 4074/A). Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht mit Erfolg auf den Schuldausschließungsgrund des Notstandes berufen.

Nach Meinung des Beschwerdeführers erscheine die Anwendung von § 20 (1. Fall) VStG gerechtfertigt,

"da mehrfach Milderungsgründe vorliegen, die die Erschwerungsgründe überwiegen (keine Vormerkung, Tatbegehung aus Furcht bzw. Gehorsam, reumütiges Geständnis, länger zurückliegende Tat, trotz Tatvollendung ist kein Schaden entstanden, Angst um seine Existenz und der seiner Familie)."

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass er auf frischer Tat betreten wurde, sodass ihm der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses nicht zugute kommen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0358). Da es sich bei der ihm angelasteten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, kommt auch nicht der Nichteintritt eines Schadens als Milderungsgrund in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0222). Im Beschwerdefall kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Tat im Sinne des § 34 Z. 18 StGB "schon vor längerer Zeit" begangen worden sei. Mit dem Hinweis auf "Angst um seine Existenz und der seiner Familie" wird - abermals - auf den Milderungsgrund nach § 34 Z. 4 StGB Bezug genommen, der dann gegeben ist, wenn der Täter die Tat unter Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat. Selbst wenn dieser Milderungsgrund - neben den der Unbescholtenheit - im Beschwerdefall vorliegen sollte, stünde der Annahme, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 (1. Fall) VStG beträchtlich überwögen, der schwer wiegende Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsübertretung entgegen, handelt es sich doch um einen Verstoß gegen eine Norm, die den Schutz der Umwelt und die Gesundheit der vom Transitverkehr betreffenden Bevölkerung gewährleisten soll. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde von einer Anwendung des § 20 VStG Abstand genommen hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2000

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Lastkraftwagen Lkw"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Lastkraftwagen Lkw

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030225.X00

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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