TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/20 2000/03/0222

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des S B in W, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Ferner, Dr. Hornung, Dr. Wienerroither, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. Mai 2000, Zl. 1-0171/00/K1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer erging folgendes am 6. März 2000 zugestelltes Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 23. Februar 2000 (Spruchpunkte gemäß § 44a Z. 1 bis 3 VStG):

"Sie haben am 02.09.1999 um 13.50 Uhr in Höchst, in Fahrtrichtung Schweiz als Lenker mit dem Lkw mit dem Kennzeichen WM-CK 300 (zulässiges (Gesamtgewicht über 7,5 t), mit welchem der Anhänger WM-EA 430 gezogen wurde eine Fahrt im Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt. Nähere Angaben zur Fahrt: Die Einreise erfolgte am 02.09.1999 um 09.00 Uhr über Lindau, A 14, Ri. Pfändertunnel, Ausfahrt Lochau.

Dabei haben Sie keine der nachstehend aufgeführten Unterlagen mitgeführt:

a.) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine Ökokarte für die betreffende Fahrt

b.) einen Umweltdatenträger (ecotag), der eine automatische Entwertung der Öko-Punkte für die betreffende Fahrt ermöglichte,

c.) geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktfreie Fahrt handelte,

d.) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt war.

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:

Sie haben dadurch eine Übertretung des § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes iVm Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, idF der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission, begangen.

Geldstrafe gemäß § 23 Abs. 1 GGBG S 20.000,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage"

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

'Sie haben am 2.9.1999 als Lenker des LKW's mit dem Kennzeichen WM-CK 300 (zulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t), mit welchem der Anhänger WM-EA 430 gezogen wurde, eine Transitfahrt durch das Hoheitsgebiet Österreichs durchgeführt, indem Sie um 09.00 Uhr des genannten Tages aus der Bundesrepublik Deutschland kommend - im Zuge der Rheintal Autobahn A 14 über das ehemalige Autobahnzollamt Hörbranz nach Österreich einreisten und in weiterer Folge Waren (Futtermittel) über das Zollamt Höchst in die Schweiz lieferten.

Dabei haben Sie keine der nachstehend angeführten Unterlagen mitgeführt:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine Ökokarte für die betreffende Fahrt

b) oder einen Umweltdatenträger ( ecotag), der eine automatische Entwertung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt ermöglichte

c) oder geeignete Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine ökopunktebefreite Fahrt handelte

d) oder geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und dass im Falle einer Ausstattung des Fahrzeuges mit einem Umweltdatenträger dieser für diesen Zweck eingestellt war.'

Die Strafnorm hat zu lauten '§ 23 Abs 1 und Abs 2 Güterbeförderungsgesetz.'"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission - die am 11. April 2000 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 609/2000 der Kommission ist im Beschwerdefall im Grunde des § 1 Abs. 2 VStG nicht anzuwenden - hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird; oder

c) die in Art. 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist.

Nach dem Wortlaut der soeben genannten Norm verlangt der Tatbestand einer Übertretung derselben - anders als der Tatbestand einer Übertretung des Art. 3 Z. 1 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 nach der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1998, Zl. 98/03/0238) - nicht das Vorliegen einer Transitfahrt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist somit - jedenfalls wenn im Spruch des Straferkenntnisses die Alternative der lit. d des Art. 1 Abs. 1 der genannten Verordnung (EG) angeführt ist - kein nach § 44a Z. 1 VStG notwendiger Spruchbestandteil und muss daher insbesondere auch nicht von einer den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließenden Verfolgungshandlung umfasst sein. Damit geht der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand ins Leere, es sei ihm erstmals mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden, eine Transitfahrt durchgeführt zu haben.

Soweit der Beschwerdeführer die Richtigstellung der angewendeten Strafnorm durch die belangte Behörde als unzulässig ansieht, ist er auf die gegenteilige ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen (vgl. das Erkenntnis vom 8. September 1998, Zlen. 98/03/0036, 0212).

Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er meint, die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Tatumschreibung verstoße gegen § 44a Z. 1 VStG, weil ihr nicht zu entnehmen sei, welches Verhalten ihm nun tatsächlich vorgeworfen werde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag keinen derartigen Mangel, der im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisiert wurde, zu erkennen. Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer behaupteten, aber ebenfalls nicht näher ausgeführten Begründungsmangel hinsichtlich des von der belangten Behörde als erwiesenen angenommenen Sachverhaltes.

Der Rüge des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde bestimmten von ihm gestellten Beweisanträgen nicht stattgegeben habe, kann kein Erfolg beschieden sein, weil er es unterlassen hat, die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG darzutun.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er seit einem halben Jahr ausschließlich als Mitarbeiter im Büro seiner Dienstgeberin gearbeitet habe. Bei der gegenständlichen Fahrt sei er das erste Mal überhaupt mit dem Lkw gefahren. Er habe eigentlich nur in die Schweiz über Deutschland fahren sollen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden darzutun. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 3. Mai 2000, Zl. 99/03/0473) besteht für einen ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend zu unterrichten. Dazu gehören auch die vom Lenker eines Lastkraftwagens bei einer Transitfahrt zu befolgenden Normen. Gerade vor einer erstmaligen Fahrt kann vom Lenker eines Lastkraftwagens im grenzüberschreitenden Güterverkehr erwartet werden, sich eingehend und umfassend über die bestehenden Rechtsvorschriften Kenntnis zu verschaffen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2000

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030222.X00

Im RIS seit

23.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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