TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/20 2000/03/0163

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §51f Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des T S in W, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Christian Preschitz und Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 3/10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 22. März 2000, Zl. UVS-1999/1/056-3, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. März 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 9. Dezember 1998 zu einem näher genannten Zeitpunkt als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Sattelkraftfahrzeuges eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf einer näher beschriebenen Fahrtstrecke über die Inntalautobahn A 12 und die Brennerautobahn A 13 vom Kontrollposten Scharnitz bis zur Hauptmautstelle Schönberg in der Absicht, die Fahrt nach Italien fortzusetzen, durchgeführt zu haben, ohne die vorgeschriebene Ökokarte mit der erforderlichen Anzahl von geklebten und entwerteten gültigen Ökopunkten mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane des Landesgendarmeriekommandos Tirol bei der Hauptmautstelle Schönberg zur Prüfung vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit Art. 1 Z. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000-- (und ein Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 (in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreichs "die nachstehend aufgeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen, entweder:

a) ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt; ein Muster dieser als 'Ökokarte' bezeichneten Bestätigung ist in Anhang A enthalten; oder

b) ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als 'Umweltdatenträger' ('ecotag') bezeichnet wird; oder

c) die in Artikel 13 aufgeführten geeigneten Unterlagen zum Nachweis darüber, dass es sich um eine Fahrt gemäß Anhang C handelt, für die keine Ökopunkte benötigt werden; oder

d) geeignete Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich nicht um eine Transitfahrt handelt und, wenn das Fahrzeug mit einem Umweltdatenträger ausgestattet ist, dass dieser für diesen Zweck eingestellt ist. ..."

Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der genannten Verordnung ordnet an, dass, soweit das Fahrzeug keinen Umweltdatenträger benutzt, die erforderliche Anzahl von Ökopunkten auf die Ökokarte aufgeklebt und entwertet wird. Die Ökopunkte sind durch Unterschrift so zu entwerten, dass sich der Schriftzug sowohl auf die Ökopunkte als auch auf das die Ökopunkte tragende Blatt erstreckt. Anstelle einer Unterschrift kann auch ein Stempel verwendet werden.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt zu haben, er wendet jedoch ein, es sei in seinem Fahrzeug ein Ecotag-Gerät vorhanden gewesen, welches sich von der Fensterscheibe gelöst hatte, ohne dass die belangte Behörde Feststellungen darüber getroffen hätte, wann der Beschwerdeführer dies bemerkt hätte und ob er die Möglichkeit gehabt habe, die Funktions(un)tüchtigkeit des Gerätes überprüfen zu können. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass er erst bei der Niederlassung der Firma Schenker beim Zollamt Brenner die Möglichkeit gehabt habe, das Gerät überprüfen zu lassen. Weiters habe die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen, "ob es zum Tatzeitpunkt überhaupt noch möglich war, bei der Grenzübertrittsstelle Ökopunkte in papierener Form zu erhalten". Aus seiner Einvernahme vor der belangten Behörde hätten sich die notwendigen Feststellungen ableiten lassen. Ein Verschulden in welcher Form auch immer könne dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden.

Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass das Ecotag-Gerät bei der Einfahrt in das Bundesgebiet nicht auf eine Transitfahrt eingestellt, sondern erst später umgestellt worden sei. Das Gerät sei außerdem nicht am Fahrzeug befestigt gewesen, sondern am Armaturenbrett des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges gelegen. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Gendarmeriebeamten angegeben, dass sich das Ecotag-Gerät bei der Ausfahrt aus der Fähre von England gelöst habe. Vom Beschwerdeführer sei keine Ökokarte vorgelegt worden.

Insoweit der Beschwerdeführer darauf verweist, er hätte bei seiner Einvernahme Angaben machen können, die zu anders lautenden Feststellungen geführt hätten, ist ihm zu entgegnen, dass er zur mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde geladen, jedoch nicht erschienen war. Dass ihm das Erscheinen unzumutbar oder aus triftigen Gründen nicht möglich gewesen wäre, hat er nicht dargelegt. In einem Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers an die Kanzlei des Beschwerdevertreters wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer als Fernfahrer beschäftigt und im "europaweiten Güterfernverkehr eingesetzt" werde und daher den Termin nicht wahrnehmen könne. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 93/03/0099) reicht dieser bloße Hinweis auf eine berufliche Unabkömmlichkeit als Entschuldigung für das Nichterscheinen nicht aus. Es kann daher der belangten Behörde kein relevanter Verfahrensmangel vorgeworfen werden.

Demnach ist davon auszugehen, dass im Fahrzeug des Beschwerdeführers ein funktionstüchtiges Ecotag-Gerät nicht angebracht war. Aus welchem konkreten Beweismittel - das die belangte Behörde in rechtswidriger Weise aufzunehmen unterlassen hätte - abzuleiten gewesen wäre, dass es unmöglich gewesen wäre, "Ökopunkte in papierener Form zu erwerben", legt der Beschwerdeführer nicht schlüssig dar. Auch diesbezüglich kann daher ein der belangten Behörde unterlaufender, relevanter Verfahrensmangel nicht erkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2000

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030163.X00

Im RIS seit

23.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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