Entscheidungsdatum
13.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2116961-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von Ing. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 08.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, auf Grund des Vorlageantrages vom 24.11.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:
A.I.)
Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
Die Beschwerde vom 08.05.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 17.04.2013 stellte Ing. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte für seinen Heimbetrieb u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 17,04 ha.
2. Am 24.09.2013 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der der Beschwerdeführer anwesend war und die erforderlichen Auskünfte erteilte. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 anstelle der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 17,04 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 15,39 ha festgestellt. Darüber hinaus wurde eine Unterdeklaration im Ausmaß von 5,88 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2013, AZ GB I/TPD/120004207, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
3. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120710228, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.
Dabei wurde von 16,51 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 17,04 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 15,39 ha und – 16,51 Zahlungsansprüche berücksichtigend – einer Differenzfläche von 1,12 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche hätte gekürzt werden müssen. Zudem sei aufgrund einer bei der durchgeführten VOK festgestellten Unterdeklaration eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 % erfolgt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
4. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche – jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche – wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2014 Beschwerde. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden,
2. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
3. sämtliche angebotenen Beweise aufzunehmen und der AMA aufzutragen, dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorzulegen,
4. den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
5. den offensichtlichen Irrtum gemäß der Beschwerde anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfebetrages zuzulassen.
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten aus, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Bei der durchgeführten VOK seien neue Feldstückseinteilungen vorgenommen worden, worauf die festgestellten Flächenabweichungen zurückzuführen seien.
6. Infolge einer weiteren Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche – jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche – wurde dem BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2014 einen Vorlageantrag. Darin führte der BF im Wesentlichsten aus, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche und damit die bei der durchgeführten VOK festgestellten Flächenabweichungen seien falsch. Aufgrund der sehr hohen Unterdeklaration (vorsichtige Annahme der Hutweideflächen) könne es zu keiner Abweichung in dem festgestellten Ausmaß kommen.
8. Die AMA legte am 11.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
9. Mit Schriftsatz des BVwG vom 21.06.2017, GZ W114 2116961-1/3Z, wurde der BF ersucht, die sich aus Sicht des BVwG aus dem Vorbringen im Vorlageantrag ergebenden Widersprüche aufzuklären.
10. In seiner Stellungnahme vom 04.07.2017 führte der BF hierzu im Wesentlichsten aus, bei der am 24.09.2013 durchgeführten VOK seien die damaligen Witterungsverhältnisse und der Zeitpunkt der VOK nicht berücksichtigt worden. Der Sommer und Herbst 2013 seien sehr trocken gewesen.
Die Flächenfeststellungsprüfung der beantragten Feldstücke sei ausnahmslos am Schreibtisch des Prüfers erfolgt, insbesondere seien die beantragten Hutweideflächen nur vom Forstweg aus besichtigt worden.
Der Prüfer habe zudem nicht die beantragten Feldstücke flächen- und nutzungstechnisch bewertet, sondern durch die Veränderung einiger Feldstücke eine Flächenverschiebung (Über- und Unterdeklaration) auf einigen Grundstücken verursacht. Unterdeklarationsflächen seien nicht richtig festgestellt worden, für die Jahre vor 2013 seien unterschiedliche Prozentsätze für die Überschirmung verwendet worden.
11. Die Stellungnahme des BF wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz des BVwG vom 12.07.2017, GZ W114 2116961-1/5Z, an die AMA mit der Aufforderung zur Abgabe einer entgegnenden Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt.
12. In ihrer Stellungnahme vom 08.08.2017, AZ II/4/21/JA/DJ/St_106/2017, führte die AMA im Wesentlichsten aus, im Zuge der Bewertung der Futterflächen bei der VOK 2013 sei – entgegen dem Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 04.07.2017 – auf die damalige Situation eines trockenen Sommers eingegangen worden. Die Prüfer würden grundsätzlich über genug Erfahrung verfügen, um bei der Bewertung des Bewuchses die Eigenheiten der jährlichen Wetterlage bzw. den Termin der Vor-Ort-Kontrolle miteinzubeziehen. Dem Einwand des BF, Hutweide N-Flächen hätten in den Antragsjahren vor 2011 nicht berücksichtigt werden dürfen, werde entgegnet, eine Berücksichtigung von Nicht-Futterflächen auf beantragten Weideflächen durch den BF habe sehr wohl auch schon vor 2011 erfolgen müssen, z.B. durch Anwendung eines Überschirmungsgrades.
Des Weiteren sei die Digitalisierung durch den Prüfer keinesfalls willkürlich erfolgt, sondern anhand der vor Ort vorgefundenen Lage. Auch seien alle beweideten Flächen begangen worden, wobei Flächen, die zur Gänze vom Forstweg eingesehen werden könnten, nicht durchquert werden müssten. In allen Antragsjahren, auf welche sich die VOK 2013 beziehe, sei außerdem derselbe Überschirmungsfaktor herangezogen worden. Die vom BF behaupteten Unterschiede würden sich aus der unterschiedlichen Beantragung durch den BF ergeben.
Bei der VOK 2013 seien alle bewirtschafteten, nicht unbedingt beantragten Flächen überprüft worden. Die digitalisierten, beantragten Flächen hätten jedoch nicht mit der Natur übereingestimmt. Es seien unterdeklarierte Flächen im Sinne des Art. 55 VO (EG) 1122/2009 festgestellt worden. Der Prüfer müsse die Fläche allerdings so darstellen, wie sie tatsächlich bewirtschaftet werde. Daher sei es zu Flächenverschiebungen gekommen (Unter- und Überdeklarationen).
13. Die Stellungnahme der AMA vom 08.08.2017, AZ II/4/21/JA/DJ/St_106/2017, wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz des BVwG vom 11.08.2017, GZ W114 2116961-1/7Z, an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Abgabe einer allfällig entgegnenden Stellungnahme zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch verschwiegen und auf die Abgabe einer entgegnenden Stellungnahme verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 17.04.2013 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte für seinen Heimbetrieb u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Dabei beantragte er eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 17,04 ha.
1.2. Am 24.09.2013 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der der Beschwerdeführer anwesend war und die erforderlichen Auskünfte erteilte. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 anstelle der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 17,04 ha eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 15,39 ha festgestellt. Darüber hinaus wurde eine Unterdeklaration im Ausmaß von 5,88 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.10.2013, AZ GB I/TPD/120004207, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat – offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend – zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
1.3. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des BF berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120710228, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche – jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche – wurde dem BF mit Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.
Dabei wurde von 16,51 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 17,04 ha sowie einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 15,39 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich – 16,51 Zahlungsansprüche berücksichtigend – eine Differenzfläche von 1,12 ha. Unter Berücksichtigung einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 15,39 ha bedeuten 1,12 ha eine Abweichung von etwas mehr als 7,28 % und damit mehr als 3 %, doch weniger als 20 %. Daher wurde eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Aufgrund einer bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 5,88 ha erfolgte eine Kürzung des Beihilfebetrages um 3 %.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.05.2014 Beschwerde.
1.6. In einer Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, wurde dem BF für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2014 einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der beihilfefähigen Fläche sowie eine Unterdeklaration von Flächen ergeben. Der Beschwerdeführer selbst war bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend. Ihm wurde auch der Kontrollbericht noch einmal nachträglich zur Kenntnis gebracht und ihm noch einmal die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des anzustellenden Parteiengehörs zu dem Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch – das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle offensichtlich zustimmend zur Kenntnis nehmend – verschwiegen. Erst im Zuge der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Abänderungsbescheides hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.07.2017 schlagbezogen dargelegt, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf seinem Heimbetrieb falsch wäre.
Die darin aufgestellten Behauptungen zu angeblich bei der VOK 2013 unterlaufenen Fehlern wurden von der AMA in einer entgegnenden, ebenfalls schlagbezogenen Stellungnahme auf plausible und schlüssige Weise widerlegt. Die – vom Beschwerdeführer unwidersprochenen – Erläuterungen der AMA vermag das erkennende Gericht zu überzeugen, zumal die schlagbezogene Darstellung der AMA durch die der Stellungnahme beigefügten Luftbildaufnahmen bestätigt wird. Insbesondere hinsichtlich der festgestellten Unterdeklaration wurde von der AMA nachvollziehbar ausgeführt, dass vom BF tatsächlich bewirtschaftete Flächen von diesem nicht beantragt wurden. Der BF selbst erklärte diese "sehr hohe Unterdeklaration" in seinem Vorlageantrag mit einer vorsichtigen Beantragung bei den Hutweideflächen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A.I.:
3.2. Beurteilungsgegenstand:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, bei dem es sich um eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG handelt, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, abgeändert.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung – abweichend von § 14 VwGVG – vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, langte am 08.05.2014 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 30.10.2014) verstrichen war.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121825580, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121386530, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
3.3. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 26 Abs. 1, 55 , 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[ ]"
"Artikel 55
Nichtanmeldung aller Flächen
(1) Meldet ein Betriebsinhaber für ein bestimmtes Jahr nicht alle in Artikel 13 Absatz 8 genannten Flächen an und beträgt die Differenz zwischen der im Sammelantrag angemeldeten Gesamtfläche einerseits und der angemeldeten Fläche zuzüglich der Gesamtfläche der nicht angemeldeten Parzellen andererseits mehr als 3 % der angemeldeten Fläche, so wird der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber für dasselbe Jahr zu zahlenden Direktzahlungen je nach Schwere des Versäumnisses um bis zu 3 % gekürzt.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 %, jedoch weniger als 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Daher wurde unter Berücksichtigung von Art. 58 VO (EG) 1122/2009 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX rechtskonform verhängt. Weiters war der Beihilfebetrag aufgrund einer bei der VOK festgestellten Unterdeklaration im Ausmaß von 5,88 ha nach Art. 55 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 um bis zu 3 % zu kürzen.
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat letztlich nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf seinem Heimbetrieb von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs. C-93/12 Agrokonsulting).
Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer die Berechnungen vorgelegt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 9 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011).
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.5. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2116961.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017