TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/20 2000/03/0006

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Veröffentlicht am 20.09.2000
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65005 Jagd Wild Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art140;
JagdG Slbg 1977 §20;
JagdG Slbg 1993 §19;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gall, Dr. Stöberl und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde 1) des Ing. H L,

2) des J L, beide in M, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1998, Zl. 4/01-01015/10/2-98, betreffend Parteistellung in einem Jagdgebietsfeststellungsverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 19. Februar 1997 wurde gemäß §§ 11 bis 15 und 17 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100, (JG) der Jagdgebietsfeststellungsbescheid vom 17. Mai 1988 betreffend die Ortsgemeinde M auf Antrag bestimmter Grundeigentümer hinsichtlich näher bezeichneter Eigenjagdgebiete, Jagdeinschlüsse und Gemeinschaftsjagdgebiete abgeändert.

Mit Eingabe vom 7. Jänner 1997 (richtig: 1998) beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung und die Zustellung des angeführten Bescheides vom 19. Februar 1997, weil die ihnen gehörige "Schachernalpe" mit diesem Bescheid ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung als Jagdeinschluss einem bestimmten Eigenjagdgebiet "zur Bejagung zugeteilt" worden sei.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13. Jänner 1998 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 17 und 19 JG als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 29. November 1999, B 888/98, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer "in ihrem Recht auf Mitwirkung am Abschluss des Pachtvertrages und an der Festsetzung des Pachtschillings hinsichtlich ihres Jagdeinschlusses" sowie "in ihrem Recht auf Parteiengehör im Jagdgebietfeststellungsverfahren und durch rechtsirrige Anwendung des Salzburger Jagdgesetzes 1993 entgegen § 15 Abs. 6 Sbg. JG 1993" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Durch die von den Beschwerdeführern vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich demnach darauf zu beschränken, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung die Beschwerdeführer behaupten. Durch die ausdrückliche und unmissverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1998, Zl. 98/03/0129).

Bei der in diesem Rahmen vorgenommenen Prüfung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführer in den von ihnen behaupteten Rechten verletzt hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über ein Recht der Beschwerdeführer "auf Mitwirkung am Abschluss des Pachtvertrages und an der Festsetzung des Pachtschillings hinsichtlich ihres Jagdeinschlusses" nicht abgesprochen, ist doch gemäß § 17 Abs. 6 JG ein Pachtvertrag über die Ausübung der Jagd auf einem Jagdeinschluss erst nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes abzuschließen. Allfällige Verfahrensverstöße, wie eine Verletzung des Parteiengehörs, und Rechtsirrtümer "im Jagdgebietsfeststellungsverfahren" (bzw. -bescheid) begründen keine durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Rechtsverletzungen der Beschwerdeführer.

Wollte man jedoch die Behauptung der Beschwerdeführer betreffend die Verletzung des Rechtes "auf Parteiengehör im Jagdgebietsfeststellungsverfahren" als Geltendmachung der Verletzung eines Rechtes auf Teilnahme am Jagdgebietsfeststellungsverfahren als Parteien deuten, wären die Beschwerdeführer auf § 19 JG zu verweisen. Diese Bestimmung lautet:

"§ 19

Stellung der Eigentümer

(1) Die Eigentümer jener im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke, auf denen die Jagd nicht ruht, werden in allen Angelegenheiten, die die Verfügung über das Jagdrecht betreffen, in ihrer Gesamtheit durch die Jagdkommission vertreten.

(2) Den einzelnen Grundeigentümern des Gemeinschaftsjagdgebietes steht in dieser Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeinschaftsjagdgebiet nicht zu."

Der klare Wortlaut dieser Bestimmung schließt eine selbstständige Parteistellung einzelner Grundeigentümer des Gemeinschaftsjagdgebietes in den die Ausübung der Jagd auf dem Gemeinschaftsjagdgebiet betreffenden Verwaltungsverfahren aus. Dazu gehört insbesondere auch die Feststellung von Vorpachtrechten (§ 17 Abs. 1 JG).

Die dem § 19 JG entsprechende Regelung des § 20 Sbg. Jagdgesetz 1977 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. November 1983, Slg. Nr. 9858, für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher keine Veranlassung, hinsichtlich des § 19 JG beim Verfassungsgerichtshof einen Normprüfungsantrag gemäß Art. 140 B-VG zu stellen. Den weiteren von den Beschwerdeführern als verfassungswidrig angesehenen Bestimmungen (§§ 17, 20 Abs. 1 und 2 sowie eine bestimmte Wortfolge in § 39 Abs. 3 JG) fehlt im vorliegenden Beschwerdefall die Präjudizialität.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2000

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdeinschluß Vorpacht Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdausschuß Gemeinderat Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Vorpacht Ausübung und Nutzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000030006.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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