Entscheidungsdatum
13.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2170591-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.1.2017, AZ XXXX betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA Direktzahlungen in Höhe von EUR 28.246,13, wies aber den Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte ab, weil der erforderliche Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin führte er aus, die Facharbeiterausbildung habe nicht innerhalb der Zweijahresfrist ab der Betriebsübernahme nachgewiesen werden können, da er erst im Oktober 2015 einen Platz bei einem Facharbeiterkurs bekommen habe. Dieser Platz sei auch nur in Mistelbach frei geworden, womit er auch eine weite Anreise in Kauf genommen habe um diesen Kurs zu absolvieren. In der Fachschule Edelhof, welche näher sei, hätte er erst für 2019 einen Platz bekommen. Als Nachweis werde die Bestätigung der Fachschule Mistelbach hochgeladen, aus der hervorgehe, dass er auf Grund der Vielzahl von Anmeldungen erst im Lehrgang 2015/2016 einen Platz bekommen habe. Das Facharbeiterzeugnis werde ebenfalls als Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Facharbeiterkurses hochgeladen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte.
Der Beschwerdeführer ist seit 1.3.2014 als Landwirt tätig. Sein Facharbeiterbrief-Landwirtschaft und sein Abschlusszeugnis tragen das Ausstellungsdatum 2.6.2016.
Im Akt liegt ein Schreiben der lw. Fachschule Mistelbach vom 27.1.2017 bei, wonach aufgrund der Vielzahl an Anmeldungen für den Abendkurs der Bäuerinnen- und Bauernschule in der LFS-Mistelbach die Aufnahme des Beschwerdeführers erst für den Lehrgang 2015/16 berücksichtigt habe werden können.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
[ ]
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO):
"Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
3.2. Rechtliche Würdigung:
1. Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013).
Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Da er bereits im März 2014 seine landwirtschaftliche Tätigkeit als Betriebsführer aufgenommen hat, hätte er eine entsprechende Ausbildung bis spätestens März 2016 abschließen müssen, um für die Junglandwirtezahlung anspruchsberechtigt zu sein.
Der Beschwerdeführer bringt nunmehr im Ergebnis vor, er habe die Anforderungen gemäß § 12 DIZA-VO nicht erfüllen können, da nicht rechtzeitig Kursplätze zur Verfügung gestanden seien.
Voraussetzung für die Erstreckung der angeführten Frist ist jedoch zunächst, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es mangelt daher bereits an dieser Voraussetzung für eine Fristerstreckung.
Darüber hinaus liegt auch kein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände vor. Der Beschwerdeführer führt nicht an, ob er sich rechtzeitig vor Ablauf der Zweijahresfrist zu einem Kurs angemeldet hat. Weitere Gründe, die auch nur in Richtung höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände hinweisen könnten (vgl. Art. 2 Abs. 2 VO [EU] 1306/2013, die insbesondere anführt: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung), wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen.
2. In diesem Zusammenhang kann auf die Mitteilung der Europäischen Kommission "Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen", abrufbar über
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0672:FIN:de:PDF, verwiesen werden. Diese lautet auszugsweise:
"Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden.
Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden."
Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 – 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können.
Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.
Somit hat sich für das Bundesverwaltungsgericht auch nichts ergeben, was dafür sprechen könnte, dass im vorliegenden Zusammenhang der den Mitgliedstaaten eingeräumte Ermessensspielraum überschritten wurde.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausbildung, beihilfefähige Fläche, Bewirtschaftung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W104.2170591.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017