Entscheidungsdatum
13.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I414 2172454-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, alias XXXX, geb. XXXX vertreten durch ARGE Rechtberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.09.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gem. § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z1 lit. a bis d ZPO wird als unzulässig zurückgewiesen.
C)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine Familie arm sei und er habe deswegen die Schule nicht mehr besuchen können, und seine Mutter habe ihm gesagt, dass er arbeiten müsse und einen Mann folgen solle. Weitere Fluchtgründe beziehungsweise Fluchtmotive wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Mit Aktenvermerk vom 28.08.2013 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt oder sonst leicht feststellbar war und eine Abfrage im GVS System sowie im ZMR bezüglich einer aufrechten Meldung negativ verlaufen war.
Am 06.09.2013 wurde der Beschwerdeführer von Organen der öffentlichen Sicherheit angehalten, zwecks Fortführung des Asylverfahrens wurde ihm nachweislich ein Ladungsbescheid übergeben.
Da der Beschwerdeführer zum angegebenen Termin (09.09.2013) beim Bundesasylamt nicht erschienen war, blieb das Asylverfahren eingestellt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 01.12.2016, Zl. XXXX wurde über dem Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Aktenvermerk vom 03.12.2016 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten, dass auf Grund der Einstellung gemäß § 24 AsylG nach Ablauf der zwei Jahres Frist, das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden kann.
Am 04.07.2017 wurde der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Innsbruck vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, in der Niederschrift wurde als Gegenstand der Amtshandlung das Verfahren zur Prüfung des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angeführt, über diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer ausführlich belehrt.
Bei der Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sein Name sei XXXX, er sei am XXXX geboren und Algerischer Staatsbürger. Er habe 2012 Algerien verlassen und sei nach Italien, nachdem er in Italien 6 Monate in Haft gewesen sei, sei er 2013 nach Österreich gereist. Er habe seit 2015 in Österreich eine Freundin. Seine Muttersprache sei Arabisch zudem spreche er noch Italienisch und Französisch, zudem besuche er in der Justizanstalt einen Deutschkurs.
In Algerien habe er als er noch die Schule besuchte in den Ferien als Mechaniker gearbeitet. Befragt wovon der Beschwerdeführer bisher in Österreich gelebt habe, gab er an: "Ich habe Drogen verkauft. Ich habe immer Drogen verkauft".
Nach Algerien könne er deshalb nicht zurück, da er mit einer Familie aufgrund einer Auseinandersetzung Probleme hatte, und anschließend habe er das Haus dieser Familie angezündet.
Am 08.08.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX, Zl. XXXX wegen der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 5 Jahren verurteilt.
Mit Bescheid vom 04.09.2017, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 10 Jahren erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 z. 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)
Mit Verfahrensanordnung vom 05.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/ 3. Stock in 1170 Wien, als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.09.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründet führte er im Wesentlichen aus, dass bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zuzuerkennen sei und von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen sei, weil entgegen den Feststellungen der belangten Behörde verfüge er über ein schützenswertes Privatleben in Österreich. Er befinde sich bereits seit 2013 im Bundesgebiet, habe seit ca. zwei Jahren eine Lebensgefährtin und übe in der Haft einen Beruf aus. Wie aus den Länderberichten hervorgehe, sei eine Rückkehrhilfe in Algerien nicht bekannt, sondern Rückkehrer müssen sich hauptsächlich auf die Unterstützung durch Familie und Verwandte stützen. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Algerien auf sich alleine gestellt und ohne jegliche Unterstützung. Die belangte Behörde hätte daher bei einer individuellen Interessensabwägung zu dem Schluss kommen müssen, dass die Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK darstelle und ihm eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG gewähren müssen.
Das von der belangten Behörde erlassenen Einreiseverbot von 10 Jahren stehe in keinem Verhältnis zu den von ihm begangenen Taten. In Anbetracht seines jungen Alters, der einmaligen Verurteilung, seiner sozialen Anbindungen in Österreich sowie der ausweglosen Situation in Algerien erscheine die Dauer des Einreiseverbots jedenfalls zu lange, da dem Beschwerdeführer der Aufenthalt in sämtlichen Mitgliedstaaten der EU verwehrt würde. Bei dem Einreiseverbot von 10 Jahren handle es sich um eine unverhältnismäßige lange Dauer, speziell in Anbetracht dessen, dass das Höchstmaß 10 Jahre betrage. Insgesamt ergäbe sich somit, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei eine Straftat in Österreich begangen habe und dafür eine Freiheitsstrafe zu verbüßen habe, die Verhängung eines derart langen Einreiseverbotes entspreche jedoch nicht den Erfordernissen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Republik Österreichs.
Es werde daher beantragt dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d ZPO, die Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren, weiters die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu zuerkennen und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, gesund, arbeitsfähig und Staatsbürger von Algerien.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität – vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum – können allerdings nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer hat am 15.08.2013 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieses Verfahren wurde nach Ablauf der zwei Jahres Frist eingestellt.
Der Beschwerdeführer ist erst seit dem 30.11.2016 im zentralen Melderegister erfasst.
Seit 2015 führt der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:
01) LG XXXX vom 07.03.2017 RK 08.08.2017
§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG
§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall SMG
§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z 2, 28a (4) Z 3 SMG
Datum der (letzten) Tat 08.04.2016
Freiheitsstrafe 5 Jahre
Junge(r) Erwachsene(r)
Dass der Beschwerdeführer an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden. Mangels vorgelegter Nachweise, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der Beschwerdeführer ist derzeit auch kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann auch, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Die Verhältnisse in Algerien haben sich seit der Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2017, in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nummer 6 und Nummer 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens, Würde und Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Artikels mit sich bringen würde, nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.
Algerien gemäß § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 16.02.2017, zuletzt aktualisiert am 17.05.2017, welches der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Des Weiteren wurden aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Grundversorgungssystem (GVS) sowie dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wobei sich die vom erkennenden Gericht vorgenommene Beweiswürdigung auf die aktuellen Länderfeststellungen stützt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit und seinem Gesundheitszustand, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig ist, gründet sich auf die diesbezügliche glaubhafte Angabe des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und aus dem anatomischen-anthroplogischen Gutachten zur Feststellung des Lebensalters vom 24.02.2014.
Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.
Dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren unmittelbar nach seiner Antragstellung entzogen hat, ergibt sich aus dem Akt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer erstmalig mit 30.11.2016 im zentralen Melderegister erfasst wurde, ergibt sich aus der Abfrage des zentralen Melderegisters vom 06.10.2017 sowie aus dem im Akt befindlichen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft befindet, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und nach Einsichtnahme in der Besucherliste der Justizanstalt Innsbruck.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.10.2017.
Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ist durch die Einsichtnahme in die Herkunftsstaaten-Verordnung belegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 AsylG lauten:
Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ".
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2 .
(3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) (3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2 ..
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) (4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, lautet:
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (1) (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist;
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I., erster Teil des angefochtenen Bescheides):
Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
Da das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG des Beschwerdeführers nach Ablauf von zwei Jahren eingestellt wurde und sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist, er hält sich seit dem 15.08.2013 im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsdauer von nunmehr ca. vier Jahren ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch Verletzung der Mitwirkungspflicht mangels Bekanntgabe des Aufenthaltsorts oder der Anschrift sich dem Asylverfahren entzogen hat, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch sonst durch die belangte Behörde leicht feststellbar war. Erst seit dem 30.11.2016 ist der Beschwerdeführer im zentralen Melderegister erfasst.
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben ist auszuführen, dass er seit 2015 eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen begründet. Allerdings wird dieser Umstand entscheidend dadurch relativiert, dass die Lebensgemeinschaft erst seit 2015 besteht. Weiters ist von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bei Begründung dieser Lebensgemeinschaft wusste, dass sein Aufenthalt in Österreich unsicher war und dass er schon allein aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht auf einen Verbleib im Bundesgebiet hoffen durfte.
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste und ein allfälliges Privat- und Familienleben zu diesem Zeitpunkt entstanden ist.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird im vorliegenden Fall überdies weiter dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer dem Asylverfahren entzogen hat.
Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde liegen nicht vor. Dass der Beschwerdeführer über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt, konnte mangels Unterlagen nicht festgestellt werden. Er hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und hat auch keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaates Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber auch sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, welche seiner Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz zugrunde lag. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme durch den Handel mit Drogen zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, Zl. 95/21/0164).
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).
Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).
Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich, in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
3.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Vorheriger die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und daher erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte.
Außerdem besteht ganz allgemein in Vorheriger Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.4. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn:
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Der Beschwerdeführer wurde am 08.08.2017 vom Landesgericht XXXX, Zl. XXXX, wegen Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG, zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 5 Jahren verurteilt.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt 3.2.3. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.
Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall eines von einem Gericht zu einer unbedingten verhängten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingten oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilten Drittstaatsangehörigen, ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.
Zu beachten ist außerdem, dass Suchtgiftkriminalität besonders gefährlich ist und der Beschwerdeführer durch dieses Delikt auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt hat. Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Angesichts seines Fehlverhaltens besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben in engen Grenzen hält und er diese strafbare Handlungen unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich setzte.
Da im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erfüllt sind, war die Beschwerde auf gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt, sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.
In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 06.10.2017 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 13.10.2017, somit innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Im Übrigen wurde in der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen.
Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 21.07.2017 im Rahmen einer weiteren Einvernahme durch die Behörde, Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen zu seiner Flucht, seinen persönlichen und familiären Beziehungen und der allgemeinen Lage in Algerien, zeitnah zur Bescheid gemäßen Erledigung vom 22.08.2017 gewährt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe:
Mit Schriftsatz vom 13.09.2017 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Begründend führte er aus, dass er völlig vermögenslos sei und auch kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Er sei derzeit in Strafhaft, und daher nicht in der Lage die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Er beantrage daher ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z1 lit. a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabengebühr zu gewähren und legte ein Vermögensbekenntnis vor.
Dazu wird folgendes ausgeführt:
Mit den am 1. Oktober 2011 in Kraft getretenen §§ 64 bis 68 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, schuf der Gesetzgeber ein neues, nach den einzelnen Asylverfahrensstadien abgestuftes Regelungsregime für die Rechtsberatung. Das Rechtsberatungsregime wurde schließlich in dieser Ausgestaltung – erweitert um die Fälle der Verhängung von Schubhaft sowie Rückkehrentscheidungen ohne damit in Zusammenhang stehende Asylverfahren – im Wesentlichen in das am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene BFA-Verfahrensgesetz für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP, 33).
Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG haben Rechtsberater nunmehr Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in allen Fällen des Abs1 leg.cit. – also bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz – zu unterstützen und zu beraten sowie die Erfolgsaussicht der Beschwerde darzulegen. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen "auch" zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BFA-VG "objektiv" zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in § 52 Abs. 2 BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und "auch" der Vertretung andererseits vorgenommen hätte.
In Ermangelung einer eigenen Definition des in § 52 Abs. 2 BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs ist von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen (vgl. zB VwGH 11.5.1987, 87/10/0049). Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Falle der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. § 52 Abs. 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der – an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen – Vertretung in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist. Eine derartige Beschränkung geht auch aus der dem erkennenden Gericht vorliegenden Vollmacht nicht vor. Die Rechtsberaterin erfüllte diese Verpflichtungen (vgl. VwGH 03.05.2016, Ro 2016/18/0001), wobei ihr der Beschwerdeführer auch Vollmacht inklusive Inkasso- und Zustellvollmacht erteilte. Die Rechtsberaterin brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein.
Im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag somit im Falle des Beschwerdeführers, dem eine Rechtsberaterin beigegeben war, die für ihn die Beschwerde einbrachte und der er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht