TE Bvwg Beschluss 2017/10/16 W157 2006161-1

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Entscheidungsdatum

16.10.2017

Norm

AVG 1950 §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
ElWOG §48
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W157 2006161-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Haslinger Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 29.10.2013 nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2013, GZ. XXXX, beschlossen:

A) Das Verfahren wird eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2013 stellte die belangte Behörde die Kosten, Mengen und Zielvorgaben der beschwerdeführenden Partei im Kostenermittlungsverfahren gemäß § 48 ElWOG 2010 fest. Gegen die Spruchpunkte 2, 5 und 7 dieses Bescheids erhob die beschwerdeführende Partei am 13.11.2013 Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2013, GZ. XXXX, änderte die belangte Behörde den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt 5 ab und sprach aus, dass der Bescheid im Übrigen unverändert bleibe. Die übrigen Anträge der beschwerdeführenden Partei wurden abgewiesen. Am 13.12.2013 stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag, mit dem sie die Beschwerde vom 13.11.2013 gegen die Spruchpunkte 2 und 7 des angefochtenen Bescheids aufrechterhielt. Mit Schriftsatz vom 18.03.2014 wurden die verfahrensgegenständlichen Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

2. Mit Schreiben vom 06.05.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag an die Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren. Mit Schriftsätzen vom 23.05.2014 beantragten die beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Am 18.06.2014 übermittelte die belangte Behörde eine Äußerung, die das Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2014 den anderen Verfahrensparteien des Beschwerdeverfahrens zustellte. Am 03.10.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Äußerung, welche das Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2014 den anderen Verfahrensparteien des Beschwerdeverfahrens zustellte.

Mit Schriftsatz vom 12.10.2017 zog die beschwerdeführende Partei die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG).

Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit besteht im vorliegenden Verfahren Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Mit ihrer Eingabe vom 12.10.2017 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurück.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,
Kostenschätzung, Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2006161.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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