Entscheidungsdatum
16.10.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W249 2017587-1/32E
W249 2017667-1/29E
W249 2017710-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX sowie über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 10.12.2014, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04. und 05.07.2017 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 18.06.2014, bei der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) am 20.06.2014 eingelangt, erhob die XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) Beschwerde gegen XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) wegen der Ausstrahlung eines Beitrags unter dem Titel "XXXX. Pädophilie und Kirche" der Sendereihe "Hörbilder" im Hörfunkprogramm "Ö1" am 12.04.2014 sowie der Veröffentlichung dieses Beitrags auf der Website "oe1.orf.at" im Zeitraum vom 12.04.2014 bis zum 12.05.2014.
2. Am 10.12.2014 erließ die KommAustria den angefochtenen Bescheid, in dem sie zum Gang des Verfahrens insbesondere festhielt, dass die Erstbeschwerdeführerin die Verletzung des § 4 Abs. 5 Z 1 iVm § 10 Abs. 5 und § 10 Abs. 7 ORF-G geltend gemacht habe, da durch die Gestaltung der Sendung der unzutreffende Eindruck hervorgerufen worden sei, die Erstbeschwerdeführerin stehe in Verbindung mit einer Vergewaltigung an XXXX im Haus XXXX, 1010 Wien, im Jahr 1966. Damit sei beim Durchschnittsbetrachter ein falscher Eindruck des behandelten Themas erzeugt worden, sowie weiters der Erstbeschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben worden, zu den im Bericht wiedergegebenen Aussagen betreffend die Missbrauchstat Stellung zu nehmen. Es sei die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie der Antrag auf Veröffentlichung der Entscheidung gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G gestellt worden.
Inhaltlich habe die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 1966 in keinerlei Verbindung zu der XXXXkirche oder dem Haus XXXX gestanden habe. Es habe weder im Jahre 1966 noch danach einen Priester des "XXXX" in Österreich mit dem Namen "XXXX" gegeben. Erst im Jahre 1969 sei ein Priester des XXXX, zum Pfarradministrator der Pfarre XXXX bestellt worden, der ab 1975, nach Umwandlung der Pfarrkirche XXXX in eine Rektoratskirche, auch die Bezeichnung Rektor geführt habe. Erst seit dem Jahre 1983 werde das Haus XXXX von Priestern des XXXX auch bewohnt.
Die Erstbeschwerdeführerin habe weiter ausgeführt, dass sich bereits aus dieser Chronologie ergebe, dass die Tat, über welche in der Sendung berichtet worden sei, nicht mit der Erstbeschwerdeführerin in Verbindung gebracht werden könne. Die Gestaltung des Beitrags bedinge jedoch einen Generalverdacht und obwohl die Schicksale Einzelner bedauerlich und die Taten verwerflich und mit aller Härte zu bestrafen seien, habe die Erstbeschwerdeführerin nichts mit ihnen zu tun. Höre man die Sendung, erhielte der Zuhörer allerdings einen ganz anderen Eindruck, dies vor allem durch die überschneidende Darstellung der Inhalte sowie die Darstellung der Sprecher.
Nach Ansicht der Erstbeschwerdeführerin habe sich der Zweitbeschwerdeführer in der Sendung die Vorwürfe des Missbrauchsopfers durch die Wahl des Titels, die Übernahme der Aussagen durch die Sprecher sowie die Gesamtgestaltung zu Eigen gemacht. Der Zweitbeschwerdeführer sei unmittelbar nach Ausstrahlung in seinem Programm "Ö1", bereits am 14.04.2014, über die Unrichtigkeit der Vorwürfe informiert worden. Dessen ungeachtet sei der Vorwurf durchgehend durch Bereitstellung der Sendung im Internetangebot auf www.oe1.orf.at bis zumindest 11.05.2014 aufrechterhalten worden. Durch diesen Beitrag habe der Zweitbeschwerdeführer gegen die Bestimmungen des § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G verstoßen; die Erstbeschwerdeführerin sei gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ORF-G beschwert.
Die Erstbeschwerdeführerin habe weiter ausgeführt, dass die Kenntnis der Vergewaltigung bzw. des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen, ohne dies an die zuständigen Behörden zu melden, die Erstbeschwerdeführerin in der öffentlichen Meinung herabsetze. Der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihren Mitgliedern werde damit unterstellt, ein strafrechtlich relevantes Verhalten - § 299 StGB (Begünstigung) - gesetzt zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin werde durch die inkriminierte Sendung in der Ehre und ihrem wirtschaftlichen Ruf herabgesetzt. Bereits dadurch sei auch die unmittelbare Schädigung im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G dargetan. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 1330 ABGB zu verweisen, dessen Schutzbereich auch juristische Personen erfasse. Zumindest sei das Ausbleiben eines Vorteils im Sinne von geringerem Spendenaufkommen zu befürchten. Weiters sei evident, dass sich Vertragspartner und Kirchenmitglieder von der Erstbeschwerdeführerin abwenden. Alleine durch die Aufklärungsversuche seitens der Erstbeschwerdeführerin über die unrichtige Berichterstattung durch Telefonate, Briefe usw. seien Kosten und somit ein wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Der Grundsatz der Objektivität verlange auch, dass der Sachverhalt - selbst wenn er an sich für wahr gehalten werden dürfe - dem potentiell Betroffenen vorgehalten werde, was nicht geschehen sei. Bereits daraus resultiere der Verstoß gegen das Objektivitätsgebot. Im Übrigen habe der Zweitbeschwerdeführer auch keine sonstigen gehaltvollen Recherchen in die Richtung getätigt, ob die Erstbeschwerdeführerin tatsächlich in Zusammenhang mit dem Missbrauchsvorfall gebracht werden könne, was einen weiteren Verstoß gegen das Objektivitätsgebot manifestiere. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Rundfunk betont, dass audiovisuelle Inhalte eine im Vergleich zu Printmedien intensivere Wirkung hätten, aus der sich gerade bei Eingriffen in die Privatsphäre ein gesteigerter Sorgfaltsmaßstab ergebe. Weiters sei darauf zu verweisen, dass ein Verstoß auch deswegen vorliege, weil der mittlerweile verstorbene Rektor der Erstbeschwerdeführerin, XXXX, der ausdrücklich als Beschützer des Missbrauchstäters bezeichnet werde, auch ein Recht auf postmortalen Persönlichkeitsschutz habe. Das Ansehen der Erstbeschwerdeführerin und ihr Ruf seien durch den vorliegenden Beitrag massiv verletzt worden. Zudem seien die Vorwürfe, die der inkriminierte Beitrag erhebe, von einschlägig betroffenen Vereinigungen übernommen worden.
Mit Schreiben vom 26.06.2014 habe die KommAustria dem Zweitbeschwerdeführer die Beschwerde übermittelt; mit Schreiben vom 04.07.2014 habe der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Sendung darauf hingewiesen worden sei, dass sich Menschen mit Missbrauchserfahrungen in der Kindheit oft schwer täten, sich an genaue Daten und Fakten zu erinnern. Es sei zudem nie behauptet worden, dass sich der betreffende Missbrauch im Jahr 1966 ereignet habe. Die Recherchen des Zweitbeschwerdeführers hätten ergeben, dass sich XXXX bereits seit dem Jahr 1964 als Leiter des XXXX der Erstbeschwerdeführerin in Österreich aufgehalten habe und mit dem Kirchenrektorat der XXXXkirche betraut worden sei. Es werde in der Sendung nie behauptet, dass der Missbrauchstäter ein Angehöriger der Erstbeschwerdeführerin gewesen sei. Zu keiner Zeit habe in der Sendung das Haus XXXX im Mittelpunkt der Berichterstattung gestanden. Mittelpunkt seien vielmehr die berichteten Missbrauchsfälle gewesen. Mit der Pressestelle der Erstbeschwerdeführerin sei kein Kontakt aufgenommen worden, da es sich bei dem behaupteten Missbrauchsfall um eine höchstpersönliche Angelegenheit bereits Verstorbener gehandelt habe. Es sei auch davon auszugehen gewesen, dass von offizieller Seite keine Stellungnahme zu den Ereignissen abgegeben werden könne.
Wesentlich sei, dass die inkriminierte Sendung den Untertitel "XXXX - Pädophilie und Kirche" gehabt habe, der Rahmen für die Sendung sei durch die Geschichte des XXXX und seines Vereins "Victims Mission" gebildet worden. Es sei durchaus üblich, Dokumentationen nach einem Schauplatz zu benennen. Die Sendereihe "Hörbilder" erzähle Geschichten von künstlerischer, politischer und sozialer Relevanz. Die Sendungen seien sowohl durch journalistisch fundierte Berichterstattung als auch durch hohen formalen Anspruch ausgezeichnet.
Die Sachlichkeit (Objektivität) einer Sendung bemesse sich grundsätzlich auch nach ihrem vorgegebenen Thema, wobei dem XXXX hier ein erheblicher gestalterischer Spielraum zukomme. Die inkriminierte Sendung werde im journalistischen Jargon als "Feature" bezeichnet, rechtlich sei diese am ehesten unter die Kategorie "Reportage" zu subsumieren. Im Format "Feature" dürften Einzelschicksale ihren Platz haben. Es sei in der Reportage nicht primär darum gegangen, den Missbrauch per se aufzuklären bzw. beide Seiten in Form einer Kontradiktion zu Wort kommen zu lassen. Vielmehr sollte aufgezeigt werden, welche Folgen ein (frühkindlicher) Missbrauch für das Leben der Betroffenen haben könne. Es sei ausschließlich um das Verhältnis zwischen dem Protagonisten und XXXX Wolfgang gegangen. Es sei in keinem Punkt der Reportage gesagt worden, dass es sich bei dem Ort des Missbrauchs auch bereits damals um das "XXXX-Haus" der Erstbeschwerdeführerin gehandelt habe.
Weiters sei zu prüfen, ob der Zweitbeschwerdeführer das im Beitrag behandelte Thema objektiv ausgewählt und vermittelt habe. Objektivität bedeute Sachlichkeit unter Vermeidung von Einseitigkeit, Parteinahme und Verzerrung der Ereignisse. Die Prüfung habe dabei jeweils anhand des Gesamtkontextes der Sendung zu erfolgen, wobei bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung immer der Eindruck des Durchschnittskonsumenten im Gesamtkontext des Gebotenen maßgebend und vom Wissens- und Bildungsstand des Durchschnittskonsumenten auszugehen sei. Bei Zugrundelegung dieser Beurteilungskriterien könne nicht die Rede davon sein, dass das Objektivitätsgebot nicht eingehalten worden sei. Es sei auch in dem Beitrag keine tendenziöse Berichterstattung zu erkennen. Der Zweitbeschwerdeführer habe daher den Antrag gestellt, die vorliegende Beschwerde abzuweisen, in eventu zurückzuweisen.
Das Schreiben des Zweitbeschwerdeführers sei der Erstbeschwerdeführerin am 07.07.2014 von der KommAustria übermittelt worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe in der Folge mit Schreiben vom 23.07.2014 unter anderem ergänzend vorgebracht, dass die Botschaft und auch Namensgeber der Sendung klar der zentrale Vorfall im Haus XXXX sei, dem Haus der Erstbeschwerdeführerin. Gerade weil es sich um ein "Feature" handle, gehe der Durchschnittshörer davon aus, dass alles der Wahrheit entspreche und gerade nicht nur die persönliche Meinung des Protagonisten widergegeben werde. Der Zweitbeschwerdeführer habe die Rechte der Erstbeschwerdeführerin, nicht zu Unrecht bezichtigt zu werden, zu wahren.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der KommAustria vom 10.12.2014, XXXX, wurde betreffend den Zweitbeschwerdeführer ausgesprochen:
"1.) Soweit die Beschwerde gegen die Bereitstellung der Sendung
"XXXX. Pädophilie und Kirche" aus der Sendereihe "Hörbilder" auf der Website des Österreichischen Rundfunk unter http://oe1.orf.at gerichtet ist, wird
a) gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 18 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 55/2014, festgestellt, dass der XXXX die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 Z 1 und 3 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G verletzt hat, indem er im Zeitraum vom 09.05.2014 bis 12.05.2014 im Rahmen der bereitgestellten Sendung
"XXXX. Pädophilie und Kirche" aus der Sendereihe "Hörbilder" über Missbrauchstaten tatsachenwidrig berichtet hat, dass im Jahr 1966 der mutmaßliche Täter einer Vergewaltigung ein Mitglied der Beschwerdeführerin gewesen sei und dessen Tat zu diesem Zeitpunkt durch den XXXX-Rektor gedeckt wurde, wodurch aufgrund der Gestaltung des Beitrags der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, die XXXX stehe in Verbindung mit dieser Missbrauchstat im Jahr 1966, im Haus XXXX, 1010 Wien, sowie indem er berichtet hat, dass der XXXX-Rektor den mutmaßlichen Täter noch bis zu seinem Tod im Jahr 2011 geschützt habe, ohne diese Vorwürfe auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, und schließlich dadurch, dass er der Beschwerdeführerin zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
b) die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraums vom 12.04.2014 bis zum 08.05.2014 gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen.
2.) Soweit die Beschwerde gegen die Ausstrahlung der Sendung "XXXX. Pädophilie und Kirche" aus der Sendereihe "Hörbilder" am 12.04.2014 im Hörfunkprogramm "Ö1" des ORF gerichtet ist, wird sie gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 3 ORF-G wegen Verspätung zurückgewiesen.
3.) Dem ORF wird gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G aufgetragen, die Entscheidung zu Spruchpunkt 1.a) innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides über einen Zeitraum von drei Kalendertagen auf der Startseite seines Online-Angebots "oe1.orf.at" durch Einblendung einer Textmeldung in folgender Weise zu veröffentlichen:
‚Die KommAustria hat ausgehend von einer Beschwerde der XXXX Folgendes festgestellt:
Der ORF hat in der Zeit vom 09.05.2014 bis zum 12.05.2014 auf http://oe1.orf.at eine Sendung unter dem Titel "XXXX. Pädophilie und Kirche" aus der Sendereihe "Hörbilder" zur Verfügung gestellt, welche aufgrund tatsachenwidriger Behauptung und mangelnder Recherche den unzutreffenden Eindruck erweckte, dass die Beschwerdeführerin in Verbindung mit Missbrauchsvorwürfen im Haus XXXX, 1010 Wien im Jahr 1966 stehe. Der Beschwerdeführerin wurde in diesem Rahmen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dadurch hat der ORF gegen das Objektivitäts- und Sachlichkeitsgebot des ORF-Gesetzes verstoßen.'
Der KommAustria sind gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G unverzüglich Aufzeichnungen zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages zur Veröffentlichung vorzulegen."
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin vom 09.01.2015, mit welcher die Anträge gestellt wurden, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, die angebotenen Beweise aufnehmen, in der Sache selbst entscheiden sowie die Spruchpunkte 1 und 3 des angefochtenen Bescheides abändern (insbesondere hinsichtlich Dauer und Format der Veröffentlichung) und weiters die Spruchpunkte 1.b. und 2. (betreffend Zurückweisung aufgrund von Verspätung) ersatzlos beheben.
5. Der Zweitbeschwerdeführer sowie XXXX (in der Folge: Drittbeschwerdeführer) brachten ebenfalls am 09.01.2015 eine Beschwerde ein, mit welcher der Antrag gestellt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
6. Mit hg. am 27.01.2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und teilte mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
7. Die Beschwerden wurden den Beschwerdeführern wechselseitig sowie der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2015 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
8. Die Erstbeschwerdeführerin übermittelte am 16.02.2015, hg. eingelangt am 18.02.2015, eine Beschwerdebeantwortung und am 12.03.2015 eine Bekanntgabe sowie das Urteil des OLG Wien vom 18.2.2014 zu XXXX. Diese Schriftstücke wurden dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie der belangten Behörde am 14.12.2015 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
9. Am 28.02.2017, hg. eingelangt am 03.03.2017, übermittelte der Zweitbeschwerdeführer eine Stellungnahme sowie seine Recherche-Ergebnisse zur verfahrensgegenständlichen Sendung, die den anderen Parteien zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurden.
10. Am 20.4.2017, hg. eingelangt am 21.04.2017, übermittelte die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme dazu unter Anschluss verschiedener Dokumente (ua. Verhaltenskodex des Österr. Rundfunks sowie ORF-Programmrichtlinien), die den anderen Parteien ebenfalls zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurden.
11. Am 28.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Rechtsvertreterin des Zweit- und Drittbeschwerdeführers neue Beweismittel (Urkundenkopien des XXXXarchivs) vorlegte. Diese Urkundenkopien betrafen im Wesentlichen eine Tätigkeit von XXXX ab Mai 1964 mittwochs im Beichtstuhl am XXXX sowie Vorbereitungsgespräche über die Nutzung von Räumen durch das XXXX. Da das Gericht diese in der gebotenen Kürze nicht würdigen konnte, wurde die Verhandlung vertagt und die Beweismittel den anderen Parteien in Kopie zur Verfügung gestellt.
12. Am 08.05.2017 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Informationen des XXXXarchivs an der relevanten Fragestellung vorbei gingen; auch die vorgelegten Rechercheergebnisse des Zweit- und Drittbeschwerdeführers würden zu keiner abweichenden Beurteilung der maßgeblichen Rechtsfragen führen.
13. Die Erstbeschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 16.05.2017 insbesondere aus, dass die vom Zweit- und Drittbeschwerdeführer vorgelegten Urkunden bewiesen, dass kein Zusammenhang zwischen der angeblichen Missbrauchstat und dem XXXX bestehe.
14. Beide Stellungnahmen wurden den Parteien am 22.05.2017 im Rahmen des Parteiengehörs wechselseitig zugestellt.
15. Am 06.06.2017 erfolgte eine Stellungnahme des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, nach wechselseitiger Zustellung an die anderen Parteien eine Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin am 27.06.2017, die ebenfalls an die anderen Parteien übermittelt wurde.
16. Am 05.07.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Vertreter der beschwerdeführenden Parteien, der belangten Behörde sowie die geladenen Zeugen erschienen.
In der Verhandlung fand insbesondere eine ausführliche Vernehmung der für die verfahrensgegenständliche Sendung zuständigen Journalistin, XXXX, statt. Dabei sagte die Zeugin unter anderem aus, dass sie schon vor der verfahrensgegenständlichen Sendung begonnen habe, zum Thema Pädophilie und Kirche zu recherchieren. Sie habe sich mit dem Thema Missbrauch beschäftigt, insbesondere für ein Radiokolleg zwei Jahre davor, bei dem es in einem der vier Teile nicht nur um Missbrauch, sondern konkret um Missbrauch und Kirche gegangen sei. Ausgangspunkt für das verfahrensgegenständliche Feature sei die Organisation Victims Mission gewesen. Sie habe sich informiert, wie die Organisation arbeite und mit XXXX, der auch Leiter dieser Organisation sei, Vorgespräche geführt. In Vorbereitung der Sendung habe sie weiters die übliche Recherche abgehalten, dh sich eingelesen und Daten und Fakten gesammelt, gegengelesen (u.a. Zeitungsartikel, Bücher, Aufarbeitung in anderen Ländern, vertrauliche E-Mails und Briefe). Sie halte Herrn XXXX für einen glaubwürdigen und authentischen Zeitzeugen. Er habe aus seiner Erinnerung, als sechsjähriger Bub, über das Haus als XXXX-Haus gesprochen. Dies deshalb, weil seine Mutter und Großmutter so darüber gesprochen hätten. Ob das Haus 1967 oder 1969 offiziell das XXXX-Haus gewesen sei, sei für sie nicht weiter relevant gewesen, da Priester, egal XXXX oder nicht, dort ein- und ausgingen. Die damals Betroffenen seien bereits verstorben (der Täter sowie die Person, die den Täter gedeckt habe, ebenso Mutter und Großmutter des Opfers); daher stelle sich die Frage, wen man dazu überhaupt hätte fragen können. Aus ihrer Sicht gehe es nicht um eine Vertuschung seitens des XXXX; es gehe nur um diese zwei individuellen Personen. Hätte sie eine Sendung gemacht, in der es um Vorwürfe gegen das XXXX gegangen wäre, hätte sie anders arbeiten müssen, hier gehe es aber nicht um das XXXX.
Auf Vorhalt der vom Zweitbeschwerdeführer übermittelten Recherche-Unterlagen vom 28.02.2017 durch den Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin erklärte die Journalistin, dass sie nicht wisse, ob darin das XXXX oder das Haus XXXX vorkämen, in der Berichterstattung sei es ihr nicht um das XXXX gegangen.
Die Journalistin gab weiter an, dass sie lange im Internet Nachrufe recherchiert habe, welche Priester in der XXXX verstorben seien und ob es Verbindungen zum XXXX geben könnte; nach der Sendung habe sie mit XXXX vom XXXXarchiv gesprochen. Zur Verifizierung der Information von XXXX habe sie im Internet gesucht, ob es Quellen von der katholischen Kirche gebe; es sei aber auch nichts gerichtsanhängig gewesen.
17. Am 05.07.2017 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme zur VwGH-Rechtsprechung zur Rechtsfrage des "Dauerdelikts", die den Beschwerdeführern am 19.07.2017 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.
18. Am 26.07.2017 übermittelte die Erstbeschwerdeführerin eine Stellungnahme dazu, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass die Verhandlung am 05.07.20017 geschlossen worden und bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen sei, was in der Verhandlung vorgekommen sei.
Die Ausführungen der belangten Behörde seien überdies verfassungswidrig, da es keinen Grund gebe, anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit § 36 Abs. 3 ORF-G den Grundrechtsschutz des Art. 8 EMRK habe ausheben wollen; damit würde nämlich nach Ablauf der in § 36 Abs. 3 ORF-G genannten Fristen im Falle eines Dauerdelikts keine Möglichkeit mehr bestehen, nach ORF-G vorzugehen.
Weder sei die Entscheidung des Bundeskommunikationssenats zu GZ XXXX vom 20.01.2008 noch die Entscheidung des VwGH vom 06.04.2016, Ro 2015/03/0026, für das vorliegende Verfahren einschlägig. Bei letzterem gehe es um die Frage der "Trennbarkeit des Beschwerdegegenstands in zeitlicher Hinsicht" durch die Bereitstellung von "Apps", aber nicht darum, ob durch die andauernde Bereitstellung der Inhalte in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen würde. Die auf rein prozessökonomische Überlegungen abstellende, entscheidungswesentliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs sei hier nicht einschlägig, da diese Überlegung den Grundrechtsschutz des Art. 6 EMRK außer Acht lasse. Auch habe die Rechtsansicht, ob oder ob nicht eine zeitraumbezogene Betrachtung oder eine zeitpunktbezogene Betrachtung anzustellen sei, für die rechtliche Beurteilung eines maßgeblichen Sachverhalts nichts mit der Frage zu tun, ab welchem Zeitpunkt einschlägige Fristen im Falle eines als Dauerdelikt gesetzten Verstoßes zu laufen begännen.
19. Weder die belangte Behörde noch der Zweit- oder Drittbeschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme zu dieser vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid (Seiten 11 ff) - soweit im Beschwerdefall relevant - die folgenden Feststellungen getroffen:
"Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Kirchenrechts. Sie hat aufgrund der Hinterlegung der Errichtungsanzeige ihrer Niederlassung in Wien vom 24.08.1965 die Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich gemäß Artikel II des Konkordats 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, erlangt.
Beschwerdegegner sind einerseits der XXXX, eine gemäß § 1 Abs. 1 iVm Abs. 2 ORF-G eingerichtete Stiftung des öffentlichen Rechts, deren Zweck die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages gemäß den §§ 3 bis 5 ORF-G darstellt, und andererseits XXXX. Der Beschwerdegegner strahlte am 12.04.2014 in seinem Hörfunkprogramm ‚Ö1' im Rahmen der Sendereihe "Hörbilder" die Sendung mit dem Titel ‚XXXX. Pädophilie und Kirche' aus, in welcher über Fälle von Kindesmissbrauch in kirchlichen Institutionen sowie den historischen und nunmehrigen Umgang dieser Institutionen mit Pädophilie berichtet wurde. Dieser Beitrag wurde zudem im Zeitraum vom 12.04.2014 bis zum 12.05.2015 auf der Website des Beschwerdegegners unter http://oe1.orf.at/ zur Verfügung gestellt.
Inhalt der Sendung
Die inkriminierte Sendung ‚XXXX. Pädophilie und Kirche' aus der Sendereihe ‚Hörbilder' hat, soweit verfahrensgegenständlich relevant, folgenden Inhalt:
Hörbilder - das Radio Feature
"XXXX - Pädophilie und Kirche"
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "Zwischen hunderten Teesorten aus Frankreich, darunter mit karamellisierten Mandeln und Schokoladen-Macaron, XXXX, ein lebhafter Mann mit wachen Augen. Er hat die wenigen Tische seines "XXXX" im Blick. Der 53-Jährige hat sich an der stark befahrenen Operngasse in Wien ein Refugium geschaffen. Hier ist alles erlesen und exquisit: rotgoldene Tapeten an den Wänden, zarte Tassen, schwere Tischtuchen.XXXX steht hinter der Theke und bedient Laufkundschaft, zeigt und erklärt geduldig die vielen Köstlichkeiten."
[Originalstimme XXXX]: "Der... ist... Schokolademischung,... O.K., such is Chocolat de Caramel...".
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "Steigt man über eine schmale steile Treppe, gelangt man in einen Zwischenstock, der über dem Geschäft eingezogen ist. Hier entstehen die Quiches und Crèmes Gourmandes, Crème brûllée und die selbst erfundene Himbeer-Pannacotta. Ein Geschäft zu haben ist Friede, sagt XXXX und füllt die heiße Pannacotta-Masse in kleine Gläser.
Früher arbeitete er bei einer Privatbank. Als sein privates Engagement für Missbrauchsopfer bekannt wurde, wurde er von einem Tag auf den anderen entlassen. Es liege nicht an seiner Arbeit, aber ein Großkunde der Bank sehe einen Interessenskonflikt in seinem privaten Engagement für Missbrauchsopfer. Seinem Antrieb zu helfen tat das keinen Abbruch. Im Gegenteil: Im ‚XXXX' können sich alle jene, die Hilfe suchen, an die Anlaufstelle ‚XXXX' wenden, die von XXXX und einigen anderen ehrenamtlich engagierten Personen getragen wird."
[Originalstimme XXXX]: "Einer braucht Geld, anderer braucht nur... ‚Jemand zu sprechen', diese Leute brauchen Beratung, brauchen nur jemand zu hören, etwas das die Leute verstehen nicht: ein Opfer von sexuelle Missbrauch hat täglich Schmerz. Ich kenne so viele, bei denen schlafen drei Stunden pro Nacht ist es ein Wunder schon, das ist schon eine gute Nacht."
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "Das kleine bordeauxrote Sofa ist der eigentliche Mittelpunkt der Anlaufstelle für Missbrauchsopfer. Im Dezember 2011 gründete XXXX diesen Verein für die Wahrung und Wiederherstellung der Würde von Überlebenden sexuellen Missbrauchs. Unterlagen und Zeitungsartikel, Gerichtsurteile, Rechnungen und Anträge stapeln sich rings um den samtbezogenen Zweisitzer - von Menschen, die in Not sind und sich ihre Lebensgeschichten von der Seele geredet haben."
[Originalstimme XXXX]: "Wir wollen etwas tun, egal wenn es klein oder ein bisschen oder wenig, aber ist etwas. Wir haben keine Ahnung, was wir können finden hinter all diesen Geschichten. Gibt's Leute, die sind so, so emotionell verletzt bei kirchlichen Pädophilen oder in der Familie oder Lehrer oder Eltern, es ist eine Schande, wie kann es heute passieren!"
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "XXXX eigene Lebensgeschichte gibt ihm die Kraft, Sponsoren zu finden, Sachspenden zu lukrieren, weitere Menschen zum Mitmachen zu animieren. Er und neun weitere Mitglieder begleiten die Hilfesuchenden auf Ämter und legen auch selbst Geld aus. Sie stellen Anträge auf Sozialhilfe oder einen Heizkostenzuschuss. Einer Frau, die in ihrer ungeheizten Wohnung nach einer Lungeninfektion immer kränker wurde, bezahlten sie die Strom- und Gasrechnung. Ein Mitglied nahm ein Opfer, das kein Dach über dem Kopf hatte, bei sich auf, bis eine Wohnung gefunden war. Einen Arbeitslosen begleiteten sie zu einem Weiterbildungsinstitut, um einen geeigneten Computerkurs für ihn zu finden. Die eigenen finanziellen Mittel waren und sind beschränkt."
Es folgt Musik. Im Anschluss hört man, wie Menschen ein Geschäft betreten.
Es beginnt die Einleitung der Geschichte des zweiten Opfers, einer Frau, die von ihren Erlebnissen in einem Kinderheim XXXX erzählt und dem damit verbunden, bis heute andauernden Martyrium, Gerechtigkeit und Schadensersatz zu erlangen. Zum Abschluss schildert sie, dass das Erlebte die meisten Opfer zeitlebens derart beeinträchtigt, dass viele in den Alkoholismus flüchten und in weiterer Folge vom sozialen Abstieg aufgrund von Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit bedroht sind. Die Geschichte endet in Minute 16:28.
Daran anknüpfend wird der Hauptprotagonist zitiert, der berichtet, dass viele Obdachlose Missbrauchsopfer seien und Unterstützung in seinem Verein suchten. Es wird von den formalen Schwierigkeiten berichtet, die sich bei der Antragstellung von Sozialhilfe, Zuschüssen oder Entschädigungen ergeben. Es folgen Hintergrundinformationen zu den Entschädigungszahlungen der "Klasnic-Kommission".
In Minute 18:13 folgt die Geschichte eines weiteren Mannes, der von seinem erlebten Missbrauch im XXXX erzählt und seine, daraufhin 1970 erfolgte Verurteilung wegen Unzucht wider die Natur schildert. In Minute 29:40 erläutert die Sprecherin im Rahmen der Schilderung dieser Geschichte Folgendes: "Menschen mit Missbrauchserfahrungen sind unbequem. Auch für jene die ihnen helfen sollen und möchten. Sie sind misstrauisch oder unnahbar, zornig oder abweisend. Sie erinnern sich an Details aber nicht an die Zusammenhänge. Vor allem in Situationen, in denen sie unter Druck ihre Geschichten kurz und bündig zusammenfassen sollten." Es folgen Schilderungen des Umgangs von offiziellen Seiten - der "Klasnic-Kommission", der Gerichte, Psychologen und der Pensionsversicherungsanstalt - mit den psychologisch erlittenen, multiplen Traumata der Opfer von Missbrauchstaten.
In Minute 36:50 beginnt die Geschichte des Hauptprotagonisten.
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "Der Graben in der Wiener Innenstadt ist eine belebte Fußgängerzone, aber es ist noch früh. Die Touristen, Flaneure und Kaufwütigen werden erst später kommen. Eine Allee von exklusiven Geschäften, deren Mieten zu den teuersten in Österreich gehören, zieht sich bis zum Stephansplatz. Auf einer Seite öffnet sich die Jungferngasse und mündet in den XXXX. Im Zentrum: die XXXXkirche. XXXX steht vor dem Haus XXXX, dem Ort, der sein ganzes Leben beeinflusst hat, ein schmaler, vierstöckiger Frühbarockbau in Cremegelb mit Dachgiebel."
[Originalstimme XXXX]: "Hier ist diesen Eingang - ich glaube, jetzt ist es hier eine Rezeption oder ein Büro, und die andere Tür kommt über ein Stufe, und die Stufe geht dahinten zu einer Bibliothek, ist alles Buchregal. Da oben in den drei, vier Etagen sind die Wohnungen von den Pfarrern. Wann ich hab raufgegangen in dieses Zimmer hier, waren mindestens zwanzig Priester gesitzt und alle geschaut: XXXX bringt ein Kind, ein Kind, ein sechs Jahre Bub oben, und keiner hat es komisch gefunden."
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "XXXX sucht jene Reihe in der XXXXkirche, in der er damals gesessen ist. Der Sechsjährige konnte das Interesse des Mannes an ihm, dem Buben im Rollstuhl, nicht verstehen. Sprechen konnte er damals nicht, er lernte es erst mit zehn Jahren. Aufgewachsen ist XXXX in verschiedenen Ländern. Seine Familie sprach Englisch und Französisch. Die Eltern waren geschieden. Der Vater lebte in Argentinien, die Großmutter in Paris, die Mutter mit dem Sohn in Genf. In jenem Sommer traf sich die Familie bei einer Tante in Wien, um gemeinsam einige Wochen zu verbringen. Der Priester war ein Bekannter der Tante. Lachend und winkend, so erinnert sich XXXX, kam er auf sie zu. Man küsste sich auf die Wangen. "Wie heißt dieser kleine Engel?" fragte er beim Anblick des Buben. Der war schüchtern und wollte nichts mit dem Fremden zu tun haben. Der Priester machte den Vorschlag, den kleinen XXXX mit anderen Kindern in den Tiergarten Schönbrunn mitzunehmen. Die Familie lehnte zunächst ab. Der Priester insistierte, dass Kinder den Umgang mit anderen Kindern bräuchten, bis Mutter und Großmutter nachgaben."
[Originalstimme XXXX]: "Wenn wir hier reingegangen, XXXX has meine Rollstuhl zusammengeklappt und den in der Garderobe da oben, und in den Armen raufgebracht".
[Männliche Stimme, Radiosprecher]: Im Treppenhaus trafen wir einen älteren, dicken, glatzköpfigen Priester mit einem auffallend rosafarbenen Gesicht. Dieser fragte, wo er diesen hübschen kleinen Engel gefunden hätte, und ob er mich nachher ausleihen könne. XXXX antwortete: ,Das ist ein französischer Cherub, und er gehört mir allein. Und du musst deinen eigenen finden'. Der dicke Priester fragte: ,Ist er nicht zu jung für dich?' XXXX antwortete: ,Wenn der Cherub alt genug ist zu pinkeln, dann ist er auch alt genug für mich'."
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "Der Geistliche - erinnert XXXX sich - bestand darauf, dass er, das Kind, Eierlikör trinke. Er hielt das Glas an seinen Mund und sagte, es wäre sehr gut für ihn, um groß und stark zu werden."
[männliche Stimme, Radiosprecher]: "Er las mir aus Kinderbüchern vor, wobei er wie ein Tier an meinem Haar roch. Nach drei Gläsern verlor ich das Bewusstsein. Ich wachte durch grauenvolle Schmerzen auf, da er seinen Penis in mich stieß. Ich schrie vor Schmerzen. Er hielt meinen Mund mit seiner Hand zu, sodass mich niemand hören konnte. Mir kam es wie eine Ewigkeit vor. Während er seine Beine ansah, die mit meinem Blut bedeckt waren, weinte ich sehr laut. Er hielt mir aber so fest den Mund zu, dass ich kaum atmen konnte. Er bemühte sich, mich mit Tüchern sauber zu machen, aber es gab kein Wasser in seinem Zimmer. Er musste sich anziehen, ging in den Gang und brachte nasse Tücher, ich weinte sehr laut. Jedoch kam niemand, um mich zu retten. Alle diese Priester, die überall waren, kümmerten sich nicht."
[Originalstimme XXXX]: "Da vergeben ist nicht mehr was ich kann tun. Ich glaube nicht mehr an Religion, ich glaube nicht mehr an diese Organisation, ich glaube - ich glaube an Gott, aber Leute sind nur - Teufel".
[Männliche Stimme, Radiosprecher]: "XXXX wusch mein Gesicht und versuchte mich zu beruhigen, indem er mir Schokolade in den Mund stopfte. Und er steckte eine Menge Toilettenpapier in meine Unterwäsche, um die Blutung in meinem Anus zu stillen. Er brachte mich an jenem Abend zurück zu meiner Familie. Mutter und Großmutter waren zum Abendessen ausgegangen. Er erzählte meinem Onkel, ich sei eine Mimose, ich würde nach meiner Mutter weinen. Und ich müsse wohl auf die Tiere im Zoo allergisch sein, weil meine Augen komplett zugeschwollen waren vom Weinen. Eine Hausangestellte brachte mich an jenem Abend zu Bett, ich weinte die ganze Nacht vor Schmerzen."
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "Jemand, der so etwas tut, könne doch nicht an Gott glauben, sagt XXXX. Er stellt sich wenige Fragen, sucht aber nach Antworten. "Ich schäme mich, ein Mensch zu sein", sagte er, nachdem das Mikrophon ausgeschaltet war."
[männliche Stimme, Radiosprecher]: Meine Mutter kam früh am Morgen, um mich anzuziehen, und fand mich weinend vor. Sie umarmte mich und fragte, was passiert sei. Als sie mich vom Bett aufhob, sah sie voller Entsetzen, dass das Bett voll Blut war. Sie rief die Familie, versuchte mich zu waschen und zu trösten, und rief einen Arzt. Noch vor 8 Uhr in der Früh gingen meine Mutter und meine Großmutter zum Opus-Dei-Haus und fragten nach XXXX. Man ließ sie am Eingang stehen. Der Opus-Dei-Rektor erschien und teilte ihnen mit, dass XXXX Wolfgang in Sommerurlaub gefahren sei und man wisse nicht, wann und ob er überhaupt zurückkomme. Er schloss die Tür vor ihren Augen."
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "XXXX Mutter und Großmutter gingen sofort zum XXXX, das etwa 200 Meter vom Opus-Dei-Haus entfernt liegt, um sich zu beschweren. Sie wurden eingelassen und in einen Raum gebracht."
[männliche Stimme, Radiosprecher]: "Man sagte den Frauen, sie wären verrückt. Sie sollten nach Hause gehen und ihre Arbeit machen. Wenn sie nicht aufhörten, böse Gerüchte zu streuen, würden sie haftbar gemacht, wegen Verleumdung. Und sie würden von der heiligen katholischen Kirche exkommuniziert. Die Priester hielten die beiden Frauen mit Gewalt an beiden Armen fest und warfen sie aus dem Palais. An jenem Tag kehrten Mutter und Großmutter untröstlich zurück. Meine Großmutter schwor, nie wieder einen Fuß in eine Kirche zu setzen. Der Arzt untersuchte mich und sagte, der Anus sei schlimm zerrissen, aber es wäre ein schwieriger Ort zu nähen. Und wegen des hohen Risikos einer Infektion verschrieb er eine Salbe, sodass alles selbst heilen würde. Doch die Blutungen dauerten noch viele Monate."
In Minute 43:50 folgt ein kurzes musikalisches Zwischenspiel.
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "Offiziell war XXXX am Tag nach der Vergewaltigung auf Urlaub. Über innerkirchliche Konsequenzen ist nichts bekannt. Die Verjährungsfrist verhindert, dass viele Missbrauchsopfer die Täter anklagen. Ohne Zeugen gibt es wenige Möglichkeiten. Als die Mutter des damals Sechsjährigen eine Anzeige erwog, sagte man ihr, dafür bräuchte sie drei Zeugen, die noch dazu Priester seien." Es folgt in Minute 44:24 wiederum ein kurzes musikalisches Zwischenspiel.
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "Im Jahr 2010 besuchte XXXX ein Orgelkonzert seiner Mutter. Ein alter Mann saß weiter vorn. Das Profil und die Körperhaltung kamen ihm bekannt vor. Er wartete, bis das Konzert zu Ende war, dann folgte er dem alten Priester. Er ging geradewegs zum Haus XXXX, den Schlüssel in der Hand."
[Originalstimme XXXX]: "Then ich hab gelaufen, ich hab gesagt:
,XXXX, wie geht es Ihnen?' XXXX hat geantwortet: ,Ja, sehr gut, danke. Kennen wir uns?' Ich sagte: ,Ja, wir kennen uns sehr, sehr gut'."
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "XXXX machte einen Skandal, wie er sagt, auf offener Straße. Die Passanten, die Touristen, alle drehten sich um. Der Geistliche lief die XXXX und den XXXX hinunter, weiter in die XXXX, verfolgt von den Schreien des zornigen, verzweifelten Mannes. ‚Sie sind ein Pädophiler!' rief er ihm noch einmal nach. Als ein Taxi vorbeikam, sprang XXXX hinein und floh."
[Originalstimme XXXX]: "Ich hab gesagt: ,Sie sind ein Pädophiler, ein Krimineller! Und Sie tragen noch immer Priesterkleid! Das ist Wahnsinn, Sie haben wirklich kein Seele und kein Gott!' Und er hat mir geantwortet: ,Ja, aber du hast keine Zeugen'."
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "Ein Trauma, das in der Kindheit entstanden ist, zieht sich durchs ganze Leben, weiß man inzwischen. Der 53-jährige sagt, dass er jeden Tag versucht, mit seinem Hass zu leben, auch mit dem ambivalenten Verhältnis seiner Mutter gegenüber. Sie ging bis zu ihrem Tod in die Kirche. Die gläubige Katholikin hatte Angst vor einem Skandal, Angst vor möglichen Konsequenzen, wenn sie die Sache an die Öffentlichkeit bringen würde. ,Nicht alle Priester sind schlecht', pflegte sie zu sagen, und: ,ln die Kirche zu gehen, ist der Weg in den Himmel'. Die XXXXkirche blieb ihre Kirche, wie sie auch die von XXXX blieb."
[Originalstimme XXXX]: "Haben Sie Ahnung wie, wie tief hat mich verletzt ich hab gesagt, ich hab geblutet, noch sechs Monate später. Sie haben meinen Geist gebrochen, meine Person gebrochen, bis heute.
Und die Antwort war nur: ‚Du schaust gut aus. Du schaust OK aus'."
[weibliche Stimme, Radiosprecherin]: "Der XXXX-Rektor lebte immer am XXXX. Er starb im Sommer 2011. Er hat XXXX wahre Identität geschützt. Alles was XXXX im Juli 2010 zu mir sagte, war: "Du hast keine Zeugen". Bis zu seinem Tod im Jahr 2013 trug er sein Priestergewand. Er wurde nie bestraft."
Mit diesen Worten endet das ‚Feature'. Im Abspann folgt ein Hinweis auf die Produzenten und Sprecher der Sendung sowie eine Beschreibung der Tätigkeit des Vereins ‚XXXX' mit dem Hinweis, dass nähere Informationen über den Ö1-Service bezogen werden können.
Zur Rolle der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin sowie deren maßgebliche Proponenten waren im Jahr des vom Hauptprotagonisten geschilderten Missbrauchsvorfalls (1966) nicht mit der Betreuung oder Verwaltung des in der Sendung beschriebenen Hauses am XXXX, 1010 Wien, betraut. Erst mit Wirksamkeit vom 01.10.1969 wurde XXXX zum Administrator der Pfarre XXXX ernannt. Er wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.1976 zum Kirchenrektor der Pfarre XXXX ernannt, nachdem die seelsorgliche Betreuung und Verwaltung der Pfarre XXXX der Beschwerdeführerin bereits mit Wirkung vom 01.01.1971 übertragen wurde.
Recherchetätigkeit des Beschwerdegegners
Die Recherchetätigkeit des Beschwerdegegners im Hinblick auf die im Jahr 1966 im Haus XXXX, 1010 Wien, seitens des Protagonisten geschilderten Missbrauchstaten durch ‚XXXX' und das Verhalten des ‚XXXXXXXX' XXXX beschränkte sich auf die Einsicht in einen von der Homepage der Erzdiözese Wien veröffentlichten Nachruf vom 16.08.2011 auf XXXX XXXX, wonach dieser 1964 nach Österreich gekommen ist und bald darauf Regionalvikar des XXXX in Österreich wurde und er mehr als 30 Jahre lang Kirchenrektor von XXXX gewesen ist, bis er die Leitung 1995 an seinen Nachfolger abgab. Aus diesem Nachruf sind keine Informationen über den genannten ‚XXXX' ableitbar. Als Ergebnis dieser Recherche wurde die verfahrensgegenständliche Sendung, mit dem dargestellten Inhalt im Hörfunkprogramm "Ö 1" sowie auf der Website des Beschwerdegegners unter ‚oe1.orf.at.'
publiziert. Der Beschwerdeführerin wurde keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben."
1.2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass in der Sendung wiederholt Zusammenhänge zwischen der Missbrauchstat und dem XXXX hergestellt werden. Zitate der Sendung: "Noch vor 8 Uhr in der Früh gingen meine Mutter und meine Großmutter zum Opus-Dei-Haus und fragten nach XXXX. (...) Der Opus-Dei-Rektor erschien (...)." "XXXX Mutter und Großmutter gingen sofort zum Erzbischöflichen Palais, das etwa 200 Meter vom XXXX-Haus entfernt liegt, um sich zu beschweren."
"Der Opus-Dei-Rektor lebte immer am PXXXX."
1.3. Die Recherchetätigkeiten der für die verfahrensgegenständliche Sendung zuständigen Journalistin beschränkten sich allgemein auf das Thema Missbrauch bzw. katholische Kirche und Missbrauch, einen Zusammenhang mit dem XXXX ergaben sie nicht.
In diesem Zusammenhang tätigte die zuständige Journalistin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht folgende Aussage auf die Frage, was sie konkret in Bezug auf das XXXX und das Haus am XXXX recherchiert habe: "...Aus meiner Sicht ging es nicht um eine Vertuschung des XXXX; es ging nur um diese zwei individuellen Personen. Hätte ich eine Sendung gemacht, in der es um Vorwürfe gegen das XXXX gegangen wäre, hätte ich anders arbeiten müssen, hier ging es aber nicht um das XXXX, und alle Betroffenen bis auf das Opfer waren bereits verstorben. ..." Auf die Frage, was konkret Gegenstand der Sendung gewesen sei, antwortete sie: "Das war der Umgang der Opfer mit dem Missbrauch; XXXX war der rote Faden."
Auf Vorhalt der vom ORF übermittelten Rechercheunterlagen und die Frage, ob darin das XXXX vorkomme, gab sie an: "Das weiß ich nicht, es ist zu lange her, und es ging mir nicht ums XXXX."
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen wurden in den Beschwerden - soweit sie die Rechtspersönlichkeit der Erstbeschwerdeführerin, den Inhalt der Sendung sowie die Sendedaten betreffen - nicht bestritten und können daher auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, worauf sich die Recherchetätigkeit des Zweitbeschwerdeführers beschränkte, wurden ebenfalls nicht bestritten.
2.2. Die Feststellungen des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 1966 nicht mit der Verwaltung und Betreuung der XXXXkirche und dem Haus am XXXX, 1010 Wien, betraut war, ergeben sich aus den der belangten Behörde vorgelegten Urkunden, die dem Bundesverwaltungsgericht im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt übermittelt wurden (hier insbes. die Ernennungsurkunde von XXXX vom 26.09.1969, mit der dieser mit Wirksamkeit vom 01.10.1969 zum Administrator der Pfarre XXXXernannt wurde; s. weiter unter II.3.3.).
2.3. Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführerin vor Veröffentlichung des gegenständlichen "Features" keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, beruht auf ihrem glaubhaften Vorbringen. Auch der Zweit- und Drittbeschwerdeführer bestreiten nicht, dass nicht selbst Versuche, eine Stellungnahme einzuholen, unternommen wurden, sondern bringen vor, dass diese durch das Missbrauchsopfer erfolgt seien. Dies wurde ebenfalls von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
2.4. Die Feststellungen zur Recherchetätigkeit der Journalistin und ihren Aussagen ergeben sich aus dem vom Zweit- und Drittbeschwerdeführer vorgelegten Konvolut zur Recherchetätigkeit und ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl. I 24/2017), durch Senat entscheidet. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]"
Zu A)
3.2. Zu materiell-rechtlichen Aspekten
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 115/2017, lauten auszugsweise:
"Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag
§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;
[...]
(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität
zu sorgen.
[...]"
§ 10 ORF-Gesetz:
"Inhaltliche Grundsätze
§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
[...]
(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.
(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
[...]"
3.2.1. Einordnung der verfahrensgegenständlichen Sendung
Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer bezeichnen die Sendung u.a. in ihrer Beschwerde als "Feature". Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass ein "Feature" aufgrund seiner journalistischen Gestaltung am ehesten unter die Kategorie der "Reportage" gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G zu subsumieren sei; dem haben der Zweit- und Drittbeschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht widersprochen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Einordnung der gegenständlichen Sendung in der Form eines "Feature" unter "Reportage" gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 ORF-G.
3.2.2. Objektivitätsgebot
In weiterer Folge gilt es daher zu untersuchen, ob der Zweitbeschwerdeführer durch die konkrete Aufarbeitung des Themas durch die verfahrensgegenständliche Sendung das Objektivitätsgebot verletzt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei nicht darüber zu entscheiden, ob die in der Sendung berichteten Taten tatsächlich stattgefunden haben, sondern ausschließlich darüber, ob jene Elemente, bei denen für den Durchschnittsbetrachter der Sendung der Eindruck entstehen kann, sie seien nicht ausschließlich Berichte aus Sicht des Betroffenen, sondern recherchierte Tatsachen, vom ORF auch tatsächlich ausreichend geprüft worden sind. Insofern geht es vorliegend nicht um die Frage, ob der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Sendung der Wahrheit entspricht, sondern um die Prüfung, ob der Zweitbeschwerdeführer eine dem Objektivitätsgebot entsprechende, ausreichende Recherche im Zusammenhang mit der Erstbeschwerdeführerin für die Sendung vorgenommen hat.
So hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, GZ. 2013/03/0161, Folgendes ausgesprochen:
"Nicht erforderlich ist, dass in der einzelnen Sendung stets alle in dieser Frage in Betracht kommenden Meinungen dargestellt werden. Vielmehr kann aus dem Objektivitätsgebot allenfalls das Erfordernis einer die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringenden Programmgestaltung des ORF folgen (vgl zum Ganzen VwGH vom 1. März 2005, 2002/04/0194).
Das bedeutet aber nicht, dass es für den ORF unter dem Blickwinkel des Objektivitätsgebots irrelevant wäre, ob die in der Sachanalyse zugrunde gelegten Tatsachen richtig sind oder zumindest bei Einhaltung journalistischer Sorgfalt als wahr angenommen werden durften. Soweit für den Durchschnittsbetrachter der Sendung der Eindruck entstehen kann, die in der Dokumentation aufgestellten Tatsachenbehauptungen seien (auch vom ORF)