Entscheidungsdatum
16.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I415 1422189-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2017, Zl. IFA: 567662406 / VZ: 170289369, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er vor den kriegerischen Unruhen in Somalia geflüchtet sei. Sein Vater sei somalischer Staatsbürger, seine Mutter Nigerianerin, welche früh verstorben sei, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Deshalb sei er mit seinem Vater nach Somalia gegangen. Der Vater habe ihm kein Wort Somalisch beigebracht, obwohl er 20 Jahre in Somalia zugebracht habe. Das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge belangte Behörde) wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.10.2011, Zahl: 11 14.253-BAW, gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 01.12.2015, Zl. W211 1422189-1/24E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3. Mittels Schreiben vom 26.08.2015 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der übermittelten Länderberichte und seiner privaten und sozialen Verfestigung in Österreich auf (Vorlage von Empfehlungsschreiben, Nachweisen über eine freiwillige Beschäftigung, Sprachkurszeugnisse und Ähnliches dieser Art). Hiezu führte der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 16.09.2015 aus, dass er in Nigeria keine Zukunft mehr gesehen habe und er eine Freundin in Wien habe. Weiters erwähnte er, dass er eine Freundin und ein Kind in Griechenland habe. Am 03.11.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem zu seinen privaten und sozialen Verfestigungen in Österreich befragt und führte er zusammengefasst aus, dass er vor seinem Gefängnisaufenthalt einen Deutschkurs besucht habe. Zu seiner Freundin in Wien gab er an, dass er diese in einer Diskothek kennengelernt habe und bei ihr gewohnt habe, bis er wieder ins Gefängnis gekommen sei. Er habe noch Kontakt mit ihr, wisse aber nur ihren Vornamen. Sie sei aus der Slowakei und nicht aus Österreich. Zu seiner Freundin in Griechenland gab er an, dass er bei ihr gewohnt habe, bevor er Griechenland Richtung Österreich verlassen habe, von der Schwangerschaft habe er erst in Österreich erfahren, das Kind habe er in Griechenland nicht gesehen. Letztlich las der Beschwerdeführer aus einer vorbereiteten Stellungnahme auf Deutsch vor, mittels der er nochmals angab, in Österreich leben zu wollen und um eine Arbeitserlaubnis und Hilfe bitte. Im Gefängnis habe er darüberhinaus eine Ausbildung zum Maler/Anstreicher gemacht.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2016, Zl. 567662406-1410568 (INT), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer "gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG), idgF" und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.)
5. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Fehler, Verfahrensmängel und falsche rechtliche Beurteilung. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Staatsangehöriger von Nigeria sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von nicht staatlichen Akteuren und mangels Fähigkeit seines Heimatstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen habe. Dadurch dass die Behörde es unterlassen habe, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und weiters das Parteiengehör nicht gewahrt habe, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Im Detail wurde ausgeführt, dass die Art und Weise wie die Behörde ihm die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entsprechen würde, weshalb hier ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Des Weiteren zitierte er auszugsweise aus dem Länderbericht von Nigeria und führte hinsichtlich der Rückkehrentscheidung/Abschiebung aus, dass diese aus seiner Sicht überzogen und nicht gerechtfertigt sei. Es gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, weswegen der Bescheid unzureichend begründet sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Vereinbarkeit mit seinem Privat- und Familienleben zu prüfen. In seinem Fall sei die Voraussetzung, dass durch seinen Aufenthalt eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliegen würde, nicht gegeben, da er sich bemühe sich vorbildlich zu verhalten und dies auch in Zukunft tun werde. Er stelle daher den Antrag die Beschwerdebehörde möge seinen Fall noch einmal eingehend prüfen, und der Beschwerde Folge geben, in eventu die Rückkehrentscheidung zu beheben und die Abschiebung nach Nigeria für unzulässig erklären.
6. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2017, Zl. I416 1422189-2/2E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt I. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXXalias XXXX nicht erteilt."
7. Am 07.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Befragt warum er einen (neuerlichen) Antrag stelle bzw. was sich seit Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert habe, gab der Beschwerdeführer Nachfolgendes an: "Ich habe in meiner Heimat keine Familie mehr. Meine Volksgruppe ist Igbo und ich bin ein Christ, In den Zeitungen liest man immer wieder, dass die Christen in meiner Heimat ermordet werden. Ich habe Angst um mein Leben in meiner Heimat Nigeria. Mein bisheriges Leben in Österreich war nicht gut, ich weiß, dass ich Fehler gemacht habe. Ich will jetzt ein neues Leben beginnen. Ich möchte österreichische Dokumente, damit ich einer Arbeit nachgehen kann. Ich habe inzwischen einen Beruf erlernt und könnte arbeiten, deshalb möchte ich ersuchen, dass man diesmal meinem Asylantrag stattgibt. Ich habe Maler und Anstreicher gelernt und könnte diesen Beruf ausüben, außerdem habe ich eine Freundin hier und möchte sie heiraten. Ich vermute, dass meine Freundin schwanger ist, genau wissen wir es noch nicht."
Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.05.2017 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsberatung an, dass er gesund sei, seit 2014 eine polnische Staatsbürgerin als Freundin habe, die er am Schwedenplatz kennengelernt habe und ihn in Österreich besuchen komme, wenn sie auf Urlaub sei. Sie unterstütze ihn mit Geld und Kleidung. Nachgefragt wie oft ihn seine Freundin besuche, gab der Beschwerdeführer an, dass sie in diesem Jahr etwa fünf bis sechs Mal hier gewesen sei. Sie komme immer am Freitag, bleibe am Wochenende da und fahre am Sonntagabend wieder heim. Derzeit habe sie keine Schule, deshalb sei sie zwei Wochen bei ihm. Er kommuniziere mit ihr in englischer Sprache. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er könne sich noch an seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren erinnern und würden diese immer noch der Wahrheit entsprechen. Auf Nachfrage, welche Fluchtgründe er im ersten Asylverfahren angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, Nigeria verlassen zu haben als er noch ein Kind gewesen wäre. Jetzt wolle er aber nicht mehr über die Vergangenheit sprechen, sondern denke bereits an die Zukunft. Auf Vorhalt, dass seine Fluchtgründe im Erstverfahren geprüft und als nicht glaubhaft gewertet wurden, gab der Beschwerdeführer an, dass er keine neuen Fluchtgründe hätte und bitte er darum, dass ihm in Österreich Asyl gewährt werde. Er wäre auch in Österreich als Mitglied der Biafra-Organisation politisch aktiv und wenn er nach Nigeria zurückkehrte, könne er eine lebenslange Inhaftierung oder die Todesstrafe bekommen. Befragt ob er Beweise hätte, welche eine Verfolgung in Nigeria bestätigen würden, führte der Beschwerdeführer an, dass die nigerianischen Behörden schauen würden, wer in Österreich, Spanien und Italien politisch aktiv sei. Wenn diese Personen dann nach Nigeria zurückkehrten, würden sie von nigerianischen Behörden verfolgt. Abschließend appellierte der Beschwerdeführer noch, dass ihm Österreich eine Chance geben solle Mitglied der Gesellschaft zu werden. Zudem wolle er bei seiner Freundin leben, welche seit drei Wochen schwanger sei und in Polen zum Arzt gehe. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer zudem ein Schreiben der Indigenous People of Biafra bei, als Beweis dafür, dass er Mitglied dieser Organisation sei und für ein unabhängiges Biafra eintrete. Weiters brachte er ein Schreiben zur Berichtigung seines Namens und seines Geburtsdatums in Vorlage. Gemäß dieser beglaubigten übersetzten Geburtsurkunde heiße er XXXX und sei er am XXXX in Lagos, Nigeria geboren.
In einer weiteren Einvernahme durch die belangte Behörde am 18.07.2017 gab der Beschwerdeführer abermals im Beisein seiner Rechtsberatung an, gesund zu sein und die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an bis dato alles richtig, vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet zu haben. Zudem brachte er eine polnische Bestätigung der Schwangerschaft seiner Freundin in Vorlage. Diese sei nunmehr seit drei Monaten schwanger, der errechnete Geburtstermin sei der der 11.02.2018. Einen fixen Termin für eine Heirat habe er noch nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch gelegentliche Arbeiten mit Reifen in Simmering, angestellt sei er dort aber nicht. Zuweilen bekomme er auch etwas von der Mutter seiner Freundin. Gelernt habe in der JA XXXX zudem den Beruf des Malers und Anstreichers, auch habe er dort ein bisschen Schlossereitätigkeiten erlernt. Mitglied der Biafra Vereinigung in Österreich sei er seit dem 25.11.2016, auch einen Deutschkurs A1 habe er abgeschlossen. Nachgefragt wie gut er Deutsch spreche, antwortete der Beschwerdeführer auf Deutsch: "Ja ich spreche Deutsch. Ich kann ca. 60%. Englisch spreche ich 100%."
Befragt, ob er in seinem Heimatland Familienangehörige oder Verwandte habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich glaube nicht." Kontakt habe er nur zur Familie seiner Ex-Freundin in seiner Heimat. Seine Ex-Freundin XXXX sei 25 Jahre alt und 2012 aus Frankreich, wo sie einen Aufenthaltstitel habe, nach Österreich gekommen. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe auf Nachfrage nicht. Eine familienähnliche Lebensgemeinschaft führe er in Österreich nicht, ein gemeinsamer Haushalt mit seiner polnischen Freundin XXXX bestehe auf Nachfrage dann, wenn diese hier sei und nicht in Polen studiere. Sie besuche ihn immer wieder. Zuletzt sei sie zwei Wochen in Wien gewesen, dann wieder drei Wochen in Polen. Jetzt bleibe sie zwei Monate hier in Österreich. Sie sei nur hier, um ihn zu besuchen, sonst mache sie nichts in Österreich. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe zwischen ihm und seiner Freundin – und auch etwaigen anderen Personen – nicht. Befragt warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe nochmals um Asyl angesucht, damit ich mein Leben verbessern kann. Ich möchte bleiben, weil ich nicht nach Nigeria zurückkehren kann, damit meine ich, in Nigeria habe ich nichts. Wenn ich nach Nigeria zurückkehre, könnte ich am Flughafen von der Regierung festgenommen werden, aufgrund meiner Aktivitäten, damit meine ich, diejenigen, die in Europa von Biafra reden bzw. für Biafra eintreten, können bei der Rückkehr in Nigeria von der Regierung festgenommen werden."
Befragt nach seinen Aktivitäten in Österreich gab der Beschwerdeführer an, über Biafra gesprochen zu haben und Meetings gemacht zu haben. Diese offenen Treffen seien meist sonntags, bei Demonstrationen habe er noch nicht teilgenommen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er einvernommen und festgenommen zu werden. Dies sei vor vier oder fünf Monaten einem Biafra Mitglied aus dem Vereinigten Königreich passiert als es nach Nigeria zurückgekehrt sei. Diese Person heiße XXXX und habe sich einen Monat später vor Gericht verantworten müssen. Der Beschwerdeführer habe dies auf YouTube gesehen. Er befürchte, dass ihm selbiges passiere. Die Regierung in Nigeria wisse, dass er in Europa für Biafra eintrete. Jeder präsentiere bei der Organisation seinen Namen und repräsentiere Biafra hier in Österreich. Dies werde auch nach Nigeria übermittelt. Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben von sogenannten Top-Repräsentanten der Biafra Zentrale in Lagos vor, welches ihn als Biafra Mitglied bezeichne und welches er als Original per Post erhalten habe.
Befragt ob er zu den ausgehändigten Länderinformationsblättern zu Nigeria äußern wolle, replizierte der Beschwerdeführer kurz: "Nein."
Befragt wann er zuletzt in Nigeria gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies vor ca. 20, 24 Jahren gewesen sei. Er sei in Somalia aufgewachsen und habe Somalia in Richtung Europa verlassen.
Befragt nach seinen Beweggründen, warum er sich der Biafra-Organisation angeschlossen habe, gab der Beschwerdeführer an, weil er in Nigeria geboren sei. Er wisse nun, dass sein Vater Moslem sei. Der Vater habe ihm über seine Mutter erzählt woher sie stamme. Daraufhin habe er versucht einige Leute von dort kennen zu lernen, denn nun wisse er, woher er abstamme. Nachgefragt interessiere er sich seit 2014 für die Biafra-Organisation, Mitglied sei er allerdings erst seit vorigem Jahr. Befragt was dafür ausschlaggebend gewesen wäre, dass er erst letztes Jahr Mitglied geworden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Regierung nicht für alle Nigerianer gut sei, weil die Regierung nicht alle Volksgruppen gleich behandle und manche Bundesstaaten kein Geld bekommen.
Auf Vorhalt, dass er seit November 2016 Biafra-Mitglied sei und er den neuen Asylantrag im März 2017 gestellt habe und er den zeitlichen Abstand erklären möge, gab der Beschwerdeführer an, dass er erst später erfahren habe, dass sein Erstverfahren abgeschlossen sei. Er sei einmal von der Polizei auf der Straße aufgehalten worden und da habe man ihm mitgeteilt, dass er Österreich verlassen müsse. Deshalb habe er dann einen neuen Asylantrag gestellt. Davor habe er seine neuen Gründe nicht mitgeteilt, erst als er wieder in Traiskirchen gewesen sei, habe er seine neuen Gründe gesagt.
8. Mit angefochtenen Bescheid vom 07.09.2017, Zl. IFA: 567662406 / VZ: 170289369, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II) und "gemäß § 55 Abs. 1a FPG" festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).
9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.09.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) am 04.10.2011 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria, der Volksgruppe Ibo zugehörig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine Schule besucht hat, nicht festgestellt werden kann, wo und wie lange er eine Schule besucht hat.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist er auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann.
Er hat in Österreich auch keine Kernfamilie oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Er verfügt – von den Hauptwohnsitzmeldungen in den österreichischen Haftanstalten abgesehen – über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine polnische Freundin hat, welche nicht mit dem Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt, sondern in Polen lebt, und ihn fallweise ihn Wien besucht. Weiters wird festgestellt, dass diese schwanger ist. Nicht festgestellt werden kann, dass er mit dieser seit 2014 ein Paar ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.10.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er vor den kriegerischen Unruhen in Somalia geflüchtet sei. Sein Vater sei somalischer Staatsbürger, seine Mutter Nigerianerin, welche früh verstorben sei, als er zwei Jahre alt gewesen sei. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.10.2011, Zahl: 11 14.253-BAW, sohin bereits eine Woche nach Antragstellung, mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ab. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015, Zl. W211 1422189-1/24E als unbegründet abgewiesen und wurde zugleich das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2016, Zl. 567662406-1410568 (INT), wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.)
Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.)
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2017, Zl. I416 1422189-2/2E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt I. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXXalias XXXX nicht erteilt." Am 07.03.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er könne sich noch an seine Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren erinnern und würden diese immer noch der Wahrheit entsprechen. Weiters habe er nunmehr seit 2014 eine polnische Freundin, welche ihn immer wieder in Wien besuche und welche nunmehr von ihm schwanger sei. Seit 25.11.2016 sei er zudem bekennendes Biafra-Mitglied und befürchte er daher eine Festnahme im Falle einer Rückkehr nach Nigeria.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende vier strafgerichtliche Verurteilungen auf:
01) LG XXXXvom XXXX RK XXXX
§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG
Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
02) LG XXXX vom XXXX RK XXXX
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
03) LG XXXX vom XXXX RK XXXX
§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB
§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
§§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) SMG
Freiheitsstrafe 17 Monate
04) LG XXXX vom XXXX RK XXXX
§ 269 (1) 1. Fall StGB
§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG
Freiheitsstrafe 18 Monate
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind im angefochtenen Bescheid vom 07.09.2017 die getroffenen Feststellungen unter der Berücksichtigung des aktuellen "Länderinformationsblatts der Staatendokumentation" zu Nigeria (Stand 07.08.2017) vollständig zitiert. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des abgeschlossenen Erstverfahrens, den gegenständlichen Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen betreffend seiner Volljährigkeit, seines Familienstandes, seiner Staatsangehörigkeit, seiner gesundheitlichen Verfassung und seiner Religionszugehörigkeit sowie der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt, allerdings steht – da er entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen – seine Identität nicht fest.
Aus dem Verwaltungs- und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes leitet sich die Feststellung ab, dass er seinen ersten Asylantrag vom 04.10.2011 mit kriegerischen Unruhen in Somalia begründete und das Bundesasylamt diesen mangels Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers negativ entschied und dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abwies. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz und dessen Begründung ergeben sich ebenfalls aus dem bezughabenden und vorliegenden Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer - von Wohnsitzen in Haftanstalten und polizeilichen Anhaltezentren abgesehen - keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist, ergibt sich aus einer aktuellen ZMR-Auskunft, dass er derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, aus einem aktuellen GVS-Auszug.
Die Feststellung, dass er in Österreich über keine privaten sowie sozialen Beziehungen und über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und brachte der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben ein Schwangerschaftsscreening seiner polnischen Freundin XXXX, geboren am XXXX, in Vorlage. Dass er mit dieser wie in der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 02.05.2017 behauptet seit 2014 liiert sei, erscheint nicht glaubhaft. Dies insbesondere deswegen, weil der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme durch das BFA im Vorverfahren vom 17.11.2016 noch angab aktuell bei seiner 1984 geborenen Freundin XXXX im 15. Bezirk zu leben. Eine allfällige Beziehung zur polnischen Studentin XXXX seit 2014 blieb – ebenso wie im vom 18.11.2016 datierten Beschwerdeschreiben – vollkommen unerwähnt.
Dass der Beschwerdeführer keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich hat und hier über keinerlei soziale und integrative Verfestigung verfügt, bestätigte er in seinen bisherigen Einvernahmen und zuletzt in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 18.07.2017.
Die vier strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 05.10.2017 ab.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im rechtskräftig abgeschlossenen ersten und im erstinstanzlichen zweiten Asylverfahren. Dem im ersten Asylverfahren vorgebrachten in kriegerischen Unruhen in Somalia begründeten Fluchtmotiv wurde aufgrund widersprüchlicher Angaben und eines insgesamt wenig nachvollziehbaren Vorbringens die Glaubhaftigkeit versagt und erwuchs die negative Entscheidung hinsichtlich seines Asylantrages zweitinstanzlich in Rechtskraft. Sein Fluchtvorbringen im gegenständlichen Verfahren bei der Erstbefragung am 07.03.2017 sowie bei den Einvernahmen durch die belangte Behörde am 02.05.2017 sowie 18.07.2017 weist ebenfalls keinen glaubhaften Kern auf. Wie die belangte Behörde deutlich aufzeigt, erschöpfen sich seine Angaben einerseits auf dieselben bereits rechtskräftig entschiedenen nicht glaubhaften Beweggründe aus dem Vorverfahren, andererseits auf die Mitgliedschaft bei einer Biafra-Organisation in Österreich und die damit einhergehende Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Nigeria deswegen festgenommen zu werden. Auch diese neu vorliegenden Fluchtmotive betreffend Biafra gipfelten in sehr allgemein gehaltenen und vagen Ausführungen, welche erst durch mehrmaliges konkreteres Nachfragen durch die belangte Behörde ergänzt wurden. Es ist nicht nachvollziehbar und wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer, nachdem er laut eigener Aussage als Zweijähriger Nigeria Richtung Somalia verließ, dort etwa 20 Jahre lebte und wie im Erstverfahren festgestellt wurde, trotzdem kaum Somalisch spricht – nunmehr just acht Tage nach Erhalt des abschlägigen Bescheides des BFA vom 17.11.2016, nämlich am 25.11.2016 aktives Biafra-Mitglied wird, dies jedoch in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 18.11.2016 unerwähnt lässt. Damit bleibt festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt ihm somit bereits zu einem Zeitpunkt bekannt war, als das Vorverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Weiters wird angemerkt, dass bei Stellung des gegenständlichen Folgeantrages die nunmehr ins Treffen geführte Biafra-Mitgliedschaft bei der Erstbefragung durch die Polizei am 07.03.2017 mit keinem Wort Erwähnung fand und er primär befürchtete als Igbo und/oder Christ "aufgrund der derzeitigen Situation" Probleme mit der Regierung zu bekommen und nicht etwa als Biafra-Mitglied. Dass dies – wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet – insbesondere der Anweisung der Dolmetscherin bei der polizeilichen Erstbefragung an den Beschwerdeführer sich kurz zu fassen geschuldet wäre, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls wenig plausibel.
Hiezu bleibt zu bemerken, dass es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende oder befürchtete Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass ein derart wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie Schutz erwartet. Der Beschwerdeführer steigerte damit seine Fluchtgründe im Verlauf des Verfahrens.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das in Vorlage gebrachte Beweismittel ist jedenfalls aufgrund der sich ergebenden Ungereimtheiten nicht dazu in der Lage das Vorbringen des Beschwerdeführers zu untermauern. Hierbei verweist die belangte Behörde zu Recht auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Nigeria, wonach die Echtheit von Dokumenten bzw. Beweismitteln aus Nigeria stark in Zweifel zu ziehen sind. Gefälschte Dokumente sind demnach oft nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen und sind in Lagos, aber auch in anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Diese Fälschungen sind professionell ausgestaltet und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden.
Generell stellt sich der Beschwerdeführer als Person im höchsten Maße unglaubwürdig dar. Auch was die Beziehungsdauer zu seiner 1996 geborenen polnischen Freundin XXXX betrifft. Gibt er diese im gegenständlichen Verfahren mit seit 2014 bestehend an, führte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das BFA im Vorverfahren am 17.11.2016 noch völlig konträr dazu aus bei seiner 1984 geborenen Freundin namens XXXX im 15. Bezirk zu leben. Von der polnischen Freundin, welche nunmehr von ihm schwanger sein soll, war demnach Ende 2016 keine Rede, obwohl er nunmehr behauptet mit dieser seit 2014 zusammen zu sein.
Somit werden diese geschilderten Sachverhalte – wie auch die belangte Behörde völlig zutreffend feststellte – als unglaubwürdig bewertet und ist aus diesen Gründen festzuhalten, dass kein geänderter Sachverhalt dargestellt wurde, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt in Österreich unter Stellung eines Folgeantrages sicherstellen wollte, was sich insbesondere auch aus der Einvernahme vom 18.07.2017 durch das BFA ergibt:
LA: Ihren Angaben zufolge sind Sie seit November 2016 Biafra Mitglied, den neuen Asylantrag haben Sie im März 2017 gestellt. Erklären Sie den zeitlichen Abstand.
VP: Ich habe erst später erfahren, dass mein Erstverfahren abgeschlossen ist. Ich wurde einmal von der Polizei auf der Straße aufgehalten, man hat mir mitgeteilt, dass ich Österreich verlassen muss, deswegen habe ich einen neuen Asylantrag gestellt. Davor habe ich meine neuen Gründe nicht mitgeteilt, erst als ich wieder in Traiskirchen war habe ich meine neuen Gründe gesagt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 18.07.2017 ausgefolgt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wovon der Beschwerdeführer mit dem Wort "Nein" Abstand genommen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, lautet:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3, sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 84/2017, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3.-der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9 sowie § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Rückkehrentscheidung
§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2.-dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache ", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist - nach wie vor - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556; VwGH 06.07.2005, Zl. 2005/20/0343, mwN). Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, mwN).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass der Eintritt einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens zu verneinen ist, nachdem seinem neuen Vorbringen in Ermangelung eines glaubhaften Kerns die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Der Tatsache, dass eine entschiedene Sache vorliegt, konnte der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegentreten.
Da die belangte Behörde den zweiten Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2017 zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abzuweisen.
3.3.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt (vgl. VwGH, 19.11.2015, Ra. 2015/20/0082).
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 04.10.2011 rund sechs Jahre gedauert hat, (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Darüber hinaus ergibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist.
Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit relativ kurzer Zeit (Oktober 2011) und lediglich aufgrund unbegründeter bzw. unzulässiger Asylanträge in Österreich auf. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Während seines relativ kurzen Aufenthalts in Österreich, wurde er bereits vier Mal strafgerichtlich wegen Suchtmitteldelikten und Widerstands gegen die Staatsgewalt zu teilweise drakonischen Freiheitsstrafen (in Summe 56 Monate, also über viereinhalb Jahre) verurteilt. Er führt kein Familienleben im Bundesgebiet und verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Im abgeschlossenen Vorverfahren behauptete er eine Lebensgefährtin und ein Kind in Griechenland zu haben, welche im aktuellen Verfahren gänzlich unerwähnt bleiben; weiters behauptete er im Vorverfahren im November 2016 eine Freundin namens XXXX im 15. Wiener Gemeindebezirk zu haben, bei der er wohne. Im gegenständlichen Verfahren wiederum gab er konträr dazu an, seit 2014 mit einer polnischen Studentin namens XXXX liiert zu sein, welche zwar in Polen lebe, aber ihn immer wieder besuchen komme. Diese sei nunmehr auch von ihm schwanger. Dass sie vom Beschwerdeführer schwanger ist lässt auf Grundlage der Ultraschallbilder nicht beweisen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Freundin. Eine Beziehungsdauer seit 2014 ist aus obigen Erwägungen jedenfalls unglaubhaft. Schon alleine aufgrund der sehr langen Haftstrafen kann davon ausgegangen werden, dass diese Beziehung nicht derart intensiv ist, dass es sich hierbei im Falle der Abschiebung um einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben handeln würde. Unzweifelhaft erschweren die massiven Haftstrafen etwaige Verfestigungen privater oder familiärer Natur zusätzlich. Er verfügt - von Haftanstalten abgesehen - über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Antrages auf internationalen Schutz erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH, 11.12. 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde").
Darüber hinaus verstärken insbesondere die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelikten sowie wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Drogendelikte eine fortlaufende Einnahme zu sichern, indizieren eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).
Umstände, die auf der Seite der gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich ins Gewicht fallen, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Dem nicht gewichtigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und Suchtmittelkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH, 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; VwGH, 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005,2005/18/0076, VwGH 17.01.2006, 2006/18/0001).
In Abwägung der relevanten Interessen kommt das Bundesverwaltungsgericht wie die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.
Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich lediglich auf Grundlage zweier unbegründeter Asylanträge in Österreich auf. Spätestens mit negativer Entscheidung seines ersten Antrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011 – sohin eine Woche nach seiner Antragsstellung – musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass er sich nach negativem Abschluss seines Erstantrages durch das Bundesve