TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/16 I413 1264883-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2017
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Entscheidungsdatum

16.10.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

I413 1264883-3/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien (alias Syrien), vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016, Zl. 750691304/150511253, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 13.05.2005 unter der Angabe der Identität XXXX, geb. XXXX und der Staatsangehörigkeit Algeriens einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag entschied das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.09.2005, Zl. 05 06.913-BAG im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten negativ. Seinem Antrag auf subsidiären Schutz gab das Bundesasylamt statt und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel Beschwerde und stellte der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren infolge des Untertauchens des Beschwerdeführers mit Verfahrensanordnung 13.08.2010 ein.

2. Das Bundesasylamt erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 28.10.2009, Zl. 05 06.913-BAG, ab, entzog dem Beschwerdeführer die befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung und wies den Beschwerdeführer nach Algerien aus. Eine Beschwerde wurde dagegen nicht erhoben und erwuchs der Bescheid erstinstanzlich in Rechtskraft.

3. Im Zuge des Dublin-Übereinkommens wurde der Beschwerdeführer am 13.05.2015 aus Finnland rückübernommen. Bei einer nachfolgenden fremdenpolizeilichen Anhaltung stellte der Beschwerdeführer am 13.05.2015. unter dem Namen XXXX, dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Syriens einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Zum Vorliegen neuer Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er niemanden mehr in Algerien und Syrien habe. Als der Beschwerdeführer zwei Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern mit ihm von Syrien nach Eltern ausgewandert. Nachdem seine Eltern verstorben wären, sei er im Alter von vier Jahren zu einer Pflegefamilie gekommen, die ihn jedoch auf die Straße gesetzt hätte, als er elf Jahre alt gewesen sei. Von da an habe er auf der Straße gelebt und sei dies auch der Grund weshalb er Algerien verlassen habe.

4. Die belangte Behörde vernahm den Beschwerdeführer am 07.09.2015 niederschriftlich ein, wobei er die Richtigkeit seines bisherigen Vorbringens bestätigte und er erneut bekräftigte, dass er Syrer sei und er als solcher einen Asylantrag stelle. In Algerien habe er keine Probleme. Er habe dort jedoch keinerlei Anknüpfungspunkte und wisse er nicht, was er dort machen solle.

5. Mit bekämpftem Bescheid vom 22.01.2016, Zl. 750691304/150511253, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist und gewährte sie ihm eine Frist für seine freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen (Spruchpunkt III.).

6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.02.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

7. Am 19.07.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

8. Mit Stellungnahme vom 04.10.2017 legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag mit XXXX vom 11.09.2017 als Erntehelfer, eine Meldebestätigung und ein Photo, auf dem der Beschwerdeführer im Rahmen der Tätigkeit abgebildet ist, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum islamischen Glauben. Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen 13.05.2005 und Juli 2010 nachweislich in Österreich auf und reiste (nachweislich) zuletzt am 13.05.2015 in Österreich ein. Der Beschwerdeführer bedient sich in seinem gegenständlichen Verfahren einer Aliasidentität. Seine Identität nicht fest.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Schulbildung verfügt. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich in seinem Herkunftsstaat unter anderem durch Hilfsarbeiten im Gastronomiebereich. Hinsichtlich seiner Familienangehörigen und weiteren Lebensumstände in seinem Herkunftsstaat können keine Feststellungen getroffen werden.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er befindet sich in keiner aufrechten Beziehung und hat er keinerlei Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch auf dem Niveau A2. In seiner Freizeit ist der Beschwerdeführer ehrenamtlich tätig, pflegt Gärten und unterstützt andere Asylwerber in ihren Verfahren. In seiner Freizeit besucht er einen Fußballverein. Zudem joggt und schwimmt er sehr gern. Der Beschwerdeführer hatte zwischen Mai 2007 und September 2009 mehrere Beschäftigungsverhältnisse und verfügt er gegenwärtig über eine Einstellungszusage eines Lebensmittelhändlers. Darüber hinaus kann keine maßgebliche und überdurchschnittliche soziale und integrative Verfestigung in Österreich festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 13.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz der in weiterer Folge mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.09.2005, Zl. 05 06.913-BAG sowie 28.10.2009, Zl. 05 06.913-BAG rechtkräftig negativ entschieden wurde.

Der Beschwerdeführer wurde mit einem gefälschten Dokument, lautend auf XXXX, geboren am XXXX und der Staatsangehörigkeit Italien in Finnland aufgegriffen und im Zuge des Dublin-Übereinkommens am 13.05.2015 nach Österreich rücküberstellt.

Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 und 130 erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monate, davon acht Monate unbedingt und einer Probezeit von drei Jahren, weil er verschiedenen Personen in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert bestohlen hatte, 2 Sozialversicherungskarten, ein Zugfahrkarte, einen Führerschein, einen Zulassungsschein sowie eine Bankomatkarte unterdrückt hatte. Als mildernd wertete das Gericht den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung, als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen.

Mit Urteil vom XXXX, befand das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.

Zuletzt verurteilte ihn das Bezirksgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen und im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünfzig Tagen, weil er in Gralla eine Geldbörse im Wert von EUR 15,00 gestohlen und eine Sozialversicherungskarte, einen Führerschein und eine Bankomatkarte unterdrückt hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht die Tatbegehung nach Vollendung des 18., jedoch vor Vollendung des 21. Lebensjahrs, als erschwerend das Zusammentreffen von drei Vergehen.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Die Arbeitslosigkeit unter jungen Algeriern ist hoch. Offiziell nicht bestätigte Angaben sprechen davon, dass ein Drittel der 18- bis 25-jähreigen keine Arbeit hat und dass viele als beschäftigt geltende junge Menschen lediglich schlecht bezahlten Gelegenheitsarbeiten nachgehen. Diese Situation bewirkt, dass viele junge Algerier eine destruktive Haltung einnehmen, welche sich in Straßensperren, brennenden Reifen oder abgefackelten Bürgermeisterämtern äußert. Nicht festgestellt werden kann, dass junge Algerier infolge mangelnder Perspektiven, Arbeitslosigkeit oder schlechter Bezahlung in solche existenziellen Notlagen kommen, dass sie selbst ein bescheidenes Leben in Algerien nicht führen könnten.

Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung und keine seine Existenz bedrohende Notlage in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, dem Protokoll der Beschwerdeverhandlung vom 19.07.2017 sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 17.05.2017, in das Zentrale Melderegister und den Strafregisterauszug sowie durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.07.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.07.2017. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich und seine letztmalige Einreise ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren resultiert die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer einer Aliasidentität bedient. Seine tatsächliche Identität steht nicht fest, nachdem der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte.

Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Algerien keine Schule besucht habe sowie seinen Angaben über seine familiäre Situation in seinem Herkunftsstaat erachtet das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft. Glauben schenkt der erkennende Richter jedoch den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sich seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat in zeitweise durch Hilfsarbeiten in der Gastronomie verdiente.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und er hier keine aufrechte Beziehung führt, bestätigte er zuletzt in der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht vom 19.07.2017. Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers im Niveau A2 konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen. Die Feststellung hinsichtlich seiner sozialen und integrativen Verfestigung ergeben sich einerseits aus seinen diesbezüglichen Angaben im Administrativverfahren und in der mündlichen Verhandlung sowie den von ihm vorgelegten privaten Unterstützungserklärungen, den beiden Bestätigungen des Österreichischen Roten Kreuzes und der Plattform "Willkommenskultur". Dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits mehreren ordentlichen Beschäftigungen nachging, ist durch eine Einsichtnahme in den Auszug des Versicherungsdatenträgers belegt. Überdies legte der Beschwerdeführer eine Einststellungszusage einer österreichweiten Lebensmitteleinzelhandelskette und Belege über seine Anstellung als Erntehelfer vor.

Die Feststellung über seinen ersten Asylantrag und dessen rechtskräftiger Abschluss sowie sein Aufgriff mit einem gefälschten Dokument in Finnland resultiert aus der Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.09.2017 und den sich zum Teil im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Vorauszuschicken ist, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung hinsichtlich des Fluchtvorbringens der Person des Fremden, seiner Angaben zum Herkunftsstaat und seinen Angaben zu persönlichen Umständen in diesem Herkunftsstaat besondere, ja zentrale Bedeutung zukommt: Der Fremde gibt mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz – im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund – den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens vor. Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber neben seiner Identität in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

Im Rahmen der Glaubwürdigkeitsprüfung der Angaben des Fremden zum Fluchtgrund ist seine Identität von hoher Relevanz. Aus der Identität, unter der ein Fremder im Asylverfahren auftritt, erschließt sich sein Herkunftsland, die Glaubwürdigkeit seiner behaupteten Verfolgung und auch die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt. So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs 2 AsylG unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist.

Im vorliegenden Fall tritt der Beschwerdeführer unter Verwendung einer Aliasidentität auf. In seinem ersten Asylantrag und –verfahren im Jahr 2005 erwähnte der Beschwerdeführer mit keiner Silbe, nicht algerischer Staatsangehöriger zu sein. Seine erstmals im zweiten Asylantrag vom 13.05.2015 getätigtes Vorbringen – er sei syrischer Staatsangehöriger, der im Kleinkindalter mit seinen syrischen Eltern nach Algerien ausgewandert sei – wird als eine Steigerung des Fluchtvorbringens und als unglaubhaft zu werten. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer ein derart relevantes Vorbringen, bei seinen vorangegangen Asylverfahren vollkommen unerwähnt lässt und erst just im Zuge des Höhepunktes des Flüchtlingsstromes aus Syrien und dessen starke Medienpräsenz im Sommer 2015 angibt. Zudem geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen.

In diesem Zusammenhang wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sowohl in seinem zweiten Asylantrag als auch in der mündlichen Verhandlung am 19.07.2017 angibt, in Aleppo geboren zu sein, während er in seiner Beschwerde den Geburtsort mit Damaskus angibt. Dieser Widerspruch spricht für die Unglaubwürdigkeit der Angabe der Herkunft, wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 05.02.2016 sich selbst auf der ersten Seite mit der Staatsangehörigkeit Algerien versieht, um dann auszuführen, in Syrien geboren zu sein.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte – einschließlich seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit – möglichst umfassend und gleichbleibend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben:

Seinen gegenständlichen Asylantrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er syrischer Staatsangehöriger sei, der in Algerien aufgewachsen sei. Einer Rückkehr nach Algerien stehen die mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte entgegen und sei er durch den Bürgerkrieg Syrien an einer Rückkehr gehindert ("Ich habe niemanden in Syrien und Algerien. Als ich 4 Jahre alt war sind meine Eltern verstorben. Im Alter von 4 bis 11 Jahren war ich bei einer Gastfamilie. Die Gastfamilie hat mich rausgeschmissen und ich war auf der Straße. Ich hatte keine Unterkunft, nichts zu Essen und nichts zum Leben. Ich habe in Algier in einem Restaurant gelegentlich gearbeitet. Dort habe ich im Winter übernachten dürfen. Aus diesen Gründen habe ich Algerien verlassen." [AS 13] bzw. "Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an: Ich bin Syrer und will Asyl als Syrer. Wollen Sie Asylgründe für Algerien geltend machen? Droht Ihnen in Algerien Verfolgung? Ich werde in Algerien nicht verfolg, aber ich musste dort schon als Kinde auf der Straße leben. Ich habe dort niemanden, was soll ich in Algerien machen? Wollen Sie noch weitere Gründe geltend machen? Nein." [AS 90]). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seiner mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017 vorbringt, dass er aufgrund einer Verfolgung durch eine terroristische Gruppierung verlassen habe ("[ ]. Das Problem liegt nicht darin, dass ich heimatlos war und ohne Eltern bin, das Hauptproblem war, dass ich Angst um mein Leben hatte und das ich von dieser Gruppe [Anm. des erkennenden Richter: im Erstverfahren sprach der Beschwerdeführer allgemein von terroristischen Gruppierungen bzw. von Islamisten] verfolgt wurde."), widerspricht dies dem Kern seiner gegenständlichen Fluchtmotive. Ungeachtet dessen steht diesem Vorbringen die Tatsache der bereits entschiedenen Sache entgegen, nachdem dieses Vorbringen bereits in der Entscheidung des ersten Asylantrages berücksichtigt wurde.

Die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet auch darunter, dass er entgegen seiner Mitwirkungspflicht und seiner Belehrung über die Wahrheitspflicht auch in der mündlichen Verhandlung nicht die Wahrheit sagt. Auf die Frage des erkennenden Richters, ob der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist, verneint er dies zunächst ("Ich war vor Gericht, ich wurde freigesprochen." Protokoll vom 19.07.2017, S. 14) und er erst auf neuerlichem Nachfragen des erkennenden Richters einbekannte, strafgerichtlich verurteilt worden zu sein. Über der Vorhalt der Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung vom 06.12.2016 teilte der Beschwerdeführer mit: "Ja ich kenne den Fall. Ich war vor Gericht, ich wurde nicht bestraft und wurde freigesprochen. Die Dame, die mich beschuldigt hat, war betrunken." (Protokoll vom 19.07.2017, S. 15). Tatsächlich wurde aber der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagsätzen und im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünfzig Tagen verurteilt. Von einem Freispruch, weil sich das Opfer geirrt hatte, war keine Rede. Dieser Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal offenkundige bzw einfach nachprüfbare Tatsachen wahrheitsgemäß berichtet, lassen beim Bundesverwaltungsgericht gravierende Bedenken hinsichtlich der Aufrichtigkeit des Beschwerdeführers in anderen Belangen, insbesondere in den Belangen seiner Fluchtgeschichte, aufkommen.

Generell drängt sich nach der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle und des nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer erhaltenen persönlichen Eindrucks die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die von ihm behauptete syrische Staatsangehörigkeit und seine Fluchtgeschichte auf. In Würdigung aller Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es unglaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist oder in Syrien geboren wurde, sondern dass er aus Algerien stammt, dessen Staatsangehöriger er auch ist. Ebenso erachtet das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorausgeführten Zweifel die Fluchtmotive für nicht glaubwürdig. Es kommt daher in Erwägung aller Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine syrische, sondern die algerische Staatsbürgerschaft besitzt und dass er keiner wie immer gearteten Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetz ist. Vielmehr ist die klare Absicht aus dem Fluchtvorbringen zu erkennen, dadurch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu rechtfertigen und damit einen positiven Ausgang seines bereits einmal rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens herbeizuführen.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderberichte in seiner niederschriftlichen Einvernahme 19.07.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu hat der Beschwerdeführer explizit keine Stellung genommen.

Algerien gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016, ein sicherer Herkunftsstaat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abs A Z 2 GFK, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall liegt eine Gefährdung des Beschwerdeführers iSd GFK nicht vor. Der Beschwerdeführer vermochte keine ernstliche, ihn betreffende Gefahr einer Verfolgung glaubhaft machen, wie oben in der Beweiswürdigung (II. 2.3.) bereits ausgeführt. Hierzu wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

Im Asylverfahren kommt der Person des Asylwerbers und dem Herkunftsstaat eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates und der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl § 3 Abs 3 Z 1 sowie § 8 Abs 3 und 6 AsylG). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs 2 AsylG unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber wie im vorliegenden Fall unter einer Aliasidentität auf und macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. Stellt nämlich ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, bedeutet das, dass er damit nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person behauptet. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe einer Aliasidentität in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrige Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zum Alter seiner Person als unglaubwürdig anzusehen sind. Seine erstmals im zweiten Asylantrag vom 13.05.2015 getätigtes Vorbringen – er sei syrischer Staatsangehöriger, der im Kleinkindalter mit seinen syrischen Eltern nach Algerien ausgewandert sei – wertet der erkennende Richter als eine Steigerung des Fluchtvorbringens und als unglaubhaft. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge des Höhepunktes des Flüchtlingsstromes aus Syrien und dessen starke Medienpräsenz im Sommer 2015 angibt, aus Syrien zu stammen, ist ein – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – ein gesteigertes Vorbringen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden, da kein Asylwerber wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung konnte daher dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten nicht Folge gegeben werden und war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts I. des bekämpften Bescheides der Erfolg zu versagen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass in Algerien keine allgemein schlechten oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen und auch keine zusätzliche, über allgemeine Unbilligkeiten im Herkunftsstaat hinausgehende Gefährdung des Beschwerdeführers in Algerien gegeben ist, sodass auch aus diesem Grund der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und damit auch die Beschwerde in diesem Punkt nicht berechtigt ist.

Der Vollständigkeit halber ist angemerkt, dass selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens, wonach der Beschwerdeführer in seinen Jugendtagen einer Verfolgung durch die terroristische Gruppierung bzw Islamisten ausgesetzt sei, dem einerseits die res iudicata entgegensteht und es sich andererseits dabei um eine Privatverfolgung handelt. Es stünde ihm gegen diese Verfolgung die Inanspruchnahme der heimatstaatlichen Behörden offen, da die Schutzfähigkeit und –willigkeit der algerischen Behörden gegeben ist.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Es sind die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft etc) und die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände vom Beschwerdeführer darzulegen (vgl in diesem Sinn zB VwGH 17.12.2009, 2009/22/0002, 17.09.2008, 2008/22/0380 mwN). Exzeptionelle Umstände können zB vorliegen, wenn der Asylwerber aufgrund der Zerstörung seines Hauses keine Wohnmöglichkeit und seine Frau zudem gerade entbunden hat (vgl VwGH 24.05.2005, 2004/01/0554).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Algerien keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er arbeitete zuletzt als Hilfsarbeiter in einem Restaurant und konnte dadurch bislang seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat auch zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Da er in Österreich auch Kenntnisse als Erntehelfer erworben hat, vermag er auch in dieser Profession seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat zu bestreiten. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Abschiebung nach Algerien in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände und auch jegliches Vorbringen hierzu.

Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

3.3.2.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach §§ 57 und 55 AsylG (Spruchpunkt III, erster Spruchteil, erster Satz des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG.

Der Verwaltungsgerichthof hat seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt III. entsprechend abzuändern.

3.3.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., erster Spruchteil, zweiter und dritter Satz des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt.

In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Im Lichte des Art 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet letztmalig (spätestens) am 13.05.2015 rund zwei Jahre und vier Monate gedauert hat, (vgl dazu EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Aberkennung seines Status des subsidiär Schutzberechtigten und seiner Ausweisung nach Algerien mit Bescheid der Bundesasylamtes vom 28.10.2009, Zl. 05 06.913-BAG, rechtskräftig negativ entschieden wurde und er sich seines unsicheren Aufenthaltes bereits bei der Stellung seines Folgeantrages bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte bzw dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und er im Zuge seiner Rücküberstellung aus Finnland widerrechtlich im Bundesgebiet verblieb und er einen Folgeantrag stellte.

Im Hinblick auf seines Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist auszuführen, dass diesem keine Schutzwürdigkeit zukommt. Weder verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und wird das Bestehen einer aufrechten Beziehung von ihm auch nicht behauptet.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Die Schilderungen seiner Freizeitaktivitäten sowie die von ihm vorgelegten Bestätigung bilden durchaus berücksichtigungswürdige Aspekte seines Privatlebens und waren als solche auch positiv zur berücksichtigen. Allerdings vermochten diese im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von rund zwei Jahren und vier Monate nicht die Unzulässigkeit der Ausweisung bewirken (schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer). Ungeachtet dessen, stellen die Tatsachen, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720; 23.02.2017, Ra 2017/21/0009).

Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage verleiht seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Die Einstellungszusage bestätigt lediglich die Einstellung im Falle der Erlangung einer Arbeitsbewilligung. Sonstige Angaben über die Arbeitszeit, die Entlohnung oder über allfällige weitere nähere Arbeitsmodalitäten blieben vollkommen ausgespart. Zudem lässt sich aus dem Arbeitsvorvertrag auch keine Garantie auf eine (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl auch VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Dass der Beschwerdeführer aufgrund des Nachweises vom 04.10.2017 (ON 21) bei XXXX seit 01.09.2017 als Erntehelfer beschäftigt ist, ist als Wille, sich in Österreich zu integrieren und für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen, zu werten. Dieser Umstand vermag aber für sich allein noch nicht den Ausschlag für ein Überwiegen des Interesses des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich zu geben.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Algerien ausgegangen werden. So wuchs er in Algerien auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, weshalb von seiner Hauptsozialisierung in Algerien auszugehen ist. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der maghrebinischen Kultur vertraut. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zum einen steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er drei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, des Vergehens der Urkundenunterdrückung, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Vergehens der gefährlichen Drohung sowie des Vergehens des Diebstahls aufzuweisen hat. Mit diesen festgestellten Übertretungen gegen das Strafgesetzbuch hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte, in diesem Fall des Schutzgutes des Eigentums, zeigt. Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Beschwerdeführer nach einer längeren Phase der Unbescholtenheit – zwei seiner drei einschlägigen Verurteilungen datieren aus dem Jahr 2009 und 2010 – nunmehr wiederum einschlägig verurteilt worden ist (wobei aufgrund der fälschlichen Angabe der Staatsangehörigkeit Syrien das Bezirksgericht XXXX offenkundig irrtümlich von einer erstmaligen Verurteilung des Beschwerdeführers ausgegangen ist und diesen für die Strafzumessung wesentlichen Erschwerungsgrund nicht berücksichtigt hat). Auch wenn diese neuerliche Verurteilung wegen einer scheinbaren Bagatelle – der Diebstahl einer Geldbörse im Wert von EUR 15,00 und das unterdrücken einige Ausweise und einer Bankomatkarte – erfolgte, darf nicht im Lichte der früheren Verurteilungen diese Verurteilung gering geachtet werden. Aus ihr im Zusammenhang mit den früheren Verurteilungen ist klar zu erkennen, dass – Gelegenheit macht Diebe – der Beschwerdeführer solche Gelegenheiten auch weiterhin nutzen wird. Dies gemeinsam mit der Erklärung für die früheren Diebstähle – "ich rauche, ich komme von weit weg und habe keinen Cent " (Protokoll vom 19.07.2017, S 15) lassen die klare Aussage zu, dass vom Beschwerdeführer eine nicht zu unterschätzende Gefahr ausgeht, der das öffentliche Interesse am Schutz des Eigentums eindeutig entgegensteht.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre unrechtmäßige Einreise und durch die Stellung eines wiederholt unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des VwGH Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Den – nicht gewichtigen – persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das – gewichtige – öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterha

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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