Entscheidungsdatum
16.10.2017Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2136026–1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2016, Zl. 1110172802/ 160468465-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Tadschikistan, brachte nach Einreise in das Bundesgebiet am 01.04.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine durchgeführte Eurodac- Abfrage ergab keinen Treffer.
Eine VIS-Abfrage ergab, dass dem Beschwerdeführer von der litauischen Vertretungsbehörde in Almaty/ Kasachstan ein vom 25.03.2016 bis 23.04.2016 gültiges Schengenvisum C ausgestellt wurde.
In der polizeilichen Erstbefragung am 02.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen ihn an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Krankheiten oder Beschwerden leiden würde. Er habe seine Heimat im Jahr 2014 verlassen und sei nach Russland geflüchtet. Er habe Russland im März 2016 schlepperunterstützt mit einem PKW verlassen und sei auf der Ladefläche eines LKW versteckt über die Ukraine und ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gelangt. Da er auf der Ladefläche eines LKWs versteckt gewesen sei, könne er keine Angaben zu den Ländern der Durchreise machen. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe kein bestimmtes Zielland gehabt, sondern habe sich lediglich in ein sicheres Land begeben wollen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 02.05.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 60472013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen.
Der Beschwerdeführer wurde über das Führen von Konsultationen mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 AsylG 2005 in Kenntnis gesetzt.
Mit Schreiben vom 22.06.2016 stimmte die litauische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu.
In der Einvernahme durch das BFA am 23.07.2016 gab der Beschwerdeführer nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er sich gut fühle und in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er habe Probleme mit der Wirbelsäule sowie urologische Probleme, im Jahre 2011 habe er ein Kopftrauma gehabt und nehme auch Medikamente ein. Im bisherigen Verfahren habe er wahrheitsgemäße Angaben gemacht und seinen Reisepass bereits der Behörde vorgelegt. Auf Frage, zu welchem Zweck er sich ein Visum für Litauen ausstellen habe lassen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht gewusst habe, in Besitz eines litauischen Visums gewesen zu sein. Für ihn sei es wichtig gewesen, in einem Rechtsstaat und in einem Land, das die Menschenrechte berücksichtige, leben zu können. Er habe kein bestimmtes Zielland gehabt, jedoch sei ihm Österreich empfohlen worden. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen und lebe in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Hingewiesen auf die aufgrund der erfolgten Zustimmung Litauens angenomme Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht nach Litauen wolle, da es in Litauen viele Tadschiken gebe und er mit diesen keinen Kontakt haben wolle. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen durch einen Dolmetscher übersetzen zu lassen. Er habe in Österreich viele Freunde gefunden und wolle daher auch weiterhin in Österreich bleiben.
Im Verwaltungsverfahren wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:
-
ein Befund eines Röntgenfacharztes vom 08.07.2016, wonach – bei sonst unauffälligem Befund - eine leichte rechtskonvexe Rotationsskoliose der Brustwirbelsäule sowie eine leichte linkskonvexe Rotationsskoliose der Lendenwirbelsäule sowie eine Streckhaltung vorliegen,
-
ein Befund eines Facharztes für Urologie vom 27.07.2016: Zustand nach einer Semicastratio links vor einem Jahr, rechter Hoden von normaler Größe (unauffällig), Ultraschall beider Nieren und des Unterbauches ohne Bemerkung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Litauen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Der Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen zu Litauen folgendermaßen (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2013
Litauen
400
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2013
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
175
15
40
-
120
Die Daten werden
auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 24.3.2014)
Antragsteller 2014
Litauen
430
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
185
15
55
0
110
Die Daten werden
auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Die Gesetze der Republik Litauen sehen die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor.
Personen, die sich nicht für den Flüchtlingsstatus qualifizieren, können subsidiären Schutz erhalten. Im Falle von Massenankünften von Fremden kann pauschal temporärer Schutz gewährt werden (USDOS 27.2.2014).
Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt Einreise, Ausreise, Aufenthalt, Asylgewährung, Beschwerde, Integration und andere Fragen betreffend den legalen Status von Fremden in der Republik Litauen. Seine Bestimmungen wurden mit EU-Recht harmonisiert (RoL 28.4.2015).
Asylanträge können an der Staatsgrenze, bei Bezirkspolizeibehörden oder im Registrationszentrum Pabrade gestellt werden. Bei illegaler Einreise ist eine unverzügliche Antragstellung vorgeschrieben (MD 8.10.2014). Nach Antragstellung werden Asylwerber von Spezialisten einem Interview unterzogen. Übersetzer, Rechtsberater oder medizinische Hilfe können in Anspruch genommen werden. Innerhalb von 48 Stunden ab Antragstellung entscheidet das Migrationsamt über die Zulassung zum Asylverfahren. Wer seinen Aufenthalt nicht selbst finanzieren kann oder illegal eingereist bzw. aufhältig ist, wird im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen. Das Migrationsamt muss innerhalb von 3-6 Monaten über den Asylantrag entscheiden (MD 25.1.2014).
Asylwerber haben im Asylverfahren folgende Rechte: Monatliche Zuwendungen für kleinere Ausgaben; Notwendige medizinische Versorgung; Kostenlose Übersetzungen und Notariatsleistungen;
Kostenersatz für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
Kostenlose rechtliche Hilfe; Recht auf Unterbringung im Zentrum Pabrade. Dafür müssen AW die Gesetze der Republik Litauen befolgen, verpflichtende medizinische Untersuchungen zulassen; alle verfügbarer Dokumente, wahrheitsgetreue Angaben über Identität und Asylgründe sowie über die Umstände der Einreise nach Litauen bereitstellen und über Ihre Mittel in freier Form Auskunft geben (MD 27.1.2014).
Beschleunigtes Verfahren
Das Migrationsamt entscheidet grundsätzlich innerhalb von 48 Stunden über die Zulassung zum Asylverfahren. Kommt ein AW aus einem sicheren Herkunftsland, oder ist der Asylantrag offensichtlich unbegründet, gibt es die Möglichkeit die Zulassungsfrist auf 72 Stunden zu verlängern. Dann wird der Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung aus Litauen verfügt. Das beschleunigte Verfahren wird nicht bei unbegleiteten Minderjährigen angewendet (MD 13.3.2015).
Beschwerden
Gegen Nichtzulassung zum Asylverfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wilna möglich. Gegen negative Entscheidungen im inhaltlichen Verfahren ist binnen 14 Tagen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht Wilna möglich. Ein kostenloser Rechtsbeistand wird für das Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt (MD 25.1.2014).
Die Artikel 136 bis 140 des Gesetzes über den legalen Status von Fremden, beschäftigen sich mit den Beschwerderechten von AW. Alle Entscheidungen, können innerhalb von 14 Tagen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht beeinsprucht werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung bei:
1. Beschwerden gegen eine Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung
2. Beschwerden wegen Verweigerung des temporären territorialen Asyls (= Zulassung zum Verfahren)
3. Beschwerden gegen Verweigerung des Asyls
4. Beschwerden gegen die Abschiebung aus Litauen, außer bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit
In allen anderen Fällen kann die aufschiebende Wirkung durch das zuständige Verwaltungsgericht zugesprochen werden. Gegen eine Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts kann innerhalb von 14 Tagen beim Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden. (RoL 28.4.2015)
Quellen:
-
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 15.6.2015
-
Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 15.6.2015
-
MD – Migracijos Departamentas (8.10.2014): Where to apply?, http://www.migracija.lt/index.php?-169402599, Zugriff 15.6.2015
-
MD – Migracijos Departamentas (25.1.2014): Examining an Application, http://www.migracija.lt/index.php?21088311, Zugriff 15.6.2015
-
MD – Migracijos Departamentas (27.1.2014): Rights and Duties during the Examining of an Application, http://www.migracija.lt/index.php?-305003643, Zugriff 15.6.2015
-
MD – Migracijos Departamentas (13.3.2015): Asylum procedure in details, http://www.migracija.lt/index.php?-805149127, Zugriff 15.6.2015
-
RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 15.6.2015
-
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lithuania, http://www.ecoi.net/local_link/270774/400879_de.html, Zugriff 15.6.2015
2. Dublin-Rückkehrer
Nach Art. 72 (3) des litauischen Gesetzes über den legalen Status von Fremden, muss Litauen einen Asylantrag inhaltlich prüfen, wenn es für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Artikel 76 (2), ist Asylwerbern, die im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Litauen zurückgeschickt werden, weil Litauen für deren Verfahren zuständig ist, temporäres territoriales Asyl zuzusprechen (= für das Verfahren) (RoL 28.4.2015).
Quellen:
-
RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 15.6.2015
3. Non-Refoulement
Die litauischen Behörden erlauben Asylwerbern, die aus sicheren Transitländern kommen, nicht den Zutritt zum Territorium. Stattdessen werden sie ohne inhaltliche Überprüfung des Vorbringens in das Transitland zurückgeschickt. Nach Angaben der Migrationsbehörde, verfügt Litauen über keine Liste sicherer Staaten, sondern definiert sie als solche, in denen das Leben oder die Freiheit einer Person nicht wegen der Konventionsgründe bedroht ist und von denen aus die Person auch nicht in ein anderes Land weitergeschoben wird, wo eine Bedrohung wegen der Konventionsgründe droht (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
-
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Lithuania, http://www.ecoi.net/local_link/270774/400879_de.html, Zugriff 15.6.2015
4. Versorgung
4.1. Unterbringung
AW, die ihren Aufenthalt nicht selbst finanzieren können oder illegal eingereist bzw. aufhältig sind, werden im Fremdenregistrationszentrum in Pabrade untergebracht. Ein AW der legal eingereist ist, kann in Absprache mit dem Migrationsamt seine Unterbringung selbst besorgen (MD 25.1.2014).
In Litauen gibt es zwei Zentren zur Unterbringung von Fremden, in Pabrade und Rukla. Das Fremdenregistrierungszentrum in Pabrade verfügt über zwei Bereiche: einen offenen Teil für Asylwerber im Asylverfahren und einen geschlossenen Teil für illegale Migranten. UMA werden im Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla untergebracht (EMN 2014), ebenso wie anerkannte Flüchtlinge im Integrationsprozess (w2eu o.D.).
Unbegleitete Minderjährige sind, im Einvernehmen mit ihrem Vormund und unter Rücksichtnahme auf ihre Wünsche und ihre Reife, bei ihrem Vormund oder in einem Flüchtlingsunterbringungszentrum unterzubringen, es sei denn, der gesetzliche Vertreter entscheidet anderes. Das Fremdenregistrationszentrum dient auch der geschlossenen Unterbringung von Fremden zur Identitätsfeststellung, Feststellung der Reiseroute und auch zur Außerlandesbringung. Das Flüchtlingsunterbringungszentrum dient der Unterbringung und sozialen Integration anerkannter Flüchtlinge und unbegleiteter Minderjähriger (RoL 28.4.2015, Art. 79).
Das Flüchtlingsaufnahmezentrum Rukla ist für die Unterbringung von Schutzberechtigten, sowie von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern (UMA) während ihres Asylverfahrens gedacht. Es untersteht dem litauischen Arbeits- und Sozialministerium. Das Zentrum besteht aus 5 Abteilungen und verfügt über 29 Mitarbeiter (RPPC o.D.).
UMA werden in einem eigenen Sektor untergebracht. Ein Vormund vertritt ihre Rechte, es gibt Sozialarbeiter und die UMA erhalten soziale, psychologische, medizinische und schulische Hilfe. Die Jugendlichen lernen Litauisch und besuchen Schulen im Bezirk Jonava. Das Zentrum arbeitet mit dem Children’s Rights Protection Service Jonava und den Schulen in Jonava und Rukla zusammen (RPPC o.D.a).
Das litauische Rote Kreuz arbeitet seit 1996 mit Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen. Es bietet rechtliche, soziale humanitäre und psychologische Hilfe und setzt Projekte der öffentlichen Bewusstseinsbildung um. Die Menschen erhalten Hilfe vom ersten Tag ihrer Ankunft im Land bis zum Ende ihrer erfolgreichen Integration. In Zusammenarbeit mit verschiedenen NGOs und Regierungsbehörden setzt das litauische Rote Kreuz Programme und Projekte zur Verbesserung der Unterbringungsbedingungen für Asylwerber um. Der Schwerpunkt liegt bei sozialer Hilfe; humanitärer Unterstützung mit Kleidung und Toilettartikeln; Hilfe bei der Arbeitssuche; medizinischer Versorgung; juristische Unterstützung bei der Antragsstellung, Vertretung vor Behörden und Gerichten. Asylwerber im Zentrum Pabrade und im Tageszentrum Kulturu Ikalne ebendort werden vom Roten Kreuz unterstützt, ebenso anerkannte Flüchtlinge im Zentrum Rukla. 2010 schlossen das litauische Rote Kreuz, UNHCR und die litauische Grenzwache ein Kooperationsabkommen, das es Beobachtern des RK erlaubt, die Asylantragstellung an der Grenze und im Registrierungszentrum Pabrade und die Unterbringungsbedingungen für Asylwerber zu überwachen (LRK o.D.).
Der UNHCR unterstützt Asylwerber in Litauen vor allem mit Informationen (RPPC 2013).
Quellen:
-
EMN – European Migration Network (2014): EMN Focussed Study 2014. The Use of Detention and Alternatives to Detention in Lithuania, http://emn.lt/wp-content/uploads/2014/07/1.EMN_Detention-and-Alternatives-to-Detention_LT-study_Final_2013EN.pdf, Zugriff 15.6.2015
-
LRK – Litauisches Rotes Kreuz (o.D.): Refugees, asylum-seekers, http://www.redcross.lt/en/activity/refugees-asylum-seekers, Zugriff 15.6.2015
-
MD – Migracijos Departamentas (25.1.2014): Examining an Application, http://www.migracija.lt/index.php?21088311, Zugriff 15.6.2015
-
RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 15.6.2015
-
RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (2013): THE
LIFE OF REFUGEES IN LITHUANIA: IMPRESSIONS OF THE COUNTRY, ASPECTS
OF INTEGRATION AND FUTURE PLANS,
http://www.rppc.lt/files/323/ruklos_knyga-LT-En.pdf, Zugriff 15.6.2015
-
RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.):
General information about Centre, http://www.rppc.lt/3221/activity.html /, Zugriff 15.6.2015
-
RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (o.D.a):
Activity with unaccompanied minors, http://www.rppc.lt/9919/services/activity-with-unaccompanied-minors.html, Zugriff 15.6.2015
-
w2eu – welcome to Europe. Independent information for refugees and migrants coming to Europe (o.D.): Overview Lithuania, http://w2eu.info/lithuania.en/articles/lithuania-overview.en.html, Zugriff 15.6.2015
4.2. Medizinische Versorgung
Asylwerber haben im Asylverfahren u.a. das Recht auf notwendige medizinische Versorgung (MD 27.1.2014).
Gemäß Gesetz haben Asylwerber das Recht auf kostenlose medizinische Nothilfe und soziale Leistungen in Pabrade und Rukla. Weitere Bestimmungen legen fest, dass in Pabrade Inhaftierte auch außerhalb behandelt werden können, wenn die nötige Behandlung im Zentrum nicht möglich ist. (JRS 21.3.2011)
Quellen:
-
JRS – Jesuit Refugee Service (21.3.2011): Detention in Europe – Lithuania,
http://www.detention-in-europe.org/index.php?option=com_content&view=article&id=149&Itemid=182, Zugriff 15.6.2015
-
MD – Migracijos Departamentas (27.1.2014): Rights and Duties during the Examining of an Application, http://www.migracija.lt/index.php?-305003643, Zugriff 15.6.2015
5. Schutzberechtigte
Das litauische Gesetz über den legalen Status von Fremden regelt u. a. auch Fragen der Integration in Litauen (RoL 28.4.2015).
Anerkannte Flüchtlinge sind in Litauen zu einer zweigliedrigen Integrationshilfe berechtigt, die üblicherweise 12-18 Monate dauert. Zuerst leben die anerkannten Flüchtlinge für 6-12 Monate in Rukla, dann folgt eine Integrationsphase von 6-12 Monaten außerhalb des Zentrums in einer Gemeinde, üblicherweise in Städten. Für Vulnerable kann diese Dauer auf 18 Monate verlängert werden. Die Behörden haben Verträge mit NGOs, welche bei der Suche nach Unterkunft und Arbeit helfen. Die Gesamtdauer der Integration in Zentrum und Gemeinde kann in unvorhergesehenen Fällen weiter verlängert werden, kann jedoch gesetzlich festgelegt 60 Monate nicht überschreiten. UMA können betreut werden, bis sie 18 Jahre alt sind. Während der Integration erhalten anerkannte Flüchtlinge Sozialhilfe, Krankenversorgung, rechtliche Unterstützung, intensives Sprachtraining, Jobberatung und –training, Kindergartenbetreuung, Vorschul- und Schulunterricht für Kinder und psychologische Unterstützung. Es gibt finanzielle Beihilfen für Niederlassung, Wohnung, Sprachtraining, Bildung, Krankenversicherung, usw. (w2eu o.D. / RPPC 2013).
Litauisches Rotes Kreuz und Caritas Litauen kooperieren mit den Behörden und unterstützen Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge. Das litauische Rote Kreuz betreibt mit finanzieller Unterstützung der EU ein Integrationszentrum für Flüchtlinge in Kaunas. Die Caritas unterstützt Flüchtlinge in Vilnius (RPPC 2013).
Quellen:
-
RoL - Republic of Lithuania (28.4.2015): Law on the Legal Status of Aliens No. IX-2206, 29.4.2004 (Version valid from 28 April 2015), http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_e?p_id=1031831&p_tr2=2, Zugriff 15.6.2015
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RPPC - Homepage des Flüchtlingsaufnahmezentrums Rukla (2013): THE
LIFE OF REFUGEES IN LITHUANIA: IMPRESSIONS OF THE COUNTRY, ASPECTS
OF INTEGRATION AND FUTURE PLANS,
http://www.rppc.lt/files/323/ruklos_knyga-LT-En.pdf, Zugriff 15.6.2015
w2eu – welcome to Europe. Independent information for refugees and migrants coming to Europe (o.D.): Overview Lithuania, http://w2eu.info/lithuania.en/articles/lithuania-overview.en.html
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (Reisepass) feststehe. Der Beschwerdeführer habe medizinische Befunde bzw. Röntgenbefunde in Vorlage gebracht, bei denen es sich um unauffällige Befunde handle. Der Beschwerdeführer befinde sich in keinem lebensbedrohenden Zustand und sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung nach Litauen nicht entgegen. Aufgrund seiner Angaben in der Erstbefragung und der Zustimmungserklärung der litauischen Behörden stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Schengenvisums für Litauen mit einer Gültigkeitsdauer vom 25.03.2016 bis 23.04.2016 gewesen sei. Eine Schutzverweigerung Litauens sei nicht zu erwarten. Im Verfahren hätten keine sonstigen Personen festgestellt werden können, mit welchen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, das die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.09.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.09.2016, worin der Behörde zunächst ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen wird. Nach der Judikatur des VfGH wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Litauen eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Auch die Dublin III-VO verlange eine individuelle Prüfung jedes Falles. Eine derartige Einzelfallprüfung sei jedoch von der Behörde nicht durchgeführt worden. Im gegenständlichen Fall sei auch die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufgrund seiner multiplen gesundheitlichen Probleme, insbesondere urologischer Probleme sowie schwerwiegender Wirbelsäulenprobleme sowie seiner Gefährdung als ethnischer Russe in Litauen nicht individuell ermittelt worden. Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Litauen seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am litauischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Weiters würden sich die Länderinformationen zu einem überwiegenden Anteil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation für Asylwerber Rücksicht zu nehmen. Es sei zudem aktenkundig, dass der Beschwerdeführer unter multiplen Krankheiten leide, diesbezüglich seien jedoch keine spezifischen Informationen über die Behandelbarkeit dieser Krankheiten und die Möglichkeit der Fortsetzung seiner in Österreich begonnenen Rückentherapie in Litauen eingeholt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer als "ethnischer Russe" Angst vor der Russenfeindlichkeit und dem Rassismus der litauischen Bevölkerung, auch hier hätten durch die Einholung spezifischer Länderberichte Ermittlungen angestellt werden müssen.
Am 14.12.2016 ist wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Litauen überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Tadschikistans, reiste unter Nutzung eines von der litauischen Vertretungsbehörde in Kasachstan über den Gültigkeitszeitraum 25.03.2016 bis 23.04.2016 ausgestellten Schengenvisums der Kategorie C schlepperunterstützt über Russland, die Ukraine und ihm unbekannte Länder in das österreichische Bundesgebiet ein, wo dieser am 01.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
Das BFA richtete am 02.05.2016 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Litauen, welchem die litauische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 22.06.2016 ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Litauen sprechen würden, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Litauen an.
Es kann nicht erkannt werden, dass im litauischen Asyl- und Rechtssystem relevante systemische Mängel bestehen. Ebenso kann nicht erkannt werden, dass die litauischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Regionen (Tadschikistan) vertreten würden.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen akuten lebensbedrohlichen Erkrankungen, die eine Überstellung nach Litauen als reale Gefahr iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer leidet an einer leichten rechtskonvexen Rotationsskoliose der Brustwirbelsäule und einer leichten linkskonvexen Rotationsskoliose der Lendenwirbelsäule sowie einer Streckhaltung. Weiters unterzog sich der Beschwerdeführer vor einem Jahr einer Semicastratio links. Der hiezu vorliegende Befund ist unauffällig. Laut unbelegt gebliebener Angabe soll der Beschwerdeführer im Jahr 2011 ein Kopftrauma gehabt haben. Bei den befundmäßig dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen handelt es sich um keine akut lebensbedrohenden Erkrankungen.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, wurden nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2016 auf dem Luftweg nach Litauen überstellt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und des Vorliegens eines gültigen Schengenvisums für Litauen im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich, ergeben sich aus der Einsichtnahme in die österreichische Visa-Datenbank in Zusammenschau mit der vorliegenden Aktenlage.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, von der Existenz eines litauisches Visums keine Kenntnis gehabt zu haben, ist als mit dem Ergebnis der Abfrage der österreichischen Visa-datenbank in Widerspruch stehend und im Hinblick auf die ausdrückliche Zustimmung Litauens zur Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund eines ausgestellten Visums, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat nach eigener Angabe die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen, sodass er sich hinsichtlich einer Visumsbesorgung auch nicht auf Unwissenheit berufen kann. Schlussendlich konnte der Beschwerdeführer unter Verwendung des unzweifelhaft auf seine Person ausgestellten litauischen Visums unbeanstandet in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen.
Die Führung des Konsultationsverfahrens mit Litauen ist aktenmäßig dokumentiert.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers folgen aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Litauen wurde nicht ausreichend substantiiert und glaubhaft vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen am 14.12.2016 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14.12.2016.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,