TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/16 W221 2165737-1

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Entscheidungsdatum

16.10.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W221 2165737-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. 1094404402-151755207, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag der Antragstellung fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass es in Syrien keine Bildungsmöglichkeiten für seine Kinder gebe. Es gebe auch keine Arbeit. Es herrsche Krieg und das ganze Land befinde sich im Ausnahmezustand. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst, dass er wieder für den Militärdienst einberufen werde.

Am 02.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er stamme aus Aleppo und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt. Er habe als Mitarbeiter bei einem Sportbekleidungshersteller gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen vor, dass er in einem passenden Alter für den Reservedienst sei, er keine Arbeit mehr gehabt habe und auch seine Familie nicht mehr versorgen habe können. Auch sei die Schule einer seiner Söhne geschlossen worden, weshalb dieser die Zeit zuhause verbracht habe. Dieser habe eine Gesichtslähmung wegen der allgemeinen Lage in Syrien und wegen der zahlreichen Sorgen. Auch sei das Haus der Familie beschossen worden. An diesem Tag habe sich zufällig die gesamte Familie im Erdgeschoss aufgehalten und mitbekommen wie der oberste Stock zerstört worden sei. Wenn der Beschwerdeführer in Syrien geblieben wäre, hätte er sich entweder der Regierung oder der Opposition anschließen müssen. Er sei jedoch gegen das Kämpfen. Seinen Wehrdienst habe er bereits XXXX abgeleistet. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten, aber die Behörden hätten Männer in seinem Geburtsjahr allgemein einberufen.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, zugestellt am 27.06.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, nicht jedoch, dass eine Einberufung zum Reservedienst unmittelbar bevorgestanden habe oder bereits erfolgt sei, und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort eine konkrete begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden erwähnt habe. Dasselbe gelte auch für eine Verfolgung von Seiten der Oppositionskräfte anderer Dritter. Auch sei der Beschwerdeführer nie politisch aktiv gewesen. Hinsichtlich einer Einberufung zum Reservedienst sei zu sagen, dass ein Wiederspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme vorliege, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nur bezüglich einer eventuellen Rückkehr angegeben habe, er habe Angst wieder einberufen zu werden. Bei den konkreten Fluchtgründen habe er den Militärdienst nicht erwähnt. Es sei daher bei der bloßen Möglichkeit einer Einberufung geblieben. Völlig konträr dazu habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme behauptet hinsichtlich aller Männer seines Geburtsjahrganges habe eine Einberufung stattgefunden. Es liege ein gesteigertes Fluchtvorbringen vor, da mittlerweile bekannt sei, dass eine Einberufung zum Militärdienst die Chancen auf Asyl wesentlich erhöhen würden, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Militärleistende in Syrien zu menschenrechtswidrigen Handlungen herangezogen werden. Hätte tatsächlich eine Einberufung stattgefunden, hätte der Beschwerdeführer dies bei der ersten sich ihm bietenden Gelegenheit in der Erstbefragung vorgebracht, was jedoch nicht geschehen sei. Zudem falle der Beschwerdeführer als Vater in die Gruppe der "Versorger von Familien", die vom Militärdienst ausgenommen sei. Von einer Einberufung zum Reservemilitärdienst sei somit nicht auszugehen. Da die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Einberufung als unglaubhaft anzusehen seien, sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von den syrischen Behörden keine nachträgliche politische Gesinnung aufgrund der Ausreise unterstellt werde.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 23.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 11.07.2017 bestätigte die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, es bestünde ein aufrechtes Vollmachtverhältnis zum Beschwerdeführer.

Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 18.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien das Wohnhaus der Familie schwer beschädigt worden sei. Außerdem solle der Beschwerdeführer trotz Ableistung seines Militärdienstes abermals eigezogen werden. Dies habe er von einem Freund erfahren, der beim Militär diene und ihm mitgeteilt habe, er habe den Namen des Beschwerdeführers auf einer Einberufungsliste für seinen Jahrgang gesehen. Aus Angst tatsächlich einberufen zu werden und eventuell auf unschuldige Zivilisten schießen zu müssen, habe der Beschwerdeführer schlussendlich Syrien gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er vom Assad-Regime als Deserteur angesehen zu werden. Beim Beschwerdeführer sei somit aufgrund seiner Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der von Rekrutierungen bedrohten Männer im wehrfähigen Alter von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen.

Mit Schreiben vom 19.07.2017 nahm das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu den Beschwerdeschriftsätzen Stellung und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wenn moniert werde, dass es das Bundesamt in der Einvernahme unterlassen habe den Beschwerdeführer genauer zum Beschuss des Wohnhauses zu befragen, darauf hinzuweisen, dass er genug Zeit und Möglichkeit vom Organwalter erhalten habe, um seine Gründe vollständig vorzubringen, aber sich mit einem kurzen Absatz hierzu begnügt habe. Auch sei eine Befragung bezüglich einer möglichen Einberufung durchgeführt worden. Eine konkrete Einberufung des Beschwerdeführers bzw. des ganzen Jahrganges sei in der Erstbefragung nicht erwähnt worden, sondern von der bloßen Möglichkeit davon im Falle einer Rückkehr die Rede gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er dies nicht bei der ersten sich ihm bietenden Möglichkeit in der Erstbefragung erwähnt habe. Ein asylrelevanter Sachverhalt liege nicht vor, insbesondere da eine unterstellte politische Gesinnung rein aufgrund des Entzuges zum Reservemilitärdienst zu theoretisch sei. Selbst bei einer Einziehung des Beschwerdeführers handle es sich bei der Heranziehung zu menschenrechtwidrigen Handlungen um eine bloße Möglichkeit, für die es keine Hinweise gebe. Es sei auch zu erwähnen, dass solche generell bei keiner Armee der Welt ausgeschlossen werden könnten, schon gar nicht bei einer, die sich im Einsatz befinde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 27.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 28.07.2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Situation in Syrien mit der Fragestellung, ob es konkrete Berichte darüber gebe, dass alle Männer des Geburtsjahres XXXX, die sich im Reservedienst befinden, wieder einberufen wurden, sowie ob es konkrete Berichte darüber gebe, dass alle Männer des Geburtsjahres XXXX, die sich im Reservedienst befinden und aus Aleppo stammen wieder einberufen wurden.

Am 17.08.2017 langte die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom ein. Der Inhalt dieser Anfragebeantwortung wird im Rahmen der Länderfeststellungen wiedergegeben. Das Ergebnis der Anfragebeantwortung wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit geboten, hierzu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 18.09.2017 nahm der Beschwerdeführer zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2017 Stellung und brachte vor, diese würden seine Angaben bestätigen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2017 nicht entgegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zum muslimischen (sunnitischen) Glauben.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in Aleppo im Bezirk XXXX, der unter Kontrolle des Regimes steht.

Der Beschwerdeführer hat Syrien im Juni XXXX illegal über die Grenze zur Türkei verlassen, und ist anschließend über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in Syrien bereits von XXXX bis XXXX abgeleistet, jedoch befindet er sich nach wie vor im wehrfähigen Alter.

Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür.

Festgestellt wird, dass es in Syrien im Oktober XXXX in zahlreichen Städten zu einer Mobilmachung von Reservisten, welche im Jahr XXXX geboren wurden, gekommen ist.

Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat Syrien verlassen, damit er sich seiner Wehrdienstverpflichtung als Reservist in Syrien entziehen kann.

Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien ist nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen. Bei Männern im wehrfähigen Alter wird überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

"Folter und unmenschliche Behandlung

Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016).

Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden (UNHRC 11.8.2016). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (UNHRC 11.8.2016).

Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten (HRW 27.1.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen (AI 18.8.2016). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 13.4.2016).

Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (also solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen und konfessionell motivierte Tötungen von Zivilisten (FH 27.1.2016). Manche Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 13.4.2016). Des Weiteren begehen sie Massaker, Morde, Folter, Geiselnahmen, Verschwindenlassen, Vergewaltigungen und sexuelle Gewalt und setzen Kinder in Kampfhandlungen ein (UKFCO 8.2016).

Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human":

Torture, disease and death in Syria's prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 2.12.2016

-

AI - Amnesty International (18.8.2016): Schwere Folter in syrischen Gefängnissen,

http://www.amnesty.de/2016/8/18/schwere-folter-syrischen-gefaengnissen, Zugriff 22.11.2016

-

FH-Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016-Syria, https://www.ecoi.net/local_link/327745/454885_en.html, Zugriff 22.11.2016

-

HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 18.11.2016

-

UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015- Human Rights Priority Country update report: January to June 2016, http://www.ecoi.net/local_link/329304/470272_de.html, Zugriff 22.11.2016

-

UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 22.11.2016

-

USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015-Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 19.10.2016; vgl. FIS 23.8.2016). Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen (FIS 23.8.2016).

Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht (FIS 23.8.2016).

In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).

Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen (FIS 23.8.2016).

Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 30.6.2016).

Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 30.6.2016).

Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps (USDOS 30.6.2016).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (19.10.2016): The World

Factbook: Syria,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 27.10.2016

-

FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,

https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

-

USDOS - US Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 2.12.2016

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht (FIS 23.8.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2016). Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden (USDOS 10.8.2016).

Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).

Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist (FIS 23.8.2016; vgl. UNHCR 30.11.2016).

Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt (FIS 23.8.2016).

Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert (FIS 23.8.2016). Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde (DIS 26.2.2016).

Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015, UNHCR 30.11.2016). Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen (UNHCR 30.11.2016).

Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg (FIS 23.8.2016; vgl. DIS 26.2.2015).

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016).

Quellen:

-

DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016

-

FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,

https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

-

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria:

Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E],

https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 27.1.2016

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 5.12.2016

-

USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/328447/469225_de.html, Zugriff 27.10.2016

Wehrdienstverweigerung/Desertion

Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden (FIS 23.8.2016; vgl. Reuters 20.7.2016). Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht (FIS 23.8.2016). Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012).

Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).

Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016).

Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.02.2015).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit,

http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 5.1.2016

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DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 25.11.2016

-

FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition,

https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 27.10.2016

-

Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria,

http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 27.10.2016

Rückkehr

Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 22.11.2016).

Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert (UK HOME 8.2016).

Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen (IRB 19.1.2016).

Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird (UK Home Office 8.2016).

Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (22.11.2016): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 22.11.2016

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IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria:

Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015),

https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 30.9.2016

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UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2016

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USDOS - US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Syria, http://www.ecoi.net/local_link/322447/461924_de.html, Zugriff 18.11.2016

Auszug aus der Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation vom 17.08.2017:

1. Gibt es konkrete Berichte darüber, dass alle Männer des Geburtsjahres XXXX, die sich im Reservedienst befinden, wieder einberufen wurden?

2. Gibt es konkrete Berichte darüber, dass alle Männer des Geburtsjahres XXXX, die sich im Reservedienst befinden und aus dem zum Ausreisezeitpunkt (Sommer XXXX) von der Regierung gehaltenen Teil von Aleppo stammen, wieder einberufen wurden?

[...]

Laut einer nachfolgend zitierten Quelle kam es im Oktober XXXX in den Städten Hama, Homs und Deir Ez-Zor zu einer Generalmobilisierung von Reservisten, welche im Jahr XXXX oder danach geboren wurden. An Checkpoints quer durch Syrien sollen Listen von "Reservisten, die mobilisiert werden sollen" mit bis zu 70.000 Namen kursiert sein. In regimetreuen Kernzonen wie Damaskus oder der alawitischen Küstenregion hat sich die Regierung zu diesem Zeitpunkt darauf beschränkt, Reservisten mit speziellen Fähigkeiten zu mobilisieren. Neben der Mobilisierung der Reservisten ging das Regime mittels Checkpoints und Razzien in vom Regime kontrollierten Gebieten auch gezielt gegen junge Männer vor, die versuchten den verpflichtenden Wehrdienst zu vermeiden. So auch in den vom Regime gehaltenen Nachbarschaften der Stadt Aleppo.

Einer Quelle vom Mai 2017 zufolge habe das syrische Regime in der Stadt Lattakia junge Männer festgenommen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben. Das Lattakia News Network berichtete zudem auf Facebook, dass die Regimeeinheiten sich darauf vorbereiten, Männer, die zwischen 1976 und 1984 geboren wurden, einzuberufen, zusätzlich zu weiteren 71.000 Rekruten (orig.: standby recruits] aus allen Provinzen.

Einzelquellen:

Das Institute for the Study of War (ISW), ein US-amerikanischer Think Tank, schrieb in einem Artikel vom Dezember 2014, dass in der zweiten Oktoberhälfte des Jahres 2014 das syrische Regime in mehreren urbanen Zentren eine Reihe von Armeereserven aktivierte. Am 20. Oktober 2014 kam es zu einer Generalmobilisierung aller Reservisten, die im Jahre 1984 oder danach in der Stadt Hama geboren wurden. Dabei wurden Aktivisten zufolge innerhalb von vier Tagen über 1.500 Männer an Checkpoints oder bei Razzien festgenommen, um sie für den Dienst einzuziehen. Aktivisten und Augenzeugen zufolge führte das Regime zur selben Zeit eine ähnliche Aktion in der Stadt Homs durch, wobei ungefähr 1.200 Männer festgenommen wurden. Eine weitere solche Generalmobilmachung begann in der Stadt Deir ez-Zor, einem Gebiet aktiven Konfliktes zwischen dem Regime und dem sogenannten "Islamischen Staat" (IS), am 27. Oktober.

Generell gingen diesen Mobilmachungen verstärkte Versuche des Regimes, Tausende vorherige Wehrdienstleistende zum Reservedienst zu verpflichten, voraus. An Checkpoints in quer durch Syrien kursierenden Listen von "Reservisten, welche mobilisiert werden sollen" mit bis zu 70.000 Namen. Der drohende Einzug zum Reservedienst betraf den Listen zufolge sowohl lokale Anwohner als auch intern vertriebene Personen aus dem Süden Syriens.

Das Regime hat jedoch davon Abstand genommen großflächige Mobilmachungen von Reservisten in den regimetreuen Kernzonen wie Damaskus oder der alawitischen Küstenregion durchzuführen, wo sich das Regime darauf beschränkte, Reservisten mit "speziellen und wichtigen" Spezialisierungen, wie schwere Artillerie oder der Unterstützung der Luftfahrt.

Neben der Mobilisierung der Reservisten ging das Regime auch gezielt gegen junge Männer vor, die versuchten den verpflichtenden Wehrdienst zu vermeiden. Es wurden mobile Checkpoints eingerichtet und Razzien in vom Regime kontrollierten Gebieten in fast jeder Provinz durchgeführt. Von den vom Regime gehaltenen Nachbarschaften der Stadt Aleppo im Norden bis nach Dara'a im Süden und von Latakia und Tartus an der alawitischen Küste bis nach Hassaka im Osten. Die Regime-Einheiten führten zu dieser Zeit auch Razzien in Bussen, Cafés und an anderen Orten durch, die häufig von jungen Männern besucht werden. In manchen Fällen führten die Sicherheitskräfte gewaltsame Hausdurchsuchungen in ganze Nachbarschaften durch. Erpressung und Korruption waren hierbei verbreitet.

[...]

Middle East Monitor (MEMO), eine NGO, welche Analysen und Übersetzungen von Medienprodukten bietet, und sich auch der Medienüberwachung in Bezug auf Berichterstattung zum Nahen Osten widmet, schreibt in einem Artikel vom Mai 2017, dass die Armee und Sicherheitskräfte des syrischen Regimes junge Männer in der Stadt Lattakia festgenommen haben, weil sie sich dem verpflichtenden und freiwilligen Wehrdienst entzogen haben. Das Lattakia News Network berichtete zudem auf Facebook, dass die Regimeeinheiten sich darauf vorbereiten, Männer, die zwischen 1976 und 1984 geboren wurden, einzuberufen, zusätzlich zu weiteren 71.000 Rekruten (orig.: standby recruits] aus allen Provinzen.

Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung aus November 2015)

Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis gemäß bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren.

Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht.

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Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen stützen sich auf das Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation vom 05.01.2017, auf den Auszug aus der Anfragebeantwortung der BFA-Staatendokumentation vom 17.08.2017 sowie auf die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom November 2015 (4. Aktualisierte Fassung). All diese Dokumente sind dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt bzw. wurde die Anfragebeantwortung vorgehalten und dieser nicht entgegengetreten.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere syrischer Reisepass, Personalausweis, Familienbuch und Führerschein). Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee als Reservist und dabei die Pflicht zur Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen oder für seine Weigerung eine Bestrafung droht, deren Ausmaß aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation bis zur extralegalen Tötung reichen kann, stützen sich maßgeblich auf die Länderfeststellungen. Wie sich aus diesen Berichten nämlich ergibt, hat die syrische Regierung Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben. Daher werden auch Reservisten neuerlich zum Militärdienst eingezogen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Reservist eingezogen wird, sondern es von der Ausbildung und dem Können der betreffenden Person abhängt.

Die Feststellung, dass in Syrien im Oktober XXXX in zahlreichen Städten zu einer Mobilisierung von Reservisten, welche im Jahr XXXX geboren wurden, gekommen ist basiert maßgeblich auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.08.2017, die den Länderfeststellungen zugrunde gelegt wurde. Danach sollen an Checkpoints quer durch Syrien Listen von "Reservisten, die mobilisiert werden sollen" mit bis zu 70.000 Namen kursiert sein. Dabei wurde ganz klar danach unterschieden, ob das betroffene Gebiet als regimetreu gilt oder nicht, denn in regimetreuen Kernzonen wie Damaskus oder der alawitischen Küstenregion hat sich die Regierung zu diesem Zeitpunkt weiter darauf beschränkt, Reservisten nur mit speziellen Fähigkeiten zu mobilisieren. Da Aleppo jedoch nicht als regimetreu gilt, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend anzunehmen, dass auch Aleppo von der Einziehung des Jahrgangs XXXX betroffen war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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