TE Bvwg Beschluss 2017/10/16 L519 2170178-1

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Veröffentlicht am 16.10.2017
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Entscheidungsdatum

16.10.2017

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1
AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L519 2170178-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. 1088893001-151415783, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 24 Abs. 2a AsylG 2005 idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit oa Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz in den Irak zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dagegen brachte die bP Beschwerde ein.

Der Verein Menschenrechte Österreich als Vertreter der bP teilte am 03.10.2017 mit, dass die bP am 03.10.2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Irak ausgereist sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens:

1. Gem. § 24 Abs. 2a AsylG ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

2. Die bP ist am 03.10.2017 freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif war, war das Asylverfahren spruchgemäß in Anwendung des § 24 Abs. 2a AsylG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

4. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L519.2170178.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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