Entscheidungsdatum
17.10.2017Norm
BBG §40Spruch
I413 2156972-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Vorsitzender, die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, österreichische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Sozialministerium Service vom 12.04.2017, OB: 52659929400016 betreffend die Abweisung auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung (GdB) fünfzig (50) von Hundert (v. H.) beträgt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.02.2017 die Ausstellung eines Behindertenpasses.
2. Der von der belangten Behörde beigezogene amtliche Sachverständige Dr. Tobias Stefan XXXX erstatte am 07.04.2017 nach vorausgegangener Untersuchung der Beschwerdeführerin ein Gutachten mit folgenden Schlussfolgerungen:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung":
lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Exogenes allergisches Asthma bronchiale seit 06/2014 (entsprechend Beeinträchtigung, ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit, umfangreiche medikamentöse Therapie, keine Infektexercerbationen, Lungenfunktion leicht bis mittelgradig eingeschränkt, stabile Situation)
06.05.02
40
Gesamtgrad der Behinderung 40 vH.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Grad der Behinderung von 40 vH liegt vor hinsichtlich Leiden 1.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Dauerzustand"
Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kam der Sachverständige zu folgendem Schlüssen:
"Die beantragte Zusatzeintrag UZ kann nicht gewährt werden. Die Antragstellerin ist in der Lage eine kurze Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 500 Metern selbständig und ohne Pause zurückzulegen. Im 6-Minuten-Gehtest wurde im Rahmen der Reha ohne Einhalten einer Pause eine Wegstrecke von 520 Metern zurückgelegt. Damals auch kein Abfall der Sauerstoffsättigung. Ebensowenig stellt der sichere Transport sowie das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ein Problem dar. Insgesamt handelt es sich in diesem Fall um ein leichtgradiges stabiles Asthma bronchiale und keine schwerwiegende Beeinträchtigung, sodass die öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sind".
3. Mit bekämpftem Bescheid vom 12.04.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung als Behindertenpasses ab, da die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 40% ergeben habe und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht vorlägen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 04.05.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.05.2017. Diese Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass laut Entlassungsbericht des Humanomed Zentrum Althofen ein FEV 1 von 53,7% gegenüber den im Gutachten angenommenen 62,31% festgestellt worden sei, weiters die MEF-Werte herabgesetzt seien, was als Zeichen der peripheren obstruktiven Ventilationsimitierung gelte zudem habe die Beschwerdeführerin vermehrte ambulante Aufnahmen wegen Atemnot in verschiedenen Krankenhäusern gehabt. Sie hatte bei ärztlich empfohlenen Aufenthalten in Italien, Kroatien und Amsterdam jeweils gesundheitliche Schwierigkeiten, welche sie näher ausführte. Sie habe generell bei Wetterumschwung Probleme mit der Atmung. Dieses Problem werde noch durch ihre Allergie auf Gräser – Schimmelpilze verstärkt. Eine Wegstrecke der Ebene in der vom Gutachter angegebenen Zeit sie nicht möglich. Sie benötige sehr viele Pausen. Sie könne auch nicht drei bis vier Stockwerke aufgrund ihrer Atemnot bewältigen.
5. Die belangte Behörde legte am 12.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.
6. Am 02.06.2017 zog das Bundesverwaltungsgericht den amtlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Medizin – Innere Medizin DDr. Alexander XXXX zum Sachverständigen bei und ersuchte diesen aus fachlicher Sicht festzustellen, ob die Beschwerdeführerin allenfalls an "Funktionseinschränkungen" leidet und allenfalls welche Funktionseinschränkungen die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller festgestellten Leiden/Gesundheitswerte hat und welchen Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aus fachlicher Sicht zukommt.
Mit Gutachten vom 10.07.2017 erstatte der Amtssachverständige DDr. XXXX ein Sachverständigengutachten mit Untersuchung mit folgenden Schlussfolgerungen:
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Exogen allergisches Asthma bronchiales seit 06/2014, in Kombination mit COPD II bei Zn chronischem Nikotinabusus (entsprechende körperliche Beeinträchtigung, allerdings erhaltene körperliche Leistungsfähigkeit, umfangreiche medikamentöse Therapie und regelmäßige fachärztliche Kontrollen, leicht eingeschränkte Lungenfunktion, dokumentierte Tiefstwert bei FEV 1 53,7% und Vitalkapazität bei 71,5%)
06.05.02
40
2
Depression mit auftretenden Panikattacken unter laufender medikamentöser Therapie, stabile Situation, gute soziale Integration, Arbeitsleistung vorhanden
03.06.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Es zeigt sich eine gegenseitige negative Beeinflussung von Leiden 1 und Leiden 2, sodass sich der GdB um eine Stufe auf 50 vH erhöht. Das bekannte Asthma bronchiale mit Rez. Dyspnoe Attacken wird durch die Depression verstärkt und umgekehrt.
Stellungnahme zur gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Im Vergleich zum Vorgutachten besteht zusätzlich auch eine psychische Belastung im Sinne einer medikamentös therapierten Depressio mit Panikattacken.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Aufgrund der zusätzlichen Depressio mit negativ wechselseitiger Beeinflussung mit dem Hauptleid 1 ergibt sich eine Erhöhung des GdB".
Hinsichtlich der Auswirkung der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kam der SV DDr. XXXX zu Schluss, dass eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei, da die Beschwerdeführerin in der Lage sei eine kurze Wegstrecke zurückzulegen. Hierzu verwies der Sachverständige auch auf das Vorgutachten. Ein sicherer Transport sei ebenfalls möglich.
7. Mit Schreiben vom 27.07.2017 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs das Gutachten von DDr XXXX und räumte ihnen die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Zudem wies es darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Keine der beiden Parteien gab eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und in Hard wohnhaft.
1.2 Die Beschwerdeführerin leidet an exogen allergischem Asthma bronchiale in Kombination mit COPD II bei Zustand nach chronischem Nikotinabusus, welches mit einem Grad der Behinderung von 40% zu bewerten ist. Ferner leidet die Beschwerdeführerin an Depression mit auftretenden Panikattacken unter laufender medikamentöser Therapie, stabile Situation, gute soziale Integration, Arbeitsleistung vorhanden, welche mit einem Grad der Behinderung von 20% zu bewerten ist. Beide Leiden beeinflussen sich gegenseitig negativ, sodass sich der Grad der Behinderung um eine Stufe auf 50 erhöht. Es handelt sich hierbei um keinen Dauerzustand.
1.3 Der gesamte Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.H.
1.4 Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin basieren auf den diesbezüglich unstrittigen Angaben im Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen DDr. XXXX, welches auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.06.2017 basiert. In seinem Gutachten erfolgte eine Abänderung der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung insofern, als dass zusätzlich eine Depression mit auftretenden Panikattacken festgestellt wurde, die mit einem Grad der Behinderung von 20 % bewertet wurde. In der Folge wurde auch dargelegt, dass aufgrund dieser zusätzlichen Diagnose und deren negativen wechselseitigen Beeinflussung der gesamten Grad der Behinderung um eine weitere Stufe erhöht wird.
Insgesamt stellte der Sachverständige folgende Funktionseinschränkungen fest: "Exogene allergisches Asthma bronchiale seit 06/2014, in Kombination mit COPD II bei Zn chronischen Nikotinabusus", mit der Positionsnummer 06.05.02 nach der Einschätzungsverordnung, welche mit einem Grad der Behinderung von 40% bewertet wurde und eine "Depression mit auftretenden Panikattacken unter laufender medikamentöser Therapie, stabile Situation, gute Integration, Arbeitsleistung vorhanden", mit der Positionsnummer 03.06.01 nach der Einschätzungsverordnung, welche mit einem Grad der Behinderung von 20% bewertet wurde.
Gemäß den Ausführungen des Amtssachverständigen zeigt sich eine gegenseitige negative Beeinflussung beider Leiden, sodass sich der Grad der Behinderung um eine Stufe auf 50 vH erhöht. Das bekannte Asthma bronchiale mit Dyspnoe Attacken wird durch die Depression verstärkt und umgekehrt. Dass es sich bei diesem Zustand nicht um einen Dauerzustand handelt, ergibt sich aus den Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach eine Nachuntersuchung 2019 erforderlich ist, weil durch regelmäßige Psychotherapie bzw. psychiatrische Betreuung eine Besserung der Depressio eintreten kann. Ebenso kann eine weitere Stabilisierung der pulmologischen Situation eintreten.
Dass eine Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar ist, ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen DDr. XXXX, wonach dieser ausführte, dass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da die Beschwerdeführerin in der Lage ist, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen. Ein sicherer Transport liegt ebenso vor.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht entgegengetreten, auch die belangte Behörde hatte keine Einwendungen. Seitens des erkennenden Senats bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es ist auch aus den Befunden und aus dem sonstigen Verwaltungsakt kein Indiz zu entnehmen, welches geeignet wäre, die Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens zu bezweifeln. Das Gutachten des Amtssachverständigen DDr. XXXX wird daher in freie Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Senate bestehen gemäß § 7 Abs. 1 BVwGG aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzenden.
Gemäß § 45 Abs 3 und 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) hat im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senat zu erfolgen. Bei solchen Senatsentscheidungen hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundige Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnern oder fachkundigen Laienrichter haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechtes) aufzuweisen.
Es lag daher im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A):
2.2. Gemäß § 40 Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. der Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. Sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie den Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.
Gemäß § 42 Abs 1 BBG hat der Behindertenpass Vornamen sowie Familien – und Nachnamen, Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbildausweis auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die den Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in der Voraussetzung zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß § 45 Abs 2 BBG ist der Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben wird, oder das Verfahren eingestellt wird, oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheid Charakter zu.
Ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist dann vom Sozialministeriumservice auszustellen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50% erreicht wird (§ 40 Abs 1 BBG). Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigung eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr 261/210, sowie die auf diese Rechtslage übertragene Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009/2007/11/0088, 22.01.2013/2011/11/0209 mit weiteren Nachweisen).
2.3. Den vorzitierten Anforderungen ist das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten vom 10.07.2017 nachgekommen.
Durch dieses Gutachten wurde bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen daher vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben war.
Zum Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass von Seiten des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 10.07.2017 sowie auch im zuvor erstellten Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX vom 07.04.2017 die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus fachlicher Sicht festgestellt wurde. Der Antrag auf Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aber nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014/Ra 2014/03/0049). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde nur der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Eine Behandlung der Frage möglicher Zusatzeintragungen im gegenständlichen Verfahren muss daher unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshof Gesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgeblich sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2156972.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017