Entscheidungsdatum
18.10.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W173 2169567-1/4E
W173 2169567-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , vom 24.8.2017 gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle – Wien, Babenbergerstr. 5, 1010 Wien, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Frau XXXX (in der Folge BF) stellte am 20.6.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Nach einer persönlichen Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% ermittelt. Darüber hinaus wurden für die BF das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln und der sichere Transport festgestellt. Mit Schreiben vom 3.8.2017 wurde der BF der unbefristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% übermitteln.
Mit E-Mail-Mitteilung vom 13.8.2017 teilte die BF unter dem Betreff:
"Ausstellung eines Behindertenparkausweise" Nachfolgendes mit:
"S.g. Damen und Herren,
Ich wollte einen Behindertenparkausweis bekommen, damit ich auf den entsprechenden Plätzen parken kann. Ich brauche keinen B-PASS. Ich will nur so nah als möglich Zugang bei meinen Einkäufen und Besorgungen haben.
Durch meine Operation die dadurch entstandene Lumboischialgie bin ich akut sturzgefährdet. Erst recht bei Eis und Schnee. Ich ersuche um eine diesbezügliche Änderung. Den Pass können sie einziehen.
Mit höflichen Gruß, XXXX "
Mit Bescheid vom 21.8.2017 wurde die beantragte Zusatzeintragung zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten abgewiesen. Mit Bescheid vom 24.8.2017 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO gestützt auf die dafür fehlende Voraussetzung der Zusatzeintragung zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in ihrem Behindertenpass ebenfalls abgewiesen.
In einer weiteren Mitteilung der BF wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wollte lediglich eine Bewilligung zum Benützen von Behindertenparkplätzen!!
mit 82 Lebensjahren, mehreren Wirbelsäulen-Operationen, daraus folgenden Nervenbeschädigungen, die ein gefühlloses Bein verursachen, und schweren Medikamenten bin ich schon des Öfteren gestürzt. Natürlich kann ich in einem Raum mit Konzentration, fünf Schritte mit einer Gehhilfe(Stock) vor und zurückgehen, aber ohne einer ‚schweren‘ Einkaufstasche!!! Nach 100 Meter Gehen wird mir schwindlig und somit in Sturzgefahr.
Ich brauche keinerlei Ermäßigung oder sonstiges. Beide Anfragen wurden nicht richtig erfasst. Ich möchte lediglich vor Geschäften Metro, Hofer, Behörden und dergleichen den kürzesten Weg nützen können.
Hoffend das dies möglich wird,
zeichne ich hochachtungsvoll. XXXX
Tel/Fax ................."
Nach Vorlage des Verwaltungsaktes am 1.9.2017 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die als "Beschwerde" gewertete letzte Mitteilung der BF erteilt. Die BF wurde unter Wiedergabe des § 9 Abs.1 VwGVG, in dem der Inhalt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur Bekanntgabe des bekämpften Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit.) bis zum 29.9.2017 h.o. einlangend aufgefordert. Die BF wurde auch im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt werde. Die BF zeigte keine Reaktion.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aus der letzten Mitteilung der BF geht nicht hervor, welcher abweisende Bescheid der belangten Behörde von der BF bekämpft wird.
Nach dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur Bezeichnung des bekämpften Bescheides unter Setzung einer Frist bis zum 29.9.2017, hat die BF keine Reaktion gezeigt. Die Frist zur Mängelbehebung hinsichtlich der Bezeichnung des bekämpften Bescheides ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.
Die Beschwerde der BF entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:
(1)die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
(2)die Bezeichnung der belangten Behörde,
(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
(4) das Begehren und
(5)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde
rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (siehe dazu auch VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040).
Zu den Mängeln iSd § 13 Abs 3 AVG zählen als Inhaltsmängel auch die Bezeichnung des bekämpften Bescheides (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27).
Im gegenständlichen Fall lagen zwei abweisende Bescheide vor. Es ist aber aus der Beschwerde nicht ersichtlich, welcher bzw. welche Bescheide von der BF überhaupt bekämpft werden. Wie bereits ausgeführt, ist die BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) hinsichtlich der Bezeichnung des bekämpften Bescheides nicht nachgekommen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2169567.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017