TE Bvwg Beschluss 2017/10/18 W173 2169069-1

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Veröffentlicht am 18.10.2017
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Entscheidungsdatum

18.10.2017

Norm

AVG 1950 §10
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §9

Spruch

W173 2169068-1/4E

W173 2169069-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter, Franz Groschan als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX vom 24.7.2017 gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, Babenbergerstraße 5, 1010 Wien, beschlossen:

A)

Die Beschwerde vom 24.7.2017 wird gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Frau XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF) stellte am 11.5.2017 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit einem Antrag auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO. Nach einer persönlichen Untersuchung der BF durch die medizinische Sachverständige XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60v.H. feststellt. Das selbstständige Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke durch die BF wurde ebenso bejaht, wie das selbstständige Ein- und Aussteigen der BF in öffentliche Verkehrsmittel und deren sichere Transport. In der Folge erhielt die BF einen Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60% am 6.7.2017. Mit Bescheid vom 7.7.2017 wurde der Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten abgewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom 11.7.2017 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO wegen der fehlenden Voraussetzung in Form einer Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Mit E-Mail-Mitteilung vom 24.7.2017, in der der Name " XXXX " aufscheint, wurde unter dem Betreff "Beschwerde zu Schreiben vom 7.7,2017OB: 78048690200022" Nachfolgendes angeführt:

"Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Begründung der Beschwerde:

Eine Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht zumutbar, da eine erhebliche körperliche Einschränkung der körperlichen Belastung besteht. Zusätzlich hat meine Frau Schwindelanfälle und somit auch nicht stehend die Fahrt aushält. Ebenfalls fehlt auch die nötige Kraft bei Bremsmanövern ihr Körpergewicht zu halten. Auch nach Anordnung der Ärzte soll sie Ansammlungen von größeren Menschenmassen gemieden werden, da ihr Immunsystem sehr geschwächt ist. Somit bleibt nur die Möglichkeit, dass ich mit eigenem Auto meine Frau zum Krankenhaus und dergleichen fahren muss. In der Hoffnung auf eine positive Beurteilung verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

XXXX "

Nach Vorlage des Verwaltungsaktes am 29.8.2017 wurde die BF vom Bundesverwaltungsgericht zur Übermittlung der von ihr unterzeichneten Vertretungsvollmacht für XXXX zur Beschwerdeerhebung bis zum 29.9.2017 aufgefordert. Außerdem wurde mit selben Schreiben ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die als Beschwerde gewertete E-Mail-Mitteilung vom 24.7.2017 erteilt. Der BF wurde unter Wiedergab des § 9 Abs.1 VwGVG, in dem der Inhalt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (§9 Abs. 1 Z 1 VwGVG) bis zum 29.9.2017 h.o. einlangend aufgefordert. Die BF wurde auch im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt werde. In der Folge zeigte Frau XXXX keine Reaktion, obwohl ihr der Mängelbehebungsauftrag am 22.9.2017 ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Abgesehen davon, dass trotz Aufforderung zur Vorlage der Vertretungsvollmacht eine solche nicht vorgelegt abgesehen wurde, geht aus der oben wiedergegebenen E-Mail-Mitteilung vom 24.7.2017 nicht eindeutig hervor, welcher Bescheid bekämpft werden solle.

Nach dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und zur Vorlage der Vollmacht unter Fristsetzung und Hinweis auf eine Zurückweisung bei deren fruchtlosen Verstreichen hat Frau XXXX keine Reaktion gezeigt.

Die Frist zur Vorlage der Vollmacht ist fruchtlos verstrichen. Dies gilt auch für die Frist zur Mängelbehebung hinsichtlich der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindenden Zustellnachweis.

Die Beschwerde des BF entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben. Darüber hinaus wurde keine Vollmacht zur Beschwerdeerhebung durch Herrn XXXX trotz Aufforderung unter Setzung einer Frist gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG vorgelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:

(1)die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

(2)die Bezeichnung der belangten Behörde,

(3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

(4) das Begehren und

(5)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde

rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richtet sich der Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht (siehe dazu auch VwGH 21.6.2017, Ra 2017/11/0040).

Zu den Mängeln iSd § 13 Abs. 3 AVG zählen auch Inhaltsmängel wie das Fehlen der eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27).

Im gegenständlichen Fall liegen zwei abweisende Bescheide vor. Es ist aber aus der Beschwerde nicht ersichtlich, welcher bzw. welche abweisende/r Bescheid angefochten werden sollten. Wie bereits ausgeführt, ist die BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) hinsichtlich der eindeutigen Bezeichnung des angefochtenen Bescheides nicht nachgekommen.

Gemäß § 10 Abs. 2 letzter Satz AVG (Vollmacht) hat das Bundesverwaltungsgericht die Behebung etwaiger Mängel einer Vollmacht unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen (VwGH 14.5.2002, 98/01/0409). Trotz Aufforderung zur Vorlage einer Vertretungsmacht wurde von deren Vorlage abgesehen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) (Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2169069.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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