Entscheidungsdatum
18.10.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2146263-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX , StA. Sudan, vertreten durch den durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1079677907 – 150933751/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte am 24.07.2015 internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er aufgrund der Kriegszustände in seinem Herkunftsstaat Angst um sein Leben habe. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 02.12.2016 gab der Beschwerdeführer neuerlich befragt nach seinen Fluchtmotiven im Wesentlichen an, aus einem Dorf in Darfur zu stammen. 2003 habe die Regierung das Dorf des Beschwerdeführers und seiner Familie zerstört und ihnen ihre Besitztümer weggenommen. Auf der Flucht in die Berge seien der Beschwerdeführer und seine Familie zudem von Janjaweed beschossen worden. Zuletzt habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gelebt. Dort sei er eines Tages im Jahr 2014 von Geheimdienstleuten für 15 Tage angehalten, über Aktivisten im Flüchtlingslager befragt, der Spionage für die UNO bezichtigt und aufgrund dessen gefoltert worden. Der Geheimdienst habe ihn unter Auflage einer Meldeverpflichtung entlassen, woraufhin der Beschwerdeführer das Land verlassen habe.
3. Mit angefochtenem Bescheid vom 10.01.2017, Zl. 1079677907 – 150933751/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Sudan (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Sudan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen (Spruchpunkt IV.).
4. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer, mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters, vom 20.01.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies allgemein mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5. Am 14.03.2017 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht. Auf die Frage aufgrund welcher Gründe er seinen Asylantrag stellte, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sein Heimatdorf sei von Regierungstruppen zerstört worden, woraufhin der Beschwerdeführer über die Berge in ein Flüchtlingslager geflohen sei. Dort habe er sich die letzten elf Jahre aufgehalten. Nachdem der Beschwerdeführer eines Tages das Lager verlassen habe, hätten ihn Mitglieder der Regierungstruppen bei seiner Rückkehr verhaftet, ihm den Kontakt zu Aktivisten unterstellt und deswegen gefoltert. Nach 15 Tagen habe der Beschwerdeführer seine Kooperationsbereitschaft und die Preisgabe von Informationen angeboten, weshalb er entlassen worden sei und er daraufhin das Land verlassen habe.
6. Mit Stellungnahme vom 15.03.2017 nahm der Beschwerdeführer nachträglich zu den vom Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit der Ladung vor der mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 übermittelten Länderfeststellungen Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, sudanesischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Fur an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest. Er hält sich seit (zumindest) 25.07.2015 in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater eines Sohnes. Der Beschwerdeführer weist eine rund viereinhalbjährige Schul- und keine Berufsausbildung auf und verdiente sich zuletzt seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter auf Baustellen und in der Landwirtschaft. Bis zu seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin im Flüchtlingslager Kassab in Kutum. Seine Ehegattin und der Sohn sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Flüchtlingslager im Sudan. Der Beschwerdeführer hält den Kontakt zu seiner Ehegattin aufrecht.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er spricht etwas Deutsch, verfügt aber über keine Deutschprüfung. Er weist keine überdurchschnittlichen Integrationsmerkmale in beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Sudan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wird.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Sudan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Sudan:
Der in 17 Bundesstaaten gegliederte Sudan wird seit Jahrzehnten von Hassan Ahmad al-Baschir, der zugleich Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Vorsitzender des obersten Richterrates und Befehlshaber der Polizei ist, autokratisch regiert. Er führte 1983 die Sharia im Sudan ein und erklärte den Sudan zum islamischen Staat. Zugleich wurde der Autonomiestatus des Südsudan aufgehoben. Dies führte zu einem 22 Jahre dauernden Bürgerkrieg, welcher mit der Unabhängigkeit des Südsudan 2011 endete. Die sudanesische Innenpolitik ist maßgeblich durch die notwendigen wirtschaftlichen und politischen Anpassungen nach der Sezession des Südsudan bestimmt. Eine Verfassungsreform ist seit Jahren angekündigt, jedoch nicht umgesetzt worden.
Der langjährige Präsident al-Baschir wurde zuletzt 2015 mit 94,5% der Stimmen wiedergewählt. Politische Oppositionelle wurden systematisch bei der Wahl unterdrückt und große Oppositionsparteien boykottierten die Wahl.
Die Lage ist in weiten Teilen des Sudan angespannt. Seit Loslösung des Südens und dem Verlust eines Großteils des Öleinkommens ist die ökonomische Situation schwierig, was wiederum zu Phasen sozialer Unruhe führt. Demonstrationen mit gewalttätigen Ausschreitungen sind daher immer wieder möglich. In einigen Landesteilen finden bewaffnete Konflikte statt. In mehreren Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. Es besteht eine erhöhte Terrorismusgefahr im gesamten Sudan. In einigen Landesteilen wurden in den letzten Jahren vereinzelt radikale Zellen ausgehoben, die Anschläge in der Hauptstadt u.a. auch auf die Geburtstagsfeierlichkeiten des Propheten Mohammed im Jänner 2015, geplant hatten.
Omdurman ist die größte Stadt des Sudan und bildet mit Khartum und der Stadt al-Chartum Bahri, getrennt durch den Nil, der hier zusammenfließt, eine über Brücken verbundene gemeinsame Siedlung. Die Sicherheitslage in dieser großen Agglomeration ist nicht mit der einer europäischen Großstadt vergleichbar, wird aber als stabil eingestuft.
Der Sudan weist keine funktionierende Gewaltenteilung auf. Die gemäß der Interimsverfassung unabhängige Justiz ist va bei angeblichen Verbrechen gegen den Staat dem Präsidenten oder Sicherheitskräften unterworfen. Die Unabhängigkeit der Justiz ist aufgrund politischer Einflussnahme und der personellen Verschränkung von Justiz und Verwaltung in höheren Rängen nicht gewährleistet. Das sudanesische Strafrecht basiert auf der Scharia und erlaubt die Verhängung von Strafen wie Auspeischen, Amputieren von Gliedmaßen und Steinigungen. Neben regulären Strafgerichten bestehen zudem "public-order"-Gerichte, Jugendgerichte und auch Militärgerichte, die auch für Zivilisten zuständig sein können. Für Mitglieder der Sicherheitskräfte bestehen Sondergerichte. Zentrale Eckpunkte eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens, wie etwa die Unschuldsvermutung, werden häufig nicht beachtet. Ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger besteht. Berichten zufolge wird dieses Recht manchmal verweigert. Militärprozesse beinhalten keine prozessualen Rechtsstandards. Die ferner bestehenden Sondergerichte behandeln auch oft sicherheitsrelevante Fälle. Es besteht bei diesen Gerichten nur eingeschränkt die Möglichkeit der Rechtshilfe. Haftbefehle werden in politischen Fällen nicht ausgestellt. Das Verfahren unterliegt keiner Aufsicht. Anwälte sind nicht zugelassen.
Von den für die innere Sicherheit verantwortlichen Behörden ist der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdienst NISS ist in allen wichtigen Städten vertreten. Das Innenministerium kontrolliert Polizeikräfte, wie unter anderem die Nationale Polizei, polizeiliche Spezialeinheiten und die Central Reserve Police (CRP). Die Ende 2013 gegründeten Rapid Support Forces (RSF) unter dem NISS gewannen im Jahr 2014 an Bedeutung. Es handelt sich dabei um eine Einheit, die größtenteils aus früheren Mitgliedern arabischer Milizen (Janjaweed) besteht.
Die Polizei agiert häufig willkürlich; eine richterliche Kontrolle polizeilichen Handelns findet kaum statt. Der mächtige NISS ist innerstaatlich de facto ohne demokratische und rechtsstaatliche Kontrolle tätig. Willkürliche Verhaftungen ohne richterlichen Haftbefehl sind Praxis. Straffreiheit stellt in allen Teilen der Sicherheitskräfte ein verbreitetes Problem dar.
Nach der Übergangsverfassung ist die Folter verboten. Dennoch foltern und belästigen Sicherheitskräfte, Regierungsmilizen und Rebellengruppen politische Gegner. Polizei- und Sicherheitskräfte gehen generell mit Härte vor. In Darfur und anderen Konfliktregionen kommt es durch Regierungstruppen, Rebellen und Stammesfraktionen zu außergerichtlichen Hinrichtungen. Es bestehen Vorwürfe gegenüber der sudanesischen Armee betreffend systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung als eine zentrale Strategie der Kriegsführung. Bombardierungen von Dörfern durch die sudanesische Luftwaffe kommen immer wieder vor. Weiter stellen sexuelle Gewalt in den Konfliktregionen durch Milizen der Regierung und der sudanesischen Armee und die Rekrutierung von Kindersoldaten, vor allem durch die verschiedenen Rebellenorganisationen, ein immenses Problem dar.
Die Korruption im Land ist trotz Antikorruptionsgesetze allgegenwärtig und durchzieht sämtliche Sektoren der Wirtschaft und des Staatsapparats. Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International befindet sich das Land im weltweiten Vergleich seit Jahren auf den letzten Rängen, aktuell zum wiederholten Mal auf dem vorletzten Platz. Die sudanesische Polizei zählt weltweit zu den zehn korruptesten Polizeikräften, aber auch die Korruption in der Wirtschaft ist enorm. Die 2012 eingerichtete Anti-Korruptionsbehörde erwies sich als ineffizient. Fälle von Korruption bei öffentlich Bediensteten werden von einem speziellen Antikorruptionsstaatsanwalt untersucht. Verhängte Strafen werden allerdings kaum exekutiert.
Obwohl die sudanesische Verfassung allen Sudanesen die grundlegenden Menschenrechte gewährt, bleibt die Menschenrechtslage im ganzen Land prekär. Die Menschrechte werden, insbesondere durch die im Land herrschenden bewaffneten Konflikte in Darfur und in den Grenzregionen zum Südsudan missachtet. Die verfassungsmäßig garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird staatlicherseits missachtet. Privater und öffentlicher Kritik wird vom Staat mit Repressalien begegnet. Nicht der Regierungspartei zugehörige Medien unterliegen der Zensur. Für Journalisten bestehen teilweise Berufsverbote. Die verfassungsrechtlich garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist ebenfalls durch die Regierung eingeschränkt. Versammlungen mit mehr als fünf Personen ohne Genehmigung sind illegal. Menschenrechtsorganisationen werden an ihrer Arbeit gehindert. Viele Menschenrechtsverteidiger haben den Sudan verlassen. Der Nationale Nachrichten- und Sicherheitsdients NISS überwacht politische Gegner und kann missliebige Personen ohne richterlichen Beschluss verhaften. Aufgrund der Kriegsverbrechen in Darfur hat der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag (ICC) hat im Jahr 2009 für den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir einen Haftbefehl ausgestellt. Dieses Verfahren wurde 2014 gestoppt und ist als gescheitert anzusehen.
Die Bedingungen in den Haftanstalten sind durch menschenunwürdige Zustände, wie Überbelegung von Zellen, mangelhafte sanitäre Einrichtungen, unzureichende medizinische Versorgung gekennzeichnet. Es gibt Berichte über den Tod von Häftlingen aufgrund mangelnder medizinischer Versorgung und schlechter Haftbedingungen. Begüterte Gefangene können sich die Haftbedingungen erträglicher machen. Das im Dezember 2009 durch die Nationalversammlung verabschiedete Gesetz über Gefängnisvorschriften und die Behandlung von Insassen ("The Regulation of Prisons and Treatment of Inmates Act") entspricht nach Angaben der Vereinten Nationen nicht den VN-Minimalstandards für die Behandlung von Gefangenen.
Der Sudan gehört zu den Staaten, in denen Todesurteile vollstreckt werden. Auch ein Urteil durch Steinigung kann verhängt werden. Das Strafgesetzbuch sieht für verschiedene Delikte, einschließlich Abfall vom Islam, Ehebruch, homosexuelle Handlungen (bei der dritten Verurteilung) und verschiedene Drogendelikte die Todesstrafe vor. Laut Art. 181 der sudanesischen StPO von 1991 ist allerdings jede Todesstrafe, Amputation oder lebenslängliche Gefängnisstrafe erst vom OGH zu prüfen und zu bestätigen. Steinigungsurteile werden seit 1985 vom OGH regelmäßig aufgehoben. Todesurteile werden ansonsten auch vollzogen.
97 Prozent der Bevölkerung im Sudan Muslime, davon fast alle Sunniten. Die restlichen drei Prozent sind vorwiegend Christen. Auch wenn die Verfassung Religionsfreiheit gewährt, wird der Islam vom Staat bevorzugt. Mit der "Nationale Kommission zum Schutz der Rechte von Nicht-Muslimen in der Hauptstadt" ist der Schutz der Rechte nicht-muslimischer Minderheiten jedenfalls in der Hauptstadt institutionalisiert. Die seelsorgerische und soziale Tätigkeit der christlichen Kirchen in Khartum, die vor Inkrafttreten des Friedensabkommens häufig behindert wurden, ist derzeit weitgehend frei. Der Abfall vom Islam, insbesondere der Übertritt zum Christentum steht unter Todesstrafe. Ihre Vollstreckung kann aber durch das Sprechen des islamischen Glaubensbekenntnisses abgewendet werden.
Der Sudan ist ein Vielvölkerstaat mit ca. 15 größeren und zahlreichen kleineren Ethnien. Etwa 70% gehören der arabisch-islamischen Bevölkerung an. Größere arabische Gruppen wie z. B. die Ja'aliyin und die Shayqiya, traditionell Bauern und Viehzüchter, stellen zumeist auch die politische und wirtschaftliche Bildungselite der nordsudanesischen Gesellschaft. Größtenteils als Kamel- und Rindernomaden leben die Kababish in Nord-Kordofan und die Baggara im östlichen Darfur und Süd-Kordofan. Immer wieder zu schweren Ausschreitungen führt der Konflikt zwischen den zu den nomadischen Baggara gehörenden Misseriye aus dem Süden Kordofans, die ihre Herden traditionell in die zwischen dem Sudan und Südsudan umstrittene Region Abyei treiben und den hier ansässigen Ngok-Dinka. Zu den bekanntesten nichtarabischen Gruppen des Sudan gehören z.B. die beiderseits der ägyptisch-sudanesischen Grenze am Nil lebenden Nubier und die Volksgruppen Darfurs, darunter die Zaghawa, deren ökologisch bedingte Abwanderung aus Norddarfur u.a. als einer der Gründe des Darfur-Konflikts angesehen wird und die vornehmlich Hirseanbau betreibenden Fur, die der Region den Namen gaben (Dar Fur - Land der Fur), sowie die im ariden Ostsudan am Roten Meer als Kamelnomaden lebenden Beja. Eine gesetzliche Diskriminerung gegen ethnisch definierte Gruppen existiert nicht. Es bestehen aber in der Praxis ethnische Spannungen, so insbesondere im langjährigen Bürgerkrieg zwischen Nord- und Südsudan, in dem die überwiegend afrikanische Bevölkerung des Südsudan gegen die Dominanz des arabisch geprägten Nordsudan rebellierte. Diese Konfliktlage besteht im Sudan auch nach Abtrennung des Südsudan in Darfur, im Ostsudan und in den Regionen Südkrdofan und Blauer Nil grundsätzlich fort.
Die Bewegungsfreiheit im Sudan ist – wenn auch durch die Regierung eingeschränkt – gesetzlich gewährleistet. In den Konfliktzonen besteht keine Bewegungsfreiheit. Sudanesen benötigen ein Exit-Visum zum Verlassen des Landes, wobei diese Visa nicht dazu verwendet werden, die Reisefreiheit der Bevölkerung zu beschränken.
Die Wirtschaft des Sudan ist durch Landwirtschaft und Erdölförderung geprägt. Aufgrund des durch die Unabhängigkeit des Südsudan bewirkten Verlustes von 75% der Erdölförderung befindet sich die Wirtschaft des Sudan in einer tiefen Krise. 70% der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft, die zumeist als Substistenzwirtschaft zu charakterisieren ist. Wassermangel und Wüstenbildung hemmen die Entwicklung der Landwirtschaft. Zugleich besitzt der Sudan reiche Bodenschätze. Der Sudan gehört weltweit zu den ärmsten und höchstverschuldetsten Ländern der Welt. Die Versorgungslage der Bevölkerung ist in großen Teilen des Landes kritisch. Nur in der Hauptstadt Khartum existiert ein gutes Warenangebot. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter sind aber auch hier für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich. In der Krisenregion Darfur versorgt die internationale Gemeinschaft im Rahmen humanitärer Hilfe über 2 Millionen Personen mit dem Nötigsten. Die staatliche Daseinsvorsorge ist hier völlig zusammengebrochen.
Die medizinische Versorgung entspricht nicht europäischen Standards. Weite Teite der medizinischen Infrastruktur sind va im Süden aufgrund des langjährigen Bürgerkrieges zerstört. In der Hauptstadt ist die Gesundheitsversorgung befriedigend. Einige Krankenhäuser sind hervorragend ausgestattet. Öffentliche Krankenhäuser sind dagegen in ärmlichem Zustand. Außerhalb von Khartum ist die medizinische Versorgung auf geringem Niveau gewährleistet. Es existierten insbesondere in den Städten ordentliche, wenn auch internationalen Standards an Hygiene nicht genügende Krankenhäuser. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Alle gängigen Medikamente der WHO Essential Drug List sind in Apotheken erhältlich, andere können im Einzelfall importiert werden und sind dann zu verzollen. Viele Arzneimittel sind jedoch für den Normalverdiener unerschwinglich.
Das Sozialversicherungssystem funktioniert nur unzulänglich und ist vor allem auf die städtischen Ballungszentren beschränkt.
Eine besondere Behandlung von in den Sudan zurückgeführten sudanesischen Staatsangehörigen besteht nicht. Allein die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt nicht zu staatlichen Repressionen. Personen, deren Asylansuchen im Ausland abgelehnt wurde, haben im Allgemeinen keine Schwierigkeiten bei der Wiedereinreise in den Sudan, es sei denn, sie sind bekannte Oppositionelle oder sie befürworten den bewaffneten Umsturz.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter wesentlicher Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, dem Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2017, seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15.03.2017, durch Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Sudan mit Stand 02.12.2016 sowie in die nachträgliche Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vom 15.03.2017.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme das Zentrale Melderegister belegt.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden bislang noch keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverhandlung vom 14.03.2017 glaubhaft, dass es ihm körperlich gut gehe, er aber infolge von Schlafmangel psychische etwas überbelastet ist. Zum Nachweis seines Gesundheitszustandes legte der Beschwerdeführer einen Ambulanzbericht der Christian-Doppler-Klinik vom 17.01.2017 vor, wonach er an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet und ihm dagegen das Medikament Mirtabene verschrieben wurde.
Die Feststellungen zu seiner familiären Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, insbesondere, dass er verheiratet ist, er mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Sohn hat sowie die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer eine viereinhalbjährige Schul- und keine Berufsausbildung aufweist und er bislang einer Beschäftigung als Hilfsarbeiter am Bau und in der Landwirtschaft nachging und als solcher seinen Lebensunterhalt verdiente, er bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin lebte, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Glaubhaft ist auch sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017, wonach sich seine Ehegattin, der gemeinsame Sohn sowie seine Mutter nach wie vor im Sudan aufhalten und er nach wie vor den Kontakt zu ihnen aufrecht hält.
Zuletzt bestätigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Hinsichtlich seiner sozialen Verfestigung gab der Beschwerdeführer glaubhaft an einen Deutschkurs zu besuchen und legte er diesbezüglich zwei Bestätigungen von Alphabetisierungskursen der Volkshochschule vor. Eine Deutschprüfung legte er bislang noch nicht ab. Bei der Diakonie ging er für rund 14 Monate freiwillig einer Beschäftigung in Form von Reinigungsarbeiten nach, das er mittels Bestätigung der Diakonie vom 04.11.2016. Die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer Organisation brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017 nicht vor, allerdings verwies auf seine viele Kontakte zu österreichischen Bürgern, deren Besuche und die gemeinsamen Ausflüge hin. Sonstige Unterlagen oder Dokumente, welche eine soziale oder integrative Verfestigung seinerseits belegen würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 13.07.2017.
2.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Sudan weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen im Administrativverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 14.03.2017.
Das gegenständliche Verfahren begründet der Beschwerdeführer mit seiner Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Fur und insbesondere mit seiner Anhaltung durch Sicherheitskräfte, der ihm unterstellten Sympathie und Zusammenarbeit Aktivisten im Flüchtlingslager und einer daraufhin erfolgten Misshandlung durch Sicherheitskräfte.
Wie die belangte Behörde bereits aufzeigte, tätigte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.07.2015 keinerlei Angaben zu einer konkreten, persönlichen Verfolgung seiner Person und begründete er seine Ausreise aus dem Sudan lediglich mit einer allgemeinen Situation im Sudan ("Aufgrund der Kriegszustände habe ich Angst um mein Leben."). Ebenso verneint er die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr mit allfälligen Sanktionen zu rechnen hätte. Sein Einwand, dass er in der Ersteinvernahme nicht die Möglichkeit gehabt habe, seine Angaben zu den Fluchtgründend entsprechend zu konkretisieren sei angemerkt, dass es grundsätzlich richtig ist, dass die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG primär der Abklärung der Identität eines Fremden und seiner Fluchtroute dient und sich diese nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Dieser Umstand wird am Einvernahmeprotokoll auch explizit angezeigt, indem die Fragstellung wie folgt lautet: "Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragssteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])". Dahingehend verkennt der erkennende Richter allerdings nicht, dass wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber auch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend und ausführlich schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 ("[ ] Ich habe im Lager ca. elf Jahre gelebt. Danach bin ich einmal raus und bin von Regierungstruppen verhaftet worden für 15 Tage vom
15. bis 30. Oktober 2014. In diesen 15 Tagen bin ich schwer misshandelt und gefoltert worden. ich bin öfters befragt worden. Die Offiziere haben behauptet, dass ich mit den Aktivisten Kontakt habe. Ich habe gesagt, dass ich keinen Kontakt zu Aktivisten habe. Dann haben sie mich bedroht und gesagt, wenn ich mit ihnen nicht kooperier und ihnen Informationen fließen lassen, dass die mich töten werden und meine Leiche hinter das Flüchtlingslager werfen werden. Ich habe ihnen gesagt, dass ich kooperieren werde. Ich habe gelogen, damit sie mich entlassen. Danach haben sie mich auch wirklich entlassen. [ ]" bzw. "[ ] Sie schlugen uns jeden Tag und bedrohten uns mit der Pistole. bzw. "Sie haben meine Hände mit Metallketten gebunden, die Bein auch. Sie haben immer mit Händen und Füßen geschlagen und die Befragungen waren immer unter Drohungen mit Waffen, die auf unsere Köpfe gerichtet waren. Ion manchen Phasen haben Sie uns in die Luft gehängt. [ ]" Protokoll vom 14.03.2017, S. 6, 7) des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung durch die staatlichen Organe Sudans glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen.
Ungeachtet dessen blieb seine eigenständige Schilderung der Vorfälle im vagen und abstrakten Bereich. So begrenzte sich die Darlegung des Beschwerdeführers im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern und nannte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu diesem Fluchtvorbringen jeweils erst auf explizites Nachfragen durch die belangte Behörde und durch den erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017.
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ergebnis gelangt, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt aufgrund von mehrfachen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten unglaubhaft ist.
So bringt er in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 02.12.2016 vor, dass er Medikamente für seine kranke Frau organisiert habe und er bei seiner Rückkehr ins Flüchtlingslager angehalten, kontrolliert und anschließend festgenommen worden sei. Demgegenüber wurde der laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017 (Protokoll S. 6) bei einem Ausgang aus dem Flüchtlingslager festgenommen ("[ ] Danach bin ich einmal raus und bin von Regierungstruppen verhaftet worden für 15 Tage vom 15. bis 30. Oktober 2014.").
Ein weiterer Widerspruch in seinem Vorbringen ergibt sich hinsichtlich der Frage wer ihn festgenommen hat. So gibt er vor der belangten Behörde an, von "Geheimdienstleuten" angehalten worden zu sein und hätten ihn diese zu deren Stelle nach Kutum gebracht wohingegen er bei der mündlichen Verhandlung angab, seine Festnahme sei durch "Regierungstruppen" erfolgt.
Auch hinsichtlich der gegen ihn gerichteten Vorwürfe bleibt der Beschwerdeführer nicht stringent. Gab er vor der belangten Behörde noch an, dass ihm neben der Sympathie für die Aktivisten im Flüchtlingslager auch noch die Spionage für die Vereinten Nationen vorgeworfen wurde, blieb dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung vollkommen unerwähnt.
Abweichend schildert der Beschwerdeführer auch die näheren Umstände seiner Freilassung. So vermeint er am 02.12.2016 vor der belangten Behörde unter Auflage einer Meldeverpflichtung nach 15 Tagen aus der Haft entlassen worden zu sein. Demgegenüber gibt er bei seiner Beschwerdeverhandlung rund drei Monate später an, freigelassen worden zu sein, nachdem er seinen Peinigern seine Kooperationsbereitschaft zugesichert habe. Die ihm offenbar auferlegte Meldeverpflichtung bleibt in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vollkommen unerwähnt. Gerade in einem derart denkwürdigen Punkt würde ein wahrhaft erlebter Sachverhalt nicht unterschiedlich geschildert werden.
Ebenfalls widersprüchlich ist der Beschwerdeführer, wenn er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausführt, nach seiner Freilassung ins Flüchtlingslager zurückgekehrt zu sein, aber nicht mehr zu sich nach Hause, sondern ins Haus seines Cousins. Diametral gibt der Beschwerdeführer dahingehend vor dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017 an "Anstatt ins Lager zu gehen, bin ich zu meinem Cousin gegangen und habe dort vier bis fünf Tage verbracht." (Protokoll S. 6). Im Hinblick auf sein diesbezügliches Vorbringen widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Inhaftierung nicht nach Hause zu seiner Frau zurückkehrt und dort alle notwendigen Vorbereitungen für die offenbar ohnehin bereits beschlossene Flucht trifft sondern unmittelbar zu seinem Cousin geht. Insbesondere er ohnedies noch weitere vier bis fünf Tage bei seinem Cousin zubringt und er diesen zu seiner Frau mit näheren Informationen entsendet. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang auch den Umstand, dass dem Beschwerdeführer offenbar aufgetragen wurde, sich alle drei Tage beim Geheimdienst zu melden, ist davon auszugehen, dass bei tatsächlichem Nichterscheinen des Beschwerdeführers nach ihm gefahndet worden würde, weshalb sein weiterer Verbleib im Flüchtlingslager bzw. in der Stadt Kutum bzw. in der näheren Region äußerst riskant erscheint. Dahingehend erachtet es der erkennende Richter auch als nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer innerstaatlich an das westliche Ende des Sudans nach Port Sudan reist um von dort aus nach Ägypten auszureisen, wenn er ihm überall im Sudan der Aufgriff durch den sudanesischen Geheimdienst gedroht habe.
Im Hinblick auf die sowohl in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 02.12.2016 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017 erwähnten innerstaatlichen Flucht nach Port Sudan fällt dem erkennenden Richter auch auf, dass der für ihn maßgeblich Ort Port Sudan bei der Abklärung der konkreten Reiseroute im Rahmen seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.07.2015 nicht erwähnt wird und er dahingehend lediglich angibt: "Ich bin am 06.11.2014 mit einem PKW mit Hilfe mir unbekannter Schlepper von Darfour/Sudan nach Kairo/Ägypten gefahren.".
Auch der Umstand, dass Ausführungen in den niederschriftlichen Einvernahmen zum Teil auch unerwähnt bleiben, sprechen nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. So erwähnt er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 02.12.2016, dass er gemeinsam mit einer Gruppe von acht Personen – wobei einer Musa hieß – inhaftiert worden sei. Diese Tatsache bleibt bei der mündlichen Verhandlung rund drei Monate später vollkommen unerwähnt. Dahingehen drängt sich dem erkennenden Richter der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer diese Personen in seine konstruierte Fluchtgeschichte einzubauen beabsichtigte, sich jedoch während seiner Erzählung anders entschied, weshalb sonst würde er die genaue Anzahl an Mitgefangenen oder den Namen einer dieser Häftlinge nennen.
Keine Stringenz weist auch das Vorbringen im Hinblick auf die 200 Dollar auf. So behauptet er vor der belangten Behörde, sein Bruder habe ihm die 200 Dollar gegeben ("VP: [ ] Nach fünf Tagen hat mein Bruder mir 200 $ besorgt und ich bin dann geflüchtet nach Port Sudan. LA: Woher hatte Ihr Bruder diese Geld bzw. wie "besorgte" er es? LA Er arbeitet dort bei einer Organisation.") wohingegen er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, sein Cousin habe ihm das Geld gegeben. Dahingehend erachtet es der erkennende Richter auch als gesteigertes Fluchtvorbringen, wenn der Beschwerdeführer nun erstmals in seiner Beschwerdeverhandlung vom 14.07.2015 vorbringt, dass sein Cousin, welcher ihm das Geld gegeben hätte von Regierungstruppen getötet worden sei, da er als Aktivist gegolten habe. In diesem Zusammenhang verkennt der zu erkennende Richter nicht, dass der Beschwerdeführer von der scheinbaren Ermordung seines Cousins bereits seit 23.05.2015 Kenntnis hat und er diese Tatsache sowohl in der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 25.05.2017 – also bereits zwei Monate später – als auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde vom 02.12.2016 absolut unerwähnt lässt. Dieses späte, gesteigerte Vorbringen ist als unglaubwürdig zu qualifizieren, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er wenig spreche und ihn die belangte Behörde auch weniger gefragt habe (Protokoll vom 14.03.2017, S 8), geht sohin ins Leere.
Wenn der Beschwerdeführer zudem von sich aus behauptet ein Analphabet zu sein, ergibt es für den erkennenden Richter auch kein schlüssiges Bild, wenn er exakte Dauer seiner Anhaltung von 15.10.2014 bis 30.10.2014 konkret benennen kann.
Es erscheint auch nicht glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer auf die Frage, ob es bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Anhaltung bzw. Festnahme aufgrund des Verlassen des Camps gegeben habe, unsubstantiiert und pauschal vermeint: "Früher haben sie keine Chance gehabt uns zu erwischen. Wenn wir die Regierungstruppen gesehen haben, sind wir gleich geflüchtet."(Protokoll vom 14.03.2017, S 8).
Generell drängt sich nach der Durchsicht der Einvernahmeprotokolle und nach Durchführung der mündlichen Verhandlung der Eindruck einer gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung auf. Der erkennende Richter erachtet das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Sudan einer Verfolgung aufgrund seiner Volkgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, als nicht glaubhaft. Insbesondere erwiesen sich – wie umseits ausführlich dargestellt – die Schilderungen des Beschwerdeführers als äußerst allgemein, oberflächlich und vage gehalten. Zudem steigert der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und widersprechen sich seine Angaben oftmals der Logik und der Erfahrung, sodass sich die Flucht in der von ihm geschilderten Form nicht abgespielt haben kann. Zusammenfassend ergibt daher die Würdigung aller Umstände, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit dem Stand 16.12.2015, aktualisiert am 02.12.2016 samt den dort zitierten Quellen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte der Österreichischen Botschaft, des Eidgenössisches Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Deutschen Auswärtigen Amtes, des U.S. Department of State, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von Freedom House, des GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit, von Amnesty International allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen herangezogen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln und wurden die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde nicht substantiiert beanstandet.
Gegenüber der bekämpften Entscheidung haben sich die Verhältnisse in dem Bereich des Sudan, aus dem der Beschwerdeführer stammt, nicht verändert. Zum Vorhalt des Beschwerdeführers wonach sich in der Region eine Hungersnot rasch ausbreite, sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben von den Vereinten Nationen versorgt wird.
Der Länderbericht mit Stand 02.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Ladung zur Beschwerdeverhandlung vorab übermittelt und ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 14.03.2017 die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.03.2017 Gebrauch.
Danach steht es für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft fest, dass die allgemeine Situation im Sudan bezogen auf den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer existenziellen Bedrohung aufweist, die seiner Rückkehr entgegenstehen könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition im § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten – was im Falle des Sudan in seiner Gesamtheit aber nicht gegeben ist, so läge in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vor. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Gefahr einer Verfolgung ist glaubhaft zu machen. Im vorliegenden Fall scheiterte der Beschwerdeführer – wie oben dargelegt – aufgrund der mannigfaltigen Widersprüche und der vagen Angaben an dieser Glaubhaftmachung einer Verfolgung oder der Gefahr einer Verfolgung. Daher liegt mangels Glaubhaftmachung kein Grund vor, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
Mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat, sind die Tatbestandsmerkmale des § 3 Abs 1 AsylG nicht gegeben.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht – wie oben ausgeführt – im Sudan keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Sudan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Diese wäre nur überschritten, wenn der Beschwerdeführer in eine derart ausweglose Situation in seinem Herkunftsstaat geriete, dass er dort gleichsam dem Hungertod ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine viereinhalbjährige Schulausbildung auf. Vor seiner Ausreise war er in seinem Herkunftsstaat als Hilfsarbeiter im Baugewerbe und in der Landwirtschaft beschäftigt, wodurch er sich bislang seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er in seinem Herkunftsstaat auch zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Seine Ehegattin, der gemeinsame Sohn sowie seine Eltern und eine Teil seiner Geschwister leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, sodass er daher bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung in den Sudan in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation im Sudan besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde im Sudan keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Außerdem besteht ganz allgemein im Sudan derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Sudan, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
3.3.2.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III, erster Spruchteil, erster Satz des, des angefochtenen Bescheides)
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus und dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Satzes des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.3.2.2 Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):
Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Zunächst im Lichte des Art 8 Abs 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 25.07.2015 rund zwei Jahre gedauert hat (vgl dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2017 war der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.
Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art 8 EMRK geschütztes Familienleben ist aus-zuführen, dass der Beschwerdeführer – wie er selbst angibt – kein Familienleben in Österreich aufweist.
Der Beschwerdeführer zeigt während seines mittlerweile zweijährigen Aufenthaltes kaum Anzeichen einer Integration, welcher seiner Aufenthaltsdauer entspricht. Er absolvierte zwar einen Alphabetisierungskurs in Deutsch, ein darüber hinausgehendes freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in seiner weiteren Umgebung erschöpfen sich jedoch in seiner Tätigung als Reinigungskraft für die Diakonie.
Dagegen bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Sudan ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde. Er spricht seine Muttersprache Fur und Arabisch und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der sudanesischen Kultur und der Volksgruppe der Fur vertraut. Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal auch ein Teil seiner Familie nach wie vor im Sudan lebt.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken. (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandessch