Entscheidungsdatum
19.10.2017Norm
BBG §40Spruch
W260 2128460-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den gemäß § 45 Abs. 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.04.2016, Passnummer XXXX, gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 05.03.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem daraufhin erstatteten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.05.2013 wurden die Leiden "chronische Kniegelenksbeschwerden links seit 30 Jahren, Retropatellararthrose, Chondropathie, Ganglion popliteal" (Einzelgrad der Behinderung 30 vH), "Dorsolumbalgie, radiologisch nachgewiesene Pathologie L5/S1 piriformis Syndrom links" (Einzelgrad der Behinderung 20 vH), "Verlust eines Eierstockes 1999" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) und "Verlust der Gebärmutter 1999" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Mit Bescheid vom 17.07.2013 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da die Voraussetzungen dafür mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 vH nicht erfüllt seien.
2. Am 18.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.04.2016 erstatteten Gutachten vom 21.04.2016 wurden die Leiden "Erkrankung des rheumatischen Formenkreises" (Einzelgrad der Behinderung 40 vH), "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" (Einzelgrad der Behinderung 40 vH), "Verlust eines Eierstockes" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) und "Verlust der Gebärmutter" (Einzelgrad der Behinderung 10 vH) mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.
3. Unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführerin am 25.04.2016 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass mit der Passnummer XXXX, datiert mit 25.04.2016, kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
4. Mit Schreiben vom 31.05.2016, erhob die Beschwerdeführerin gegen den in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, entgegen den Feststellungen im Sachverständigengutachten leide die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung des Immunsystems. Zwei ihrer behandelnden Ärzte hätten bestätigt, dass es sich um eine Autoimmunkrankheit handle. Betreffend die Feststellung im Gutachten, wonach es der Beschwerdeführerin möglich sei, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel zurückzulegen, möchte sie mitteilen, dass sie dies unter großen Schmerzen zwar noch schaffe, es jedoch Tage gebe, an denen sie nicht wisse, in welchen Schuh sie schlüpfen solle, um die Schmerzen in ihren Zehen ertragen zu können. Bedingt durch die ständigen Entzündungen und neurologischen Probleme habe die Beschwerdeführerin abwechselnd in Fingern, Zehen und Sprunggelenken sehr starke Schmerzen und Beeinträchtigungen. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente Amprednisolon, Resochin und das Opioid Tramal. Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin medizinische Befunde an.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.05.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass sich keine Änderung des Grades der Behinderung ergebe.
4.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2017 wurde den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin gaben dazu eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Caput: sichtbare Häute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion. Brillenträgerin.
Wirbelsäule: linkskonvexe Skoliose thoracolumbal, Schulterhochstand links +3 cm, der Kopf diskret nach rechts geneigt, kein Beckenschiefstand. Kein Klopfschmerz, ISG beidseits palpatorisch frei, im Seitaspekt physiologischer Krümmungsverlauf, FBA -10 cm.
Obere Extremitäten: Sie trägt an beiden Handgelenken orthopädische Bandagen zur Stützung des Daumengrund- und Sattelgelenks. Sämtliche Gelenke an den oberen Extremitäten werden seitengleich, altersentsprechend endlagig frei bewegt, aktive Fingerstreckung sowie der Faustschluss auch unter Einbeziehung des Daumens beidseits möglich, die grobe Kraft seitengleich. Die isolierte Beugung des Daumens beidseits gegen Widerstand schmerzhaft, lokaler Druckschmerz über dem 1. Mittelhandknochen im mittleren Drittel. Die Hände beidseits warm, gut durchblutet, schwitzend in den Handflächen, dies nach Angaben der AS nach der Entfernung des 2. Eierstocks verstärkt im Sinne von Wallungen, dennoch hat sie das Gefühl, als wären die Finger kalt, obwohl sie sich warm anfühlt.
Untere Extremitäten: Sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Die Beinachse im Lot, keine Beinlängendifferenz, Lasegue beidseits negativ.
Thorax: symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch, Pulmo beidseits
VA.
Abdomen: weich, auf Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung. Noch etwas hyperämische Narbe im rechten Unterbauch bei Zustand nach Eierstockentfernung.
Gesamtmobilität, Gangbild: Sie kommt in Begleitung des Gatten, dieser wartet im Wartezimmer. Sie trägt normales Schuhwerk mit speziellen Rheumaeinlagen, welche die Fußsohle weicher machen. Im Barfußgangbild zeigt sich keine Abrollstörung, das Gangbild sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich, auch das Abdrücken über die Zehen funktioniert gut. Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand, Kniebeuge bis zu einem Gesäß-Boden-Abstand von 10 cm, Nacken- und Schürzengriff endlagig, selbstständiges An- und Auskleiden teils im Sitzen, teils im Stehen gut möglich.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB%
1
Erkrankung des rheumatischen Formenkreises Oberer Rahmensatz, berücksichtigt die entzündlichen Gelenksveränderungen, Belastungsasthma, schmerzhafte Sensationen in den Fingern und Zehen, immunmodulierende Therapie, Cortisontherapie. Ins linke Knie ausstrahlende Beschwerden berücksichtigt
02.02.02
40
2
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da radiologisch verifizierte degenerative Veränderungen, Wirbelkörperhöhenreduktionen an der BWS, manifeste Osteoporose berücksichtigt
02.01.02
40
3
Verlust eines Eierstockes
08.03.04
10
4
Verlust der Gebärmutter
08.03.02
10
Gesamtgrad der Behinderung 50 vH
Leiden 1 wird durch Leiden 2
um eine Stufe erhöht, da einerseits eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, andererseits stellt Leiden 2 ein schwerwiegendes Leiden dar. Die Leiden 3 und 4 erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 18.02.2016 bei der belangten Behörde ein.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Der Gutachter setzt sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen sowie den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dieses vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 24.05.2017 bestätigt damit auch die Ergebnisse des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens, das bereits von der belangten Behörde eingeholt wurde, und in welchem der Gesamtgrad der Behinderung ebenfalls mit 50 vH eingeschätzt wurde.
Das Beschwerdevorbringen bezieht sich auf die im Sachverständigengutachten betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getätigten Feststellungen, wonach bei der Beschwerdeführerin keine schwere Erkrankung des Immunsystems bestehe, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließen würde und eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne Hilfsmittel möglich sind. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die beantragte Zusatzeintragung nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, Beispiele für schwere Erkrankungen des Immunsystems, wie zum Beispiel akute Leukämie bei Kindern oder selten auftretende chronische Abstoßungsreaktionen nach Nierentransplantationen, angeführt werden. Der ärztliche Gutachter führt im Sachverständigengutachten vom 24.05.2017 aus, dass es sich bei den Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises, unter denen die Beschwerdeführerin leidet, letztendlich um Autoimmunerkrankungen handelt. Dabei ist jedoch erkennbar, dass diese Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin nicht das Ausmaß einer "schweren Erkrankung des Immunsystems" entsprechend der in den Erläuterungen genannten Definitionen erreichen würden.
Da die Erfüllung dieser Kriterien jedoch für die Einschätzung des Grades der Behinderung ohnehin nicht relevant ist sondern nur zur Beurteilung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel geprüft wird, ist die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine Erkrankung des Immunsystems besteht oder nicht, letztlich nicht entscheidungserheblich.
Ähnliches gilt für das Vorbringen betreffend die Zurücklegung kurzer Wegstrecken, wonach die Beschwerdeführerin an manchen Tagen nicht wisse, welche Schuhe sie tragen solle, da sie die Schmerzen in den Zehen nicht ertrage. Dazu ist festzuhalten, dass diese Schmerzen in Zehen und Fingern im führenden Leiden mitumfasst und der Funktionseinschränkung entsprechend eingeschätzt sind.
Die Beschwerdeführerin ist trotz dieser zweifellos bestehenden Leiden und Schmerzen in der Lage, eine kurze Strecke zurückzulegen, was sie in der Beschwerde auch selbst bestätigt "... In Bezug über das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich es mit großen Schmerzen zwar noch schaffe,...".
Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie leide am Church-Strauss-Snydrom, so ist in den vorgelegten Unterlagen lediglich von einem Verdacht die Rede, ein tatsächliches Vorliegen dieses Leidens kann nicht objektiviert werden, weshalb auch eine entsprechende Einschätzung mit einem höheren Grad der Behinderung nicht angezeigt ist.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Rahmen der ihr im Parteiengehör eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 24.05.2017 nicht geäußert.
Sie ist daher den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Das Beschwerdevorbringen war sohin insgesamt nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 24.05.2017. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG idF des BGBl. I Nr. 57/2015).
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
-
sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
-
zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
..."
Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Die unter der laufenden Nummer 1 festgestellte Funktionseinschränkung "Erkrankung des rheumatischen Formenkreises" der Beschwerdeführerin ist gemäß der Positionsnummer 02.02.02 "Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades" und einem Grad der Behinderung von 40 vH eingestuft. Die Einschätzung erfolgte richtigerweise mit dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, da eine immunmodulierende Therapie und Cortisontherapie erforderlich sind und die entzündlichen Gelenksveränderungen, das Belastungsasthma, schmerzhafte Sensationen in Fingern und Zehen und ins linke Knie ausstrahlende Beschwerden berücksichtigt sind.
Als Leiden Nummer 2 sind "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" gemäß der Positionsnummer 02.01.02 ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 40 vH festgesetzt. Die Wahl des oberen Rahmensatzes ist durch die radiologisch verifizierten degenerativen Veränderungen, Wirbelkörperhöhenreduktionen an der BWS und manifeste Osteoporose schlüssig begründet.
Das Leiden Nummer 3 "Verlust eines Eierstockes" ist mit der Positionsnummer 08.03.04 "Fehlbildung, Funktionseinschränkung, Verlust eines Ovars" und einem fixen Richtsatz von 10 vH festgesetzt.
Der Verlust der Gebärmutter ist unter der Positionsnummer 08.03.02 "Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter" mit dem fixen Richtsatz von 10 vH eingeschätzt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen insgesamt nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Diese Bewertung des Grades der Behinderung steht im Einklang mit den oben genannten rechtlich relevanten Vorgaben zur Einschätzungsverordnung.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.
Die Beschwerde zielt allerdings auf einen anderen - höheren - Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Aktuell ist aber kein anderer Grad der Behinderung objektiviert.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten und nicht bestrittenen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 letzter Satz BBG stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W260.2128460.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.10.2017