TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/19 G305 2166508-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2017
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Entscheidungsdatum

19.10.2017

Norm

ASVG §67 Abs10
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G305 2166508-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. XXXX gerichtete Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Spruch des Bescheides der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, Zl. 1XXXX, wird dahingehend abgeändert, dass er nunmehr lautet wie folgt:

"Herr XXXX, geb. XXXX, XXXX, schuldet der XXXX Gebietskrankenkasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG als Geschäftsführer der Firma M. SXXXX GMBH, FN XXXX, für auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX für die Zeiträume XXXX bis XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von

€ XXXX

zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind derzeit 3,38% p.a. aus € XXXX.

Herr XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 15 Tagen nach Zustellung bei sonstigen Zwangsfolgen an die XXXX Gebietskrankenkasse zu bezahlen."

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: XXXXGKK) aus, dass XXXX, geb. am XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als Geschäftsführer der Firma XXXX. SXXXX GmbH mit Sitz in XXXX (in der Folge: GmbH) gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für auf dem Beitragskonto zu Nr. XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88 % p.a. aus EUR XXXX schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die GmbH der belangten Behörde auf Grund ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin wegen zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum November XXXX bis April XXXX in der Höhe von insgesamt EUR XXXX einschließlich Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß von 7,88% p.a. (berechnet bis 11.12.2016) schulde. Die der Haftung zu Grunde liegenden Beiträge würden sich aus den von der Primärschuldnerin für den haftungsrelevanten Beitragszeitraum übermittelten Beitragsnachweisungen ergeben. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe trotz gerichtlicher Betreibung gegen die Gesellschaft als Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am XXXX sei vor dem Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet worden, das am XXXX gemäß § 152b IO mit einer Quote von 20% aufgehoben worden sei. Die über diese Quote hinausgehende Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Der Insolvenzverwalter der Primärschuldnerin habe die Forderung anerkannt und sei deren Höhe daher als rechtskräftig entschieden anzusehen. Der BF sei vom XXXX bis zur Insolvenzeröffnung als selbständig tätiger Geschäftsführer der GmbH tätig gewesen. Obwohl er mit Schreiben vom XXXX unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden sei, sich am Verfahren zu beteiligen und Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der XXXXGKK vorzulegen, habe er einen rechnerischen Entlastungsnachweis nicht vorgelegt. Obwohl er mit Schreiben vom XXXX zur Präzisierung und Konkretisierung der Einwände aufgefordert und ihm erneut aufgetragen wurde, die Gleichbehandlung rechnerisch mit geeigneten Buchungsunterlagen nachzuweisen, seien keine Unterlagen oder eine weitere Stellungnahme vorgelegt worden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am XXXX fristgerecht Beschwerde. Sie verband er mit den Beschwerdeanträgen, das Bundesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu diesen aufheben und der belangten Behörde eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründet, dass die GmbH sämtliche Löhne und Gehälter für den April XXXX nicht mehr ausgezahlt habe. Daraus folgend seien für diesen und den nächstfolgenden Monat keine Dienstnehmerbeiträge mehr einbehalten worden. Die Auszahlung der Löhne und Gehälter sei unterblieben, da die Mittel nicht vorhanden gewesen seien, sodass der BF schon aus diesem Grund der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG nicht unterliege. Für den als "Beitragsrest" titulierten Betrag bestehe daher keine Haftung. Auch sei der Haftungsbescheid mangels Aufschlüsselung der Beiträge unschlüssig geblieben. Im Zeitraum der gegenständlichen Fälligkeiten (XXXX bis XXXX bzw. XXXX) habe die GmbH Zahlungen von über EUR XXXX an die XXXXGKK geleistet, die entsprechend zu berücksichtigen seien. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hätten die Gesamtforderungen nach der Gläubigerliste EUR XXXX betragen. Gegenüber der belangten Behörde seien inklusive der geleisteten Zahlungen ca. XXXX offen gewesen und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX bezahlt worden. Die Forderungen der belangten Behörde seien zumindest zu 50% bedient worden, wogegen die anderen Gläubiger keine bzw. wesentlich geringfügigere Zahlungen erhalten hätten. Gegenüber den anderen Gläubigern sei die XXXXGKK sogar bevorzugt worden, sodass eine Haftung nicht bestehe. In seiner Beschwerde trug der BF darüber hinaus verfassungsrechtliche Bedenken an der Bestimmung des § 67 ASVG vor, die er damit begründete, dass die Sozialversicherungsgesetze zwischen der Rechtsform der zahlungspflichtigen Unternehmen nicht unterscheiden würden, da einzig die Dienstgebereigenschaft ausschlaggebend sei. Hätte der BF sein Unternehmen nicht in der Rechtsform einer GmbH, sondern in der Form eines Einzelunternehmens geführt, würde er für sämtliche nicht einbringlich zu machenden Sozialversicherungsbeiträge nicht haften. Aus diesem Grund sei die in § 67 ASVG enthaltene Regelung, die jeglicher erkennbarer sachlicher Rechtfertigung entbehre, gleichheitswidrig.

Mit der Beschwerdeschrift brachte der BF ein zum XXXX datiertes Urteil des Landesgerichtes XXXX zu Zl. XXXX und einen die GmbH betreffenden Beitragskontoauszug der belangten Behörde zur Vorlage.

3. Am XXXX brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom

XXXX gerichtete Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. Hier wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

Zeitgleich mit der gegen den oben näher bezeichneten Bescheid gerichteten Beschwerde legte die belangte Behörde auch einen zum XXXX datierten Vorlagebericht vor, in dem sie unter dem Hinweis auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen ergänzend ausführte, dass der BF der im Haftungsprüfungsverfahren an ihn herangetragenen Aufforderung zur Präzisierung und Verbesserung nicht nachgekommen sei. Weiter heißt es, dass die angelasteten Beiträge in einer Rückstandsaufstellung in der gesetzlich gebotenen Form gemäß § 64 ASVG aufgeschlüsselt worden seien. Da sich die Rückstandsaufstellung vom Rückstandsausweis nur durch das Fehlen der Vollstreckbarkeitsklausel unterscheide, sei sie dem Rückstandsausweis als öffentliche Urkunde gleichzuhalten, die den vollen Beweis über den Bestand der Beitragsforderung in der ausgewiesenen Höhe liefere. Obwohl die rechtsfreundliche Vertretung des BF aufgefordert wurde, die Einwände zu konkretisieren und Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die Gleichbehandlung der Beitragsforderungen ergibt, seien die notwendigen Unterlagen nicht beigeschafft worden.

4. Am XXXX wurde im Beisein des Beschwerdeführers, dessen rechtsfreundlicher Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der rechtsfreundliche Vertreter des BF eine als "Liste der Gläubiger/innen" titulierte Aufstellung und der Behördenvertreter eine um die letzten Zahlungen aktualisierte "Rückstandsaufstellung" (Stand: XXXX) zur Vorlage brachten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom XXXX, Zl. XXXX, gab die belangte Behörde dem BF den auf dem Beitragskonto der Beitragskontoinhaberin, der Firma XXXX. SXXXX GmbH, aushaftenden Beitragsrückstand bekannt und teilte ihm mit, dass er gemäß § 67 Abs. 10 ASVG als Geschäftsführer und Vertreter der GmbH neben dieser für die von ihr zu entrichtenden Beiträge insoweit hafte, als diese wegen schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden konnten.

Unter gleichzeitiger Übermittlung einer aktuellen Rückstandsaufstellung erging unter gleichzeitiger Setzung einer Frist die Aufforderung zur Begleichung der offenen Beitragsschuld bzw. die Aufforderung, alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen.

Mit dem bezogenen Schreiben ging dem BF überdies ein Formular zur Erbringung des rechnerischen Nachweises betreffend die Gleichbehandlung aller Gläubiger/innen zu.

1.2. Mit seinem als "Rechtfertigung" titulierten Schriftsatz vom XXXX stellte der BF außer Streit, dass er handelsrechtlicher Alleingeschäftsführer der Firma XXXX. SXXXX GmbH sei, bestritt jedoch das Vorliegen einer Haftung und eines diesbezüglichen Verschuldens. Die GmbH habe die gesamten Löhne und Gehälter für den Monat April XXXX mangels liquider Mittel nicht mehr ausgezahlt. Im Zeitraum XXXX bis XXXX bzw. XXXX seien Zahlungen von über EUR XXXX an die XXXXGKK geleistet und die Forderungen der XXXXGKK zu 50% bedient worden, wogegen die anderen Gläubiger/innen keine bzw. wesentlich geringfügigere Zahlungen erhalten hätten. Eine Haftung gegenüber der XXXXGKK bestehe nicht.

Dagegen wurde der geforderte rechnerische Nachweis über die Gleichbehandlung aller Gläubiger/innen der GmbH bzw. über die vom BF behauptete Bevorzugung der XXXXGKK gegenüber den übrigen Gläubiger/innen nicht erbracht.

1.3. Mit einem weiteren Schreibgen vom XXXX, Zl. XXXX, trug die belangte Behörde dem BF auf, sein Vorbringen, dass die Gläubiger/innen der GmbH gleich behandelt worden seien, durch Vorlage eines rechnerischen Entlastungsnachweises bis XXXX zu konkretisieren und zu präzisieren.

1.4. Die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Erbringung des rechnerischen Entlastungsnachweises verstrich reaktionslos.

Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, weshalb der BF den rechnerischen Entlastungsnachweis nicht erbrachte.

1.5. Sodann sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, aus, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma XXXX. SXXXX GmbH, FN XXXX, für auf dem Beitragskonto Nr. XXXX aushaftende Sozialversicherungsbeiträge den Betrag von EUR XXXX zuzüglich Verzugszinsen binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu zahlen habe.

1.6. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der BF vom XXXX bis zur Insolvenzeröffnung handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX. SXXXX GmbH, FN XXXX, war und ihm als solchem die alleinige Vertretungsbefugnis der Gesellschaft nach außen zukam.

Außer Streit steht weiters, dass das Landesgericht XXXX mit Beschluss vom XXXX, Zl. XXXX, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet hat. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kam es zur Auflösung der Gesellschaft.

Außer Streit steht auch, dass der nunmehrige Rechtsvertreter des BF im Konkurs der GmbH als Masseverwalter fungierte.

1.7. Mit der beim Landesgericht XXXX am XXXX eingebrachten Anfechtungsklage begehrte die klagende Partei ("Rechtsanwalt Mag. PXXXX IXXXX als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der XXXX. SXXXX GmbH"), dass die von der GmbH an die beklagte Partei ("XXXX Gebietskrankenkasse") im Zeitraum XXXX bis XXXX geleisteten Zahlungen für unwirksam erklärt werden mögen und die Beklagte den Betrag in Höhe von EUR XXXX an die Masse zurück zu bezahlen habe.

Mit dem über die Anfechtungsklage ergangenen Urteil vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Landesgericht XXXX das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus:

"1. Das Klagebegehren, dass die von der Schuldnerin an die beklagte Partei geleisteten Zahlungen vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR XXXX, vom XXXX in Höhe von EUR

XXXX und vom XXXX in Höhe von EUR XXXX gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX. SXXXX GmbH (FN XXXX), XXXX, des LG XXXX, für unwirksam erklärt werden, wird abgewiesen.

2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger zugunsten der Konkursmasse einen Betrag in Höhe von EUR XXXX zu bezahlen, wird abgewiesen.

3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR XXXX (darin EUR XXXX an USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Im Verfahren zu XXXX stellten die Streitparteien von der GmbH an die XXXXGKK geleistete Zahlungen

vom XXXX in Höhe von EUR XXXX,

vom XXXX in Höhe von EUR XXXX,

vom XXXX in Höhe von EUR XXXX,

vom XXXX in Höhe von EUR XXXX,

vom XXXX in Höhe von EUR XXXX,

vom XXXX in Höhe von EUR XXXX,

sohin gesamt EUR XXXX

außer Streit, womit diese auch für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als festgestellt gelten. Begründend stellte das Landesgericht XXXX im bezogenen Urteil im Kern fest, dass die XXXXGKK keine Kenntnis von der Überschuldung bzw. der Zahlungsunfähigkeit der GmbH zum Zeitpunkt der oben angeführten Zahlungen oder davor gehabt hätte. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass gegenständlich zu berücksichtigen gewesen sei, dass nach den Feststellungen ein geradezu unauffälliges Beitragskonto vorgelegen habe, die GmbH nie um eine Ratenzahlung angesucht habe und die von der XXXXGKK eingeleiteten Exekutionen zeitnah zu Vollzahlungen geführt hätten, weshalb davon auszugehen sei, dass der XXXXGKK die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht bekannt sein musste. Darüber hinaus sei der Geschäftsführer der GmbH (Anm.: der BF) nicht bereit gewesen, der XXXXGKK die tatsächlichen finanziellen Gegebenheiten der GmbH offen zu legen. Der XXXXGKK hätte eine Benachteiligungsabsicht nicht bekannt sein müssen, da die Schuldnerin teilweise bereits vor Exekutionseinleitung, teilweise unmittelbar danach bezahlt habe.

1.8. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX,

Zl. XXXX, wurde der Sanierungsplan mit einer Gesamtquote von 20% rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben.

Damit steht fest, dass die über diese Quote hinausgehende Forderung der belangten Behörde uneinbringlich ist.

1.9. In der Folge wurde die durch die Konkurseröffnung aufgelöste Gesellschaft unter Beibehaltung der bisherigen Geschäftsführung fortgesetzt.

1.10. Außer Streit steht weiter, dass auf dem Beitragskonto der GmbH, Nr. XXXX, auf Grund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer am XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX ein Rückstand in der Höhe von EUR XXXX (darin Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von EUR XXXX, Nebengebühren in Höhe von EUR XXXX) bestand.

1.11. Unter Berücksichtigung aller bisher geleisteten Zahlungen gliedern sich die offen und unberichtigt auf dem Beitragskonto Nr. XXXX mit Stand XXXX offen und unberichtigt aushaftenden Beitragsschuldigkeiten der GmbH wie folgt auf:

XXXX Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR XXXX

XXXX Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR XXXX

XXXX Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR XXXX

XXXX Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR XXXX

XXXX Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR XXXX

XXXX Beitrag Rest (XXXX-XXXX) EUR XXXX

Summe der Beiträge EUR XXXX

Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG ger. bis XXXX EUR XXXX

Nebengebühren EUR XXXX

Summe der Forderung (gesamt) EUR XXXX

1.12. Dass der BF die Forderungen der belangten Behörde und die Forderungen der übrigen Gläubiger/innen der GmbH gleichbehandelt bzw. die Forderungen der belangten Behörde gegenüber den Forderungen der übrigen Gläubiger/innen der GmbH bevorzugt behandelt hätte, konnte mangels rechnerischen Entlastungsnachweises nicht nachvollzogen werden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden und auf den im Beschwerdeverfahren vom BF im Beschwerdeverfahrens vorgelegten Urkunden (darunter das Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX), die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Der dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte - von den Parteien außer Streit gestellte - Sachverhalt gründen weiters auf der vor dem erkennenden Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX.

Dass der BF zur Führung des rechnerischen Entlastungsnachweises aufgefordert wurde, ergibt sich aus dem nochmaligen Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX an ihn und der Umstand, dass der eingeforderte rechnerische Entlastungsnachweis nicht erbracht wurde, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und aus den Angaben seines (im Konkurs der GmbH als Masseverwalter fungiert habenden) rechtsfreundlichen Vertreters. Dem bezogenen Schreiben lässt sich entnehmen, dass der BF aufgefordert wurde, die von ihm im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren behauptete Gleichbehandlung durch Erbringung eines rechnerischen Entlastungsnachweises zu konkretisieren und zu präzisieren. Aus derselben Quelle ist weiter der Hinweis zu entnehmen, dass aus der rechnerischen Darstellung in monatlicher Darstellung die offenen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die darauf geleisteten Zahlungen, die neu hinzugekommenen Verbindlichkeiten und ein Saldo hervorgehen müssen. Der BF wurde auch zur Vorlage der korrespondierenden Buchungsunterlagen zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität dieser Berechnung aufgefordert. Dass er dieser Aufforderung nicht nachkam, ergibt sich einerseits aus seiner (diesbezüglich glaubwürdigen) Aussage und andererseits aus den diese Aussage bestätigenden Angaben des als Zeugen einvernommenen vormaligen Masseverwalters im Konkurs der GmbH. Dass das Beschwerdevorbringen bzw. das in der Rechtfertigung vom XXXX enthaltene Vorbringen und das mit der Beschwerde zur Vorlage gebrachte Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zur Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Forderungen der belangten Behörde und der übrigen Gläubiger/innen gleich behandelt wurden, ohne rechnerischen Entlastungsnachweis für sich allein genommen nicht genügen, ergibt sich aus der als glaubwürdig einzuschätzenden Stellungnahme des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX.

Der Umstand, dass der BF seit dem XXXX bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gemeinschuldnerischen GmbH als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte, ergibt sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX und aus der diese Angaben bestätigenden Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme als Partei durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht. Da dieser Umstand von keiner der Parteien in Zweifel gezogen wurde, waren die diesbezüglichen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Dass der im Konkursverfahren rechtskräftig genehmigte Sanierungsplan eine Quote von 20% vorsieht und der über der Quote gelegene Differenzbetrag uneinbringlich ist, wurde ebenfalls nicht angezweifelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Im gegenständlichen Beschwerdefall wird dem BF im angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, zur Last gelegt, einen rechnerischen Entlastungsnachweis, zu dessen Vorlage er mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX und vom XXXX aufgefordert worden war, nicht vorgelegt zu haben, weshalb er für jenen Teil der Beitragsschulden zu Beitragskontonummer XXXX, der nicht einbringlich gemacht werden konnte, hafte.

In der Beschwerdeschrift wandte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst ein, dass die Beitragsforderungen von der belangten Behörde nicht aufgeschlüsselt worden seien, er die Forderungen der XXXXGKK zumindest zu 50% bedient und bei den geleisteten Zahlungen die XXXXGKK gegenüber den anderen Gläubigern sogar bevorzugt hätte, sodass eine Haftung nicht bestehe. Darüber hinaus äußerte er in der Beschwerdeschrift verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmung des § 67 ASVG dahin, dass diese gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, da er, hätte er das Unternehmen der GmbH als Einzelunternehmen betrieben, für die Beitragsschulden nicht haften würde, während er in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer des in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Unternehmens sehr wohl hafte.

3.3. Die maßgebliche Haftungsgrundlage eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. eines Obmannes eines Vereines in der jeweiligen Eigenschaft als Dienstgeber für uneinbringliche Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus den Bestimmungen des § 67 Abs. 10 iVm. § 58 Abs. 5 und § 83

ASVG.

Die im Folgenden wörtlich wiedergegebene Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG lautet wie folgt:

"§ 67. [...]

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."

Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind diese auch befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den von ihnen verwalteten Mitteln entrichtet werden.

Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung des § 67 Abs. 10 ASVG ihrem Wesen nach als Verschuldenshaftung konzipiert (VwGH vom 25.01.1994, Zl. 93/08/0146), die den Geschäftsführer bzw. den nach außen zur Vertretung Berufenen deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung kann insbesondere darin liegen, dass der Geschäftsführer bzw. der nach außen zur Vertretung Berufene die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140 mwN).

Für die Auslösung der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt leichte Fahrlässigkeit (vgl. VwGH vom 19.03.1991, Zl. 89/08/0331). In einem später im Zusammenhang mit der Haftung nach § 25a Abs. 7 BUAG ergangenen vergleichbaren Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Vertreterhaftung die Uneinbringlichkeit der Zuschläge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Zuschläge und einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraussetze (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).

Grundsätzlich kann die Haftung des Vertreters jedoch erst geltend gemacht werden, wenn die (gänzliche oder teilweise) Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Dabei soll die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der gemeinschuldnerischen juristischen Person für die Annahme der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung noch nicht genügen. Vielmehr ist erst dann Uneinbringlichkeit anzunehmen, wenn feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einem eine bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu § 67). Uneinbringlichkeit liegt auch dann vor, wenn sich für die Gesellschaft als Beitragsschuldnerin eine Betriebsstätte nicht ermitteln lässt (VwGH vom 24.01.2001, Zl. 98/08/0260), sich in Österreich weder ein Geschäftsbetrieb, noch zugängliches Vermögen ermitteln lässt und bereits eine Zurückweisung eines Konkursantrages wegen örtlicher Unzuständigkeit gemäß § 63 IO vorliegt (VwGH vom 20.10.2004, Zl. 2002/08/0072), oder wegen Abweisung des Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 71b IO (VwGH vom 30.04.2003, Zl. 2001/16/0252), Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 123a IO, oder wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind oder erfolglos wären (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2000/14/0083 und vom 31.03.2004, Zl. 2003/13/0153). Bei einer Bestätigung eines Sanierungsplans im Sinne des § 152 IO wird Uneinbringlichkeit im Ausmaß des Forderungsanteils angenommen, hinsichtlich dessen Restschuldbefreiung eingetreten ist (VwGH vom 22.09.1999, Zl. 96/15/0049). Diesfalls ist zu beachten, dass ein Sanierungsplan über das Vermögen des Dienstgebers den Geschäftsführer grundsätzlich nicht von der Vertreterhaftung im Sinne des § 67 Abs. 10 befreit (siehe dazu Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80 zu § 67 mit Verweis auf die Rz. 9).

Dem Gesetzeswortlaut allein lässt sich noch nicht entnehmen, wann eine haftungsauslösende schuldhafte Pflichtverletzung vorliegen soll. Erst die höchstgerichtliche Rechtsprechung lässt erkennen, durch welche Maßnahmen und Handlungsschritte sich ein Vertreter dem Risiko einer Haftung gemäß Absatz 10 nicht aussetzt. Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob ihn ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft (hier den Obmann ein Verschulden an der Zahlungsunfähigkeit des Vereins) trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitten hat, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor der Insolvenzeröffnung. Dabei ist die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung von Relevanz (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043; Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80b ff zu § 67). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des § 67 Abs. 10 leg. cit. nicht die Verletzung jeglicher, dem Gläubigerschutz dienender Bestimmungen, so insbesondere der sich aus § 69 Abs. 2 IO ergebenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrages sanktionieren will.

Dabei hat der Vertreter darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft (hier der Verein) die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, so hat er darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Von der Darlegungspflicht ist er selbst nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit bzw. seiner Tätigkeit als Obmann nicht entbunden (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160). Dabei hat der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel nachzuweisen und darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043 und vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137). Dem Sozialversicherungsträger obliegt es daher nicht, dem Vertreter das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Vielmehr kann angenommen werden, dass der Vertreter die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, wenn er seiner Darlegungspflicht nicht nachkommt (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100 und vom 12.01.2016,

Zl. Ra 2014/08/0028). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch ausgesprochen, dass diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden dürfe, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschuldigkeiten zur Gänze (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 mwN).

Den Vertreter, der fällige bzw. rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, trifft überdies eine erweiterte Aufbewahrungspflicht, die sich im Kern darin äußert, dass er schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger jene Informationen zu sichern hat, die ihm im Fall seiner Inanspruchnahme die Erfüllung seiner Darlegungspflicht ermöglicht. Dabei hat die Informationssicherung spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige bzw. rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften.

Im Hinblick auf die Verhältnisrechnung zur Ermittlung der allfälligen Haftungssumme hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 einen langen Beobachtungszeitraum für die Durchbrechung eines allfälligen Haftungsbetrages festgelegt. Dabei wird nicht auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit als Beginn der Verhältnisrechnung abgestellt, sondern auf den Zeitraum ab der Fälligkeit bzw. Rückständigkeit der ältesten, im Zeitpunkt des Wegfalls der Vertretungsbefugnis ganz oder teilweise offen gebliebenen Beitragsschuld bis zum Wegfall der Vertretungsbefugnis. Hat der Vertreter innerhalb dieses Beobachtungszeitraums Sozialversicherungsbeiträge gezahlt, die bereits davor fällig waren, und will er damit seine Gleichbehandlungspflicht nachweisen, so sind die Zeitpunkte der Fälligkeit/Rückständigkeit der mit diesen Zahlungen ganz oder teilweise getilgten Beiträge in den Beobachtungszeitraum einzubeziehen. Infolge der Erstreckung dieses Zeitraums in die Vergangenheit sind alle in diesen Zeitraum fallenden Forderungen und Zahlungen zusätzlich in die Verhältnisrechnung einzubeziehen. Fallen in diesen Zeitraum weitere Beitragszahlungen, sind diese bei der Beurteilung des Verhaltens des Vertreters auszuklammern (Derntl in Sonntag, ASVG 6. Aufl., Rz. 80m f zu § 67). Eine verhältnismäßig geringere Bedienung der Sozialversicherungsbeiträge führt zu einer anteiligen Haftung, wobei die ermittelten Haftungsbeträge von den jeweils rückständig werdenden Sozialversicherungsbeiträgen abzuziehen sind (Derntl in Sonntag, a.a.O., Rz. 80q zu § 67).

Grundsätzlich handelt ein Vertreter schuldhaft, wenn er die Entrichtung der Beitragsschuldigkeiten gegenüber anderen Verbindlichkeiten hintanstellt. Ein Ansuchen um Zahlungserleichterung exkulpiert jedoch nicht (VwGH vom 13.09.1988, Zl. 87/14/0148).

Standen der Beitragsschuldnerin im Beobachtungszeitraum zumindest anteilige Mittel zur Beitragsentrichtung zur Verfügung und hat sie zunächst die nach Meinung ihres Vertreters für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen (anderen) Zahlungen geleistet, so hat der Vertreter damit bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel andere Gläubiger bevorzugt und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen. Auch bewirkt der Umstand, dass die Löhne der von der Beitragsschuldnerin beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Beobachtungszeitraum zur Gänze beglichen werden, während die Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt geblieben sind, einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, was wiederum die Annahme eines haftungsbegründenden Verschuldens bzw. die Annahme einer Pflichtverletzung des Vertreters begründet (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).

3.4. Vor dem Hintergrund der zitierten Literatur und Judikatur ist das erkennende Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur zu folgendem Ergebnis gelangt:

3.4.1. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer zumindest vom XXXX bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma XXXX. SXXXX GmbH, FN XXXX, am XXXX als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte und in dieser Eigenschaft zur Vertretung der Gesellschaft nach außen befugt war.

Strittig ist jedoch, ob er sämtliche Gläubiger der GmbH, darunter auch die belangte Behörde hinsichtlich deren Forderungen, gleich behandelt hat. Während der BF in der Beschwerdeschrift behauptet, die belangte Behörde "keineswegs benachteiligt, sondern vielmehr gegenüber den anderen Gläubigern bevorzugt" zu haben, vertritt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Standpunkt, dass dem BF "das Verschulden, der ihm auferlegten Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten" sei, weshalb die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auszusprechen gewesen sei.

Die Erfüllung der Gleichbehandlungspflicht lässt sich unter Heranziehung der Mitteltheorie oder der Zahlungstheorie, überprüfen. Dabei stellt Mitteltheorie auf die Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge gemessen an den zur Verfügung stehenden Mitteln ab. Demnach trifft den Vertreter die Verpflichtung, die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zurückzuhalten, sondern sogleich entweder auf alle Gläubiger zu verteilen oder den auf die Sozialversicherungsbeiträge entfallenden Anteil zu liquidieren. Nach der Zahlungstheorie, für deren Anwendung sich der Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht der Bestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG entschieden hat (siehe dazu insb. VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227 und vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213), sind die Sozialversicherungsbeiträge, gemessen an den auf andere Forderungen tatsächlich geleisteten Zahlungen gleich zu behandeln. Die Konsequenz dieser Vorgehensweise besteht darin, dass bei einem (gänzlichen) Unterbleiben von Zahlungen aus vorhandenen Mitteln nachteilige Veränderungen des Verhältnisses der offenen Sozialversicherungsbeiträge zur Summe aller anderen Forderungen tendenziell zu Lasten des Sozialversicherungsträgers gehen bzw. der Sozialversicherungsträger den Ersatz seines durch den Beitragsausfall entstehenden Schadens nur aus dem Rechtsgrund der Insolvenzverschleppung im Klageweg vor den ordentlichen Gerichten geltend machen könnte.

Anlassbezogen hat der BF in dessen auf das Haftungsschreiben der belangten Behörde vom XXXX ergangenen Stellungnahme vom XXXX auf ein Anfechtungsverfahren vor dem Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX verwiesen und in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass sich aus dem Verhandlungsergebnis und den vom Gericht getroffenen Feststellungen ergebe, dass die XXXXGKK gegenüber den anderen Gläubigern bevorzugt worden sei, weshalb eine Haftung nicht bestehe.

Zwar trifft es zu, dass der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma XXXX. SXXXX GmbH am XXXX beim LG XXXX eine Anfechtungsklage gegen die XXXXGKK einbrachte und darin begehrte, dass von der Gemeinschuldnerin an die XXXXGKK im Zeitraum XXXX bis XXXX geleistete Zahlungen für unwirksam erklärt werden mögen und die XXXXGKK den Betrag von EUR XXXX zugunsten der Masse zu refundieren habe, doch wurde dieses Klagebegehren mit Urteil des bezogenen Gerichtes vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen. Den im Urteil getroffenen Feststellungen lassen sich zwar die von der GmbH an die XXXXGKK im Zeitraum XXXX bis XXXX geleisteten (Sozialversicherungsbeitrags-)Zahlungen entnehmen, jedoch fehlen entsprechende Feststellungen zur Höhe der im Beobachtungszeitraum fällig gewordenen SV-Beitragsforderungen, weiters Feststellungen zu den Forderungen der anderen Gläubiger/innen und zur Höhe der von der GmbH an diese im Beobachtungszeitraum tatsächlich geleisteten Zahlungen, sowie eine entsprechende Saldodarstellung.

Wenn der BF nunmehr vermeint, dass er mit der Vorlage des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, die Gleichbehandlung aller Gläubiger/innen bzw. die Bevorzugung der Forderungen der XXXXGKK gegenüber jenen der übrigen Gläubiger/innen nachgewiesen habe und er nicht verhalten sei, den rechnerischen Entlastungsnachweis zu führen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm obliegt, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichtet hat. Entgegen seiner unzutreffenden Auffassung liegt es nicht an der belangten Behörde, das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Kommt der Vertreter - wie im beschwerdegegenständlichen Fall - seiner mit dem rechnerischen Entlastungsnachweis zu führenden Darlegungspflicht nicht nach, so durfte die belangte Behörde annehmen, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028).

Hat der Vertreter nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist (VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213).

Anlassbezogen steht fest, dass der BF das ihm von der belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX zur Verfügung gestellte Formular nicht ausgefüllt hat und der ihn treffenden Pflicht zur Führung des rechnerischen Entlastungsnachweises nicht nachgekommen ist. Im Schriftsatz vom XXXX hat er einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen zur Gleichbehandlung aller Gläubiger/innen aufgestellt, die die belangte Behörde zutreffend dazu veranlasste, ihn mit einem weiteren, zum XXXX datierten Schreiben aufzufordern, seine Behauptungen zu präzisieren und zu konkretisieren und die Behauptung der Gleichbehandlung aller Gläubiger/innen bzw. Bevorzugung der übrigen Gläubiger/innen mit der Führung eines (rechnerischen) Entlastungsnachweises zu belegen. Die dem BF bis zum XXXX eingeräumte Frist zur Vorlage eines rechnerischen Entlastungsnachweises ließ dieser jedoch reaktionslos verstreichen.

Aus diesem Grund begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde angenommen hat, dass der die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat und sie mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX die Haftung des BF für die auf dem Beitragskonto der GmbH aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge festgestellt hat.

3.4.2. In der Beschwerdeschrift bringt der BF darüber hinaus zum Ausdruck, dass die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beträge nicht bzw. mangelhaft aufgeschlüsselt worden seien. Ebenso sei nicht aufgeschlüsselt worden, wie die Anrechnung der Sanierungsplanquote erfolgte. Diesbezüglich sei das erstinstanzliche Verfahren grob mangelhaft geblieben.

Gemäß § 64 Abs. 2 ASVG hat der Versicherungsträger, der nach § 58 Abs. 6 berufen ist, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen, zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis anzufertigen. Dieser Ausweis hat gemäß § 64 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren, sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt.

Gegenständlich hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid eine Rückstandsaufstellung angehängt. Bei dieser Urkunde handelt es sich jedoch nicht um einen Rückstandsausweis. Wie der Rückstandsausweis ist auch die Rückstandsaufstellung kein Bescheid (VwGH vom 12.02.1987, Zl. 86/08/0013) und ist seine Zustellung an den Beitragsschuldner weder vorgesehen, noch erforderlich, da dieser die Höhe der Forderung im Regelfall selbst im Lohnsummenverfahren ermittelt hat und er schon durch die zwingend vorgesehene Mahnung Kenntnis vom Beitragsrückstand hatte bzw. haben musste (siehe dazu auch Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz. 5 zu § 64 ASVG).

Beschwerdegegenständlich wurde der auf dem Beitragskonto der GmbH mit Schreiben vom XXXX aushaftende Beitragsrest gegenüber dem BF als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin eingemahnt. Auf Grund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und der damit verknüpften Verpflichtung zur Ermittlung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge musste er von dem auf dem Beitragskonto der GmbH aushaftenden Beitragsrückstand Kenntnis haben, sodass der in der Beschwerde enthaltenen Rüge schon deshalb der Erfolg versagt bleiben muss.

3.4.3. Den vom BF geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach die (aktuelle) Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, ist entgegenzuhalten, dass das in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 09.03.1989, Zl. G163/88, die Aufhebung der in § 67 Abs. 10 idF. der 41. Novelle, BGBl. Nr. 111/1986, enthaltenen Wortfolge "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die" als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend zum Inhalt hatte.

Den diesbezüglichen Ausführungen des BF ist entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung in der Folge durch den Gesetzgeber ihre Ausgestaltung als Ausfallshaftung erhielt, nachdem der Verfassungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis die sachliche Rechtfertigung der Vorgängerregelung vermisst hatte (siehe dazu Derntl in Sonntag, a.a.O., Rz. 74 zu § 67 ASVG unter Bezugnahme auf VSlg 12.008). Dass der Verfassungsgerichtshof nach erfolgter Reparatur dieser Bestimmung einen weiteren Grund zur Beanstandung gesehen hätte, ist gegenständlich nicht ersichtlich.

3.5. In Anbetracht des Umstandes, dass der Vertreter der belangten Behörde angesichts der bis einschließlich XXXX berücksichtigten Zahlungen die Höhe der auf dem Beitragskonto der XXXX. SXXXX GmbH zu Nr. XXXX mit insgesamt EUR XXXX bezifferte und dies durch eine zum XXXX datierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend aufgeschlüsselte Rückstandsaufstellung belegte, der der BF nicht entgegentrat, war der Haftungsbetrag entsprechend zu berichtigen.

Im Übrigen erweist sich die gegen den Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Berichtigung, Geschäftsführer, Gleichbehandlung, Haftung,
Herabsetzung, Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2166508.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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