RS Vfgh 2017/6/27 E859/2016, E860/2016

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, Umweltabgabe
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
KanalgebührenO 2010 der Marktgemeinde Völs vom 20.05.2010 §2
Wasserleitungssatzung und WassergebührenO 2010 der Marktgemeinde Völs vom 20.05.2010 §5

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall wegen Verletzung im Gleichheitsrecht durch Vorschreibung einer Anschlussgebühr ohne Abzug für den Abbruch

Rechtssatz

Anlassfall zu V3/2017, E v 21.06.2017 (keine Gesetzwidrigkeit des geprüften Textteils des §2 der KanalgebührenO 2010 der Marktgemeinde Völs vom 20.05.2010 auf Grund verfassungskonformer Auslegung).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in Verkennung der Rechtslage davon ausgegangen, dass für die beschwerdeführende Gesellschaft ein Abzug für Abbruch schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie für diesen tatsächlich keine Anschlussgebühr an die Gemeinde entrichtete, und hat es in weiterer Folge unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob im konkreten Fall Umstände vorliegen, die einer Entrichtung der einmaligen Kanalanschlussgebühr für den Altbestand gleichzuhalten sind

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat damit aber §2 KanalgebührenO 2010 einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.

(Ebenso hins der Wasseranschlussgebühr: E860/2016, E v 27.06.2017, Anlassfall zu V2/2017, E v 21.06.2017).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Äquivalenzprinzip, Gebühr, Kanalisation Abgaben, Wasserversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E859.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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