RS Vfgh 2017/6/27 E883/2017, E1381/2017, E1383/2017, E2172/2017, E2341/2017, E885/2018

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

34/01 Monopole

Norm

PersFrSchG 1988 Art1
EMRK Art5
GlücksspielG §52
VStG §16

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Verhängung von - vom VStG abweichenden - Ersatzfreiheitsstrafen wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die einschlägigen Bestimmungen des GSpG (vgl E945/2016 ua, E v 15.10.2016) sowie gegen den Amtswegigkeitsgrundsatz (vgl E3282/2016, E v 14.03.2017).

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, soweit es den Ausspruch über die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen betrifft.

Da das der Bestrafung zugrunde liegende GSpG weder eine Regelung über (primäre) Freiheitsstrafen iSd §16 Abs2 VStG enthält, noch von §16 Abs2 VStG abweichende Ersatzfreiheitsstrafen normiert, dürfen die festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §16 Abs2 erster Satz VStG das Höchstmaß von jeweils zwei Wochen nicht überschreiten.

Indem das Landesverwaltungsgericht Steiermark die über den Beschwerdeführer für die Übertretung des GSpG mit vier Glücksspielgeräten verhängten Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 40 Tagen bemaß, hat es die Bestimmung des §16 VStG denkunmöglich angewendet und sein Erkenntnis mit Verfassungswidrigkeit belastet.

(Ebenso E1381/2017 und E1383/2017, beide E v 27.06.2017; siehe auch E2172/2017 und E2341/2017, beide E v 21.09.2017).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Glücksspiel, Glücksspielmonopol, Verwaltungsstrafrecht, Ersatzfreiheitsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E883.2017

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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