RS Vfgh 2017/6/27 E415/2017

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Ablehnung abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens; Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ausgeschlossen; Zurückweisung des eventualiter gestellten Individualantrags

Rechtssatz

Mit dem Wiederaufnahmegrund des §530 Abs1 Z7 ZPO kann nur die Tat-, nicht aber die Rechtsfrage neu aufgerollt werden. Eine Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ist ausgeschlossen. Da die Antragsteller in ihrem (Wiederaufnahme-)Antrag im Wesentlichen die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr 4 der Gemeinde Nussbach und damit nur Rechtsfragen geltend machen, liegen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO nicht vor.

Der von den Einschreitern in eventu gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG gestellte Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans Nr 4 der Gemeinde Nussbach wegen Gesetzwidrigkeit ist schon deswegen nicht zulässig, weil ein solcher Eventualantrag nur innerhalb derselben Verfahrensart gestellt werden kann.

Entscheidungstexte

  • E415/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2017 E415/2017

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Eventualantrag, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E415.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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