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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §34Leitsatz
Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines mit Ablehnung abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens; Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ausgeschlossen; Zurückweisung des eventualiter gestellten IndividualantragsRechtssatz
Mit dem Wiederaufnahmegrund des §530 Abs1 Z7 ZPO kann nur die Tat-, nicht aber die Rechtsfrage neu aufgerollt werden. Eine Wiederaufnahme aus rein rechtlichen Gründen ist ausgeschlossen. Da die Antragsteller in ihrem (Wiederaufnahme-)Antrag im Wesentlichen die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr 4 der Gemeinde Nussbach und damit nur Rechtsfragen geltend machen, liegen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO nicht vor.
Der von den Einschreitern in eventu gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG gestellte Antrag auf Aufhebung des Flächenwidmungsplans Nr 4 der Gemeinde Nussbach wegen Gesetzwidrigkeit ist schon deswegen nicht zulässig, weil ein solcher Eventualantrag nur innerhalb derselben Verfahrensart gestellt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, Eventualantrag, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E415.2017Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017