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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art119a Abs9Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Aufhebung des - die Behandlung eines Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung untersagenden - Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes mangels LegitimationRechtssatz
Beschwerden gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes über einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung sind auf Art144 B-VG zu stützen (vgl VfSlg 18190/2007, 18807/2009, 19711/2012). Daran hat sich auch mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert.
Gegen letztinstanzliche Gemeindebescheide steht nunmehr unmittelbar die Bescheidbeschwerde an das jeweils zuständige Verwaltungsgericht offen, wodurch ein verwaltungsgerichtliches und nicht wie zuvor ein aufsichtsbehördliches Verfahren ausgelöst wird. In diesem Verfahren kommt der zuständigen Gemeindebehörde (nur) als belangte Behörde gemäß §18 VwGVG (nicht aber wegen eines Eingriffes in das Recht auf Selbstverwaltung) Parteistellung zu.
Der Gemeinde selbst kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Ausfluss der Selbstverwaltungseigenschaft nicht in allen Belangen des eigenen Wirkungsbereiches eine Beschwerdelegitimation auf Grund von Art144 B-VG zu. Eine solche kann sich aus Art119a Abs9 B-VG ergeben, diese Bestimmung erfasst jedoch auf Grund ihres systematischen Zusammenhanges - zwischen dem ersten und zweiten Satz des Art119a Abs9 B-VG, aber auch der grundsätzlichen Regelung des Aufsichtsrechtes durch Art119a B-VG - lediglich Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten betreffend aufsichtsbehördliche Entscheidungen.
Da jedoch keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich war, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Sache, nämlich die Behandlung eines Initiativantrages auf Durchführung einer Volksbefragung, und die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes kein Aufsichtsmittel darstellt, kann sich die beschwerdeführende Gemeinde nicht auf Art119a Abs9 zweiter Satz B-VG stützen. Die Gemeinde ist auch keine Partei des vorangegangenen Verfahrens; ihr kommt somit auch als Selbstverwaltungskörper kein subjektives Recht auf rechtmäßige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu (vgl VfSlg 19092/2010).
Auch keine Parteistellung des Gemeindevorstands als belangte Behörde und Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht: Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem VfGH gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 B-VG hergeleitet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Volksbefragung, Initiativrecht, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Wirkungsbereich eigener, Selbstverwaltungsrecht, Rechte subjektive öffentliche, Parteistellung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E1823.2017Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017