RS Vfgh 2017/6/27 V27/2016 (V27/2016-17)

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art140 Abs7
Satzung 2011 der Tiroler Gebietskrankenkasse §43
ASVG §135 Abs4

Leitsatz

Aufhebung der angefochtenen Satzungsbestimmung im Anlassfall

Rechtssatz

Aufhebung des §43 der Satzung 2011 der Tiroler Gebietskrankenkasse betr den Ausschluss des Ersatzes von Reise-(Fahrt)kosten im Anlassfall zu G386/2016, E v 27.06.2017.

Die angefochtene Satzungsbestimmung, die - entgegen dem um die aufgehobene Wortfolge "nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung" in §135 Abs4 ASVG bereinigten Gesetzeswortlaut - einen gänzlichen Ausschluss eines solchen Kostenersatzes vorsieht, ist nunmehr so zu beurteilen, als ob sie ohne gesetzliche Grundlage - also in Widerspruch zu Art18 B-VG - erlassen worden wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V27.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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