RS Vfgh 2017/6/27 V19/2017

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Veröffentlicht am 27.06.2017
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Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
UniversitätsG 2002 §71c Abs6 Z2, §71d Abs4, §124b
ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 des Rektorats der Medizinischen Universität Wien §5, §6, §7, §22
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Abweisung des - zulässigen - Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung von Verordnungsbestimmungen über die Einhebung eines Kostenbeitrags im Zuge des Aufnahmeverfahrens für die Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin für das Studienjahr 2014/15; ausschließlich Bedenken im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot auf Grund der sozialen Herkunft geltend gemacht; neu in das Universitätsgesetz aufgenommene, mit Jänner 2016 in Kraft getretene gesetzliche Vorschrift für die Prüfung der in ihrem zeitlichen Geltungsbereich beschränkten Zulassungsbeschränkungsverordnung nicht maßgeblich

Rechtssatz

Abweisung des - zulässigen - Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung des §5 Abs3, von Teilen des §6 Abs2, Abs3 und Abs4 sowie des §7 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2013/14, 29.01.2014, 9. Stück, Nr 11 (im Folgenden: ZulassungsbeschränkungsV 2014/15).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den - den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden - präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig. Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und mit denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird.

Der VfGH entscheidet daher - vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln - über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der VfGH, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

Die vom Bundesverwaltungsgericht im Übrigen angefochtenen Bestimmungen stehen mit der den Sitz seiner Bedenken bildenden Regelung des §7 Abs1 der ZulassungsbeschränkungsV 2014/15, wonach Studienwerber sich mit einem näher bestimmten Kostenbeitrag an den Kosten der Durchführung des Aufnahmetests zu beteiligen haben, und mit der Regelung des §5 Abs3 der ZulassungsbeschränkungsV 2014/15, der zufolge den Studienwerbern im Zuge des Aufnahmeverfahrens erwachsende Kosten nicht erstattungsfähig sind, in einem konkreten Regelungszusammenhang. Dieser ist, indem diese Bestimmungen auf den genannten Regelungen aufbauen und ohne diese zunächst ins Leere gehen, so gelagert, dass diese Bestimmungen voneinander nicht offensichtlich trennbar sind. Ob zwischen allen diesen vom Antrag des Bundesverwaltungsgerichtes umfassten Bestimmungen tatsächlich ein untrennbarer Zusammenhang besteht, hat der VfGH bei der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages nicht zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt - ausschließlich - Bedenken in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen dahingehend, dass die Regelung eines im Zuge des Aufnahmeverfahrens für die Diplomstudien Humanmedizin und Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien zu entrichtenden Kostenbeitrages (in Höhe von € 110,-) dem in §71c Abs6 Z2 zweiter Satz UG idF BGBl I 131/2015 normierten Diskriminierungsverbot auf Grund der sozialen Herkunft zuwiderlaufe.

Bei der ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 handelt es sich, wie ihr §22 besonders deutlich macht, um eine in dem Sinn zeitraumbezogene Rechtsvorschrift, die zwar über ihren zeitlichen Geltungsbereich hinaus für die von ihr erfassten Sachverhalte und Personen weiterhin Rechtswirkungen entfaltet und sohin anzuwenden ist, deren Gesetzmäßigkeit sich aber im Hinblick auf die während ihres zeitlichen Geltungsbereichs maßgebliche Rechtslage bestimmt.

Die gesetzliche Grundlage für die ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 bildete - während ihres gesamten zeitlichen Geltungsbereichs von ihrem Inkrafttreten bis zum 31.12.2014 - insbesondere §124b UG idF BGBl I 81/2009. Die erst durch BGBl I 131/2015 in das UG aufgenommene und mit 01.01.2016 in Kraft getretene gesetzliche Vorschrift des §71c Abs6 Z2 iVm §71d Abs4 UG ist für die Prüfung der in ihrem Geltungsbereich bis 31.12.2014 beschränkten ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 nicht maßgeblich. Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den genannten, mit BGBl I 131/2015 neu in das UG aufgenommenen Bestimmungen eine Bedeutung für nicht mehr in Geltung stehende Zulassungsbeschränkungsverordnungen und die auf ihrer Basis für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum eingehobenen Kostenbeiträge und insoweit Rückwirkung zuerkennen hätte wollen.

Es ist daher von vorneherein ausgeschlossen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bestimmungen der ZulassungsbeschränkungsV 2014/15 wegen Verstoßes gegen §71c Abs6 Z2 UG idF BGBl I 131/2015 gesetzwidrig sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Geltungsbereich Anwendbarkeit, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V19.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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