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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs2, Art83 Abs2Leitsatz
Aufhebung eines Teiles der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständigen monokratischen Organen wegen Verstoßes gegen das Gebot einer präzisen Regelung der BehördenzuständigkeitRechtssatz
Aufhebung des 4. Teiles der Satzung der Pädagogischen Hochschule Salzburg über die Einrichtung von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen erster Instanz zuständigen monokratischen Organen, Mitteilungsblatt der Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr 2/2015.
Zulässigkeit des Antrags des Bundesverwaltungsgerichtes.
Untrennbarer Zusammenhang des - im Anlassverfahren betr Anrechnung bestimmter Lehrveranstaltungen - anzuwendenden §4 des Punktes 4 der PHS-Satzung mit den übrigen Zuständigkeits- und Inkrafttretens-Bestimmungen dieses Satzungsteils, weil dieser Teil explizit - gestützt auf §28 Abs2 Z2 HG (HochschulG 2005) - das für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständige Organ überhaupt erst institutionalisiert. Die behauptete Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit könnte nur durch Aufhebung aller angefochtenen Bestimmungen, die das für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständige Organ insgesamt und abschließend einrichten, beseitigt werden.
Verstoß des 4. Teiles der PHS-Satzung gegen Art18 iVm Art83 Abs2 B-VG.
Weder die Satzung noch der Organisationsplan legen ein Kriterium fest, anhand dessen sich die Zuständigkeit für die studienrechtliche Vollziehung iSd §28 Abs2 Z2 HG zwischen den beiden vorgesehenen Vizerektoren verteilen lässt. Damit ist unklar, welcher der beiden Vizerektoren in einem konkreten Fall als studienrechtliches Organ iSd §28 Abs2 Z2 HG zu fungieren hat.
Auch aus dem einen Bestandteil der PHS-Satzung bildenden Organigramm ergibt sich nicht, welcher der beiden Vizerektoren konkret zur Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen zuständig ist - und zwar schon deshalb, weil darin nur die Organisationseinheiten der PHS graphisch abgebildet, die ausgewiesenen Organe der PHS aber nicht in Beziehung zu diesen Organisationseinheiten und ihren Aufgaben gesetzt sind.
Im Übrigen ist auch kein einvernehmliches Vorgehen der beiden Vizerektoren vorgesehen, da nach §14 Abs1 HG und Punkt 2.3.3. des Organisationsplanes die beiden Vizerektoren nur dann einvernehmlich vorzugehen haben, wenn ein Aufgabengebiet nicht ausdrücklich einem Vizerektor zugeordnet ist. Demgegenüber weist Punkt 4 der PHS-Satzung die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen eindeutig einem einzelnen Vizerektor zu.
Jedenfalls fehlt es an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine präzise Regelung der Behördenzuständigkeit genügenden Festlegung des Regelfalls der Vollziehungszuständigkeit für studienrechtliche Bestimmungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hochschulen Organisation, Behördenzuständigkeit, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V22.2017Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018