RS Vfgh 2017/6/28 V4/2017 (V4/2017-24)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2017
beobachten
merken

Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art89, Art135 Abs4, Art139 Abs3, Art140 Abs3
Nö ROG 1976 §16a, §22
Flächenwidmungsplan 1994 der Gemeinde Willendorf idF der Verordnung des Gemeinderates vom 07.12.2012

Leitsatz

Abgehen von der bisherigen Judikatur zur Frage der Anwendung nicht gehörig kundgemachter Verordnungen durch Gerichte im Hinblick auf die Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit reformatorischer Entscheidungsbefugnis; gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen bzw verfassungswidrig kundgemachte Gesetze bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof für jedermann verbindlich; Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Willendorf hinsichtlich der Rückwidmung eines Grundstücks in Grünland mangels Vornahme einer die Interessen des bisherigen Baulandeigentümers mitberücksichtigenden Interessenabwägung und mangels Auswahl des Grundstücks zur Rückwidmung nach sachlichen Kriterien

Rechtssatz

Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung zu Art89 B-VG und Art139 Abs3 bzw Art140 Abs3 B-VG.

Das in den Art89, 139, 139a, 140 und 140a B-VG grundgelegte System der Verfassungsgerichtsbarkeit beruht auf dem Grundgedanken, dass eine einzige Instanz, eben der VfGH, über die Rechtmäßigkeit auf Grund der österreichischen Verfassung erzeugter genereller, allgemein verbindlicher Normen zu entscheiden hat. Damit wird ein - die österreichische Verfassungsordnung geradezu prägendes - Element der Rechtssicherheit etabliert: Für niemanden soll die Verbindlichkeit solcher genereller Normen in Frage stehen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren durch den VfGH festgestellt wird; das Ergebnis dieser Prüfung wird in gleicher Weise wie die als rechtswidrig befundene generelle Norm kundgemacht.

Es wäre daher eine Durchbrechung dieses Grundsatzes der Verfassung, wenn fehlerhafte Kundmachungen genereller Normen, soweit sie von Gerichten anzuwenden sind, vom System der verfassungsgerichtlichen Kontrolle ausgenommen wären. Auch für solche Normen dient es der Rechtssicherheit und Einheitlichkeit der Rechtsordnung, wenn durch den VfGH für jedermann und für alle in gleicher Weise festgestellt wird, ob eine allgemein verbindliche generelle Norm vorliegt und auf welchem Weg Zweifel über das Bestehen solcher Normen in rechtlich verbindlicher Form zu klären sind.

Auch wenn es zutreffend ist, dass bereits in der Vergangenheit in einzelnen Fällen die gleiche Problematik und damit die gleiche Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und des einheitlichen Rechtsschutzes bestanden haben, darf nicht übersehen werden, dass es sich hiebei - abgesehen vom Verwaltungsstrafrecht - um vergleichsweise eingeschränkte Rechtsgebiete der Verwaltung handelte.

Nunmehr besteht aber auf Grund des mit der B-VG-Novelle 2012 eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit grundsätzlich reformatorischer Entscheidungsbefugnis diese Problematik in jeder Verwaltungssache. Die grundsätzlich als einzige Verwaltungsinstanz entscheidende Verwaltungsbehörde hat im Falle fehlerhaft kundgemachter genereller Normen eine andere Rechtslage anzuwenden als das im Rechtsschutzweg angerufene Verwaltungsgericht.

Der VfGH vertritt daher die Auffassung, dass auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG bzw verfassungswidrig kundgemachte Gesetze gemäß Art140 B-VG (bzw die diesen jeweils gemäß Art139a und Art140a B-VG gleichgestellten generellen Normen) anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem VfGH anzufechten haben. Bis zur Aufhebung durch den VfGH sind sie für jedermann verbindlich.

Eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm, also eine für einen unbestimmten, externen Adressatenkreis verbindliche Anordnung von Staatsorganen, die vom Gericht gemäß Art89 B-VG anzuwenden ist, liegt somit dann vor, wenn eine solche Norm ausreichend allgemein kundgemacht wurde, wenn auch nicht in der rechtlich vorgesehenen Weise. Dies bedeutet, dass jeglicher Akt von staatlichen Organen, der einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweist und - in einer zumindest den Adressaten zugänglichen Form - allgemein kundgemacht worden ist, als generelle Norm anzuwenden und gegebenenfalls von den Gerichten gemäß Art139 ff B-VG vor dem VfGH anzufechten ist.

Hinweis auf die Rechtsprechung zu den Mindestvoraussetzungen für die Existenz von Rechtsverordnungen (Mindestmaß an Publizität).

Für den vorliegenden Fall folgt aus dem Gesagten, dass trotz ihrer fehlerhaften Kundmachung die Verordnung 2003 (Umwidmung des Grundstücks 914/20 in Bauland) mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist. Mit der Verordnung 2011 ist es zu einer (gegenüber der mit der Verordnung 2003 herbeigeführten Widmung) Rückwidmung des Grundstücks 914/20 gekommen, die dann mit der Verordnung 2012 beibehalten wurde.

Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Willendorf idF der Verordnung des Gemeinderates vom 07.12.2012, soweit er für das Grundstück 914/20, KG Willendorf, die Widmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" festlegt.

Das im Prüfungsbeschluss erhobene Bedenken, dass keine die Interessen des bisherigen Baulandeigentümers mitberücksichtigende Interessenabwägung der Rückwidmung zu Grunde gelegen und die Auswahl des Grundstücks 914/20 für die Rückwidmung nicht nach sachlichen Kriterien erfolgte sei, hat sich als zutreffend erwiesen.

Die Interessen des bisherigen Baulandeigentümers (enormer finanzieller Aufwand) werden in den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf nicht einmal erwähnt, schon gar nicht deren Interessen mit dem öffentlichen Interesse an der Rückwidmung erkennbar abgewogen. Eine derartige Abwägung ist weder in den Akten zur Verordnung 2011 noch in denen zur Verordnung 2012 dokumentiert. Hinzu kommt, dass auch das öffentliche Interesse nicht mit hinreichender Deutlichkeit festgestellt wird.

Das Grundstück 914/20 unterscheidet sich hinsichtlich der für die Bebaubarkeit maßgebenden Faktoren nicht von jenen in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstücken, die nicht rückgewidmet wurden; es ist wegen seiner Lage und seiner infrastrukturellen Aufschließung für eine Baulandwidmung sogar besonders geeignet.

Die Kriterien für die Auswahl gerade des Grundstücks 914/20 zur Rückwidmung sind weder offenkundig, noch finden sich solche in den Erläuterungen zu den Verordnungen 2011 und 2012. Abgesehen davon, dass diese Kriterien zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung nicht deklariert waren und durch die Äußerung der Niederösterreichischen Landesregierung nun quasi nachgeschoben werden, sind sie auch nicht sachlich.

(Anlassfall E1201/2015, E v 30.06.2017, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, Anwendbarkeit Verordnung, Rechtsschutz, RechtsV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V4.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten