TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/21 2000/20/0156

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Veröffentlicht am 21.09.2000
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffV 02te 1998 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Baur, Dr. Nowakowski, Dr. Hinterwirth und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des WS in Wien, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28/1/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10. März 2000, Zl. SD 803/99, betreffend Entziehung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 31. August 1999 entzog die Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro, dem Beschwerdeführer den ihm am 13. November 1972 ausgestellten Waffenpass (Duplikat nach Verlust eines 1968 ausgestellten Waffenpasses) für zwölf Faustfeuerwaffen. Zur Begründung dieser Entscheidung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer besitze nicht mehr die im § 8 Abs. 1 WaffG 1996 geforderte Verlässlichkeit, weil anlässlich einer Überprüfung gemäß § 25 WaffG 1996 festgestellt worden sei, dass er seine genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht habe vorweisen können bzw. über den Verbleib von gewissen genehmigungspflichtigen Schusswaffen keine Auskunft habe geben können. Zu dem ihm vorgehaltenen Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid trat der Beschwerdeführer dem kriminalpolizeilichen Bericht vom 7. Jänner 1999 über den Verlauf der Überprüfung gemäß § 25 WaffG 1996 insoweit entgegen, als er ausführte, er habe es "als übertriebene absichtliche Maßnahme empfunden, gerade am 1. Jänner, Feiertag, Neujahrstag, eine Überprüfung anzusetzen". Ein solches Vorgehen möge bei einer suspekten Person mit unklaren Verhältnissen noch irgendwie verständlich sein, nicht aber beim Beschwerdeführer, der mit vier Polizeipräsidenten persönlich bekannt gewesen sei und der Polizei schon gute Dienste erwiesen habe. Zu den Waffen gebe er nunmehr bekannt, dass er selbstverständlich über den Verbleib aller Waffen Auskunft gegen könne, "aber bitte nicht 'ad hoc' an den Neujahrsfeiertagen, wenn man unvermutet nach Waffen gefragt wird, die man vor Jahren schon verkauft hat oder an Dienstnehmer seit Jahren zur Berufsausbildung leihweise überlassen hat". Abschließend wolle er noch betonen, dass er die Waffen weiterhin zur Berufsausübung benötige und derzeit bei einer Banküberwachung samt den dazugehörenden Geldtransporten mittätig sei.

Mit der Berufung legte der Beschwerdeführer eine Liste seiner zwölf Faustfeuerwaffen vor, in der er den "Stand vom 23.9.99" (Datum der Berufung) angab. Danach befanden sich zu diesem Zeitpunkt neun Waffen "im Besitz" des Beschwerdeführers, eine Waffe war bei einer näher genannten Firma in Reparatur und zwei Waffen befanden sich bei näher bezeichneten Inhabern von Waffenpässen. Darüber hinaus schloss der Beschwerdeführer der Berufung eine Kopie seines Konzessionsdekretes für die Ausübung des Überwachungsgewerbes an.

Die belangte Behörde holte vom Bundespolizeikommissariat Wieden, Kriminalbeamtenabteilung, einen ergänzenden Bericht über den Verlauf der Überprüfung - im Besonderen darüber, ob diese am 1. Jänner 1999 stattgefunden hatte - ein. Von der Möglichkeit, zu diesem Bericht Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich der Entzug des Waffenpasses auf § 25 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z. 2 und § 8 Abs. 6 WaffG 1996 stütze.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides, die "im Ergebnis" auch für die Berufungsentscheidung maßgebend gewesen seien. Darüber hinaus traf die belangte Behörde folgende Feststellungen zum Sachverhalt:

"Am 23.12.1998 wurde zur Beurteilung der Verlässlichkeit versucht, die Verwahrung der Faustfeuerwaffen des Berufungswerbers an dessen Wohnanschrift zu überprüfen. Da der Berufungswerber an seiner Wohnungsadresse nicht angetroffen werden konnte, wurde er am selben Tag von Kriminalbeamten des Kommissariates Wieden telefonisch kontaktiert. Der Berufungswerber sagte dabei sein persönliches Erscheinen bei der dortigen Dienststelle für den 03.01.1999 zu. Zum Zeitpunkt seines tatsächlichen Erscheinens, uzw. am 03.01.1999 gegen 14 Uhr, wurde er mit dem Anliegen, nämlich der Überprüfung der Beurteilung der Verlässlichkeit der Verwahrung vertraut gemacht. Dabei gab er dem Kriminalbeamten gegenüber an, keine genauen Auskünfte über die im Waffenregister eingetragenen Faustfeuerwaffen geben zu können. Er habe den Großteil der Waffen an verschiedene Waffenhändler veräußert und könne sich nicht erklären, weshalb ein Großteil der Faustfeuerwaffen noch immer auf ihn eingetragen wären. Einige der Faustfeuerwaffen bewahre er an der Meldeanschrift in einem Tresor auf, wüsste jedoch nicht, wo der Tresorschlüssel sei. Von den insgesamt zwölf Faustfeuerwaffen befänden sich (nur) vier in seinem Besitz, eine sei verkauft worden, eine weitere befände sich in Reparatur, eine sei in Verwahrung einer namentlich genannten Person, über die er jedoch keine näheren Angaben machte, und über fünf weitere konnte er keine Auskunft geben bzw. Angaben machen."

Zum Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers bemerkte die belangte Behörde, dass sich diesem nicht entnehmen lasse, wo sich die Waffen im Zeitpunkt der Überprüfung befunden hätten, und dass aus dem ergänzenden Bericht des einschreitenden Kriminalbeamten hervorgehe, dass die Überprüfung nicht am 1. Jänner 1999 stattgefunden habe.

In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde den Sachverhalt dahin gehend, dass einerseits der Tatbestand des § 8 Abs. 6 WaffG 1996 verwirklicht sei, weil der Beschwerdeführer bei der Überprüfung nicht in der erforderlichen Weise mitgewirkt habe, und andererseits die dabei zu Tage getretene Unfähigkeit des Beschwerdeführers, genauere Angaben über den Verbleib der Waffen zu machen, die Annahme rechtfertige, dass er seine Waffen nicht sorgfältig verwahre und daher nicht verlässlich sei. Bei der Beurteilung der Verlässlichkeit sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab anzulegen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG 1996 hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich aus Anlass einer Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 Abs. 1 oder 2 WaffG 1996 ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Verlässlich ist ein Mensch gemäß § 8 Abs. 1 WaffG 1996 u.a. nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird (§ 8 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall WaffG 1996). Gemäß § 4 Abs. 3 der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998, ist im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit (§ 25 WaffG 1996) "jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen". Gemäß § 4 Abs. 4 der genannten Verordnung ist die Prüfung von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an einem Werktag (Montag bis Samstag) zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen. Außerhalb dieser Zeiten ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn entweder die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vorliegt, oder die Überprüfung anderenfalls aus in der Person des Betroffenen gelegenen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre. Die Überprüfung ist ohne jegliche nicht unumgänglich nötige Belästigung oder Störung des Betroffenen vorzunehmen.

Gemäß § 8 Abs. 6 WaffG 1996 gilt ein Mensch auch dann nicht als verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde Waffen, die er nur auf Grund der nach dem WaffG 1996 ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen, oder die sichere Verwahrung dieser Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aus den Ergebnissen der Überprüfung der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen, dass dieser sowohl nach § 8 Abs. 6 als auch nach § 8 Abs. 1 Z. 2 WaffG 1996 nicht mehr verlässlich sei.

Dem tritt die Beschwerde mit folgenden - hier ungekürzt wiedergegebenen - Ausführungen entgegen:

"Die belangte Behörde begründet den Entzug des Waffenpasses mit meiner angeblichen Unzuverlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes. Im Konkreten werden mir alle drei Fälle einer Unzuverlässigkeit vorgeworfen.

Die belangte Behörde irrt in ihrer rechtlichen Interpretation des Sachverhaltes.

Der mir vorgehaltene Pkt 1 'Waffen missbräuchlich oder leichtfertig zu verwenden' wird einerseits nicht näher ausgeführt, andererseits ist aus dem Bericht des KRB diese Feststellung der Behörde nicht nachvollziehbar.

Auch der Pkt 2 'mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig zu verwahren' trifft nicht zu. Wie der KRB richtig festgestellt hat, habe ich ausgeführt, dass die meisten Waffen in einem Tresor verwahrt sind. Diese Tatsache ist wohl als ausreichend gesichert anzusehen, zumal außer Streit steht, dass der Tresor auch verschlossen ist. Der Hinweis, dass ich momentan den Ort des Verbleibes des Tresorschlüssels nicht nennen kann, heißt doch nur, dass dieser Schlüssel an einem meiner Schlüsselbünde hängt und dieser Schlüsselbund von mir erst geholt werden muss. Berücksichtigt man den Überprüfungszeitpunkt, kann man mir wohl bereits Müdigkeit zugestehen, die zweifelsohne zu solchen Aussagen und Denklücken führt.

Auch der Punkt 3 'Waffen Menschen überlässt, die zum Besitz dieser Waffen nicht berechtigt sind' trifft nicht zu. Ich habe ausgeführt, dass ich einige Waffen an Waffenhändler verkauft habe, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung legal diese Waffen erwerben dürfen. Auch der Hinweis 'eine Waffe wird gerade repariert, ich kann diesen Mann momentan nicht erreichen', heißt ja nicht, dass ich nicht weiß wer dieser Mann ist, sodass auch diese Begründung der Behörde ins Leere geht.

Aus diesen Vorbringen ergibt sich, dass die belangte Behörde eine nicht nachvollziehbare, unrichtige Interpretation des Waffengesetzes durchgeführt hat."

Mit diesen Ausführungen - die sich zum Teil auf Voraussetzungen der Verlässlichkeit beziehen, deren Fehlen die belangte Behörde ihrer Entscheidung gar nicht zugrunde gelegt hat - lässt der Beschwerdeführer unbestritten, dass er bei seiner Vorsprache am 3. Jänner 1999 über den Verbleib von fünf Faustfeuerwaffen keine Angaben machen konnte. Er tritt auch der Feststellung, wonach er erklärt habe, er habe "den Großteil" seiner zwölf Faustfeuerwaffen "an verschiedene Waffenhändler veräußert und könne sich nicht erklären, weshalb ein Großteil der Faustfeuerwaffen noch immer auf ihn eingetragen wären", nicht entgegen. Vergleicht man dies mit den späteren Angaben des Beschwerdeführers, wonach er neun der zwölf Faustfeuerwaffen (darunter im Besonderen die fünf Faustfeuerwaffen, über deren Verbleib er am 3. Jänner 1999 keine Angaben machen konnte) "im Besitz" habe, so folgt daraus, dass der Beschwerdeführer am 3. Jänner 1999 keine auch nur annähernd der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung seines aktuellen Besitzstandes vermitteln konnte.

Dieser Umstand ist nicht etwa deshalb bedeutungslos, weil der 3. Jänner 1999 ein Sonntag war und § 4 Abs. 4 der Zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung vorschreibt, dass die Überprüfung an einem Werktag zwischen 7 und 20 Uhr vorzunehmen ist. Einer allfälligen Missachtung dieser Vorschrift kommt bei der Anwendung des § 8 Abs. 6 WaffG 1996 Bedeutung zu (vgl. dazu das Erkenntnis vom 4. Mai 2000, Zl. 99/20/0186). Wahrnehmungen, aus denen auf die mangelnde Verlässlichkeit eines Menschen im Sinne des § 8 Abs. 1 (hier: Z. 2 zweiter Fall) WaffG 1996 zu schließen ist, verpflichten die Behörde aber auch dann zum Entzug der waffenrechtlichen Urkunden, wenn diese Wahrnehmungen an einem Sonntag gemacht wurden. Auf den Umstand, dass die Vorsprache des Beschwerdeführers - wenngleich zu einem ihm noch nicht bekannten Zweck - auf einer Terminvereinbarung mit ihm beruhte, kommt es dabei nicht an.

Das am 3. Jänner 1999 zur Schau gestellte Unwissen des Beschwerdeführers über den Verbleib nahezu der Hälfte seiner zwölf Faustfeuerwaffen konnte die belangte Behörde mit Recht als Tatsache ansehen, die die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Dabei kommt es, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in dem Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0994, ausgeführt hat, nicht darauf an, ob das Unwissen des Beschwerdeführers nur auf eine unzureichende Gedächtnisleistung zurückzuführen ist. Schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Art und Weise sowie den Ort der Verwahrung eines so erheblichen Teils seiner Waffen machen konnte, ja sogar der Ansicht war, "einen Großteil" der Waffen gar nicht mehr zu besitzen, rechtfertigt den Schluss, dass er das Zutreffen der im § 8 Abs. 1 Z. 2 zweiter Fall WaffG 1996 genannten Voraussetzung nicht mehr gewährleistet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass es noch einer Auseinandersetzung damit bedurfte, ob die belangte Behörde ihre Entscheidung zugleich auf § 8 Abs. 6 WaffG 1996 und somit auf eine Bestimmung stützen konnte, die ihrem Wortlaut zufolge nur zur Anwendung kommt, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

In Bezug auf die zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 21. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200156.X00

Im RIS seit

04.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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