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L4000 Anstandsverletzung, Bettelei, Ehrenkränkung, LärmerregungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Feststellung der Gesetzwidrigkeit des in einer Verordnung der Stadt Salzburg normierten Verbotes (auch) des stillen Bettelns an bedeutenden öffentlichen Orten der Salzburger Altstadt als verfassungsrechtlich verpöntes absolutes BettelverbotRechtssatz
Die Wortfolge "In der Linzergasse, am Platzl, in der Getreidegasse samt Durchgängen in Richtung Griesgasse und in Richtung Universitätsplatz, im Sterngässchen, im Bädergässchen, am Rathausplatz, in der Judengasse, auf der Staatsbrücke, auf dem Makartsteg und" sowie die Wortfolge "und B" des mit erstem Spiegelstrich beginnenden Absatzes der Salzburger Bettelverbots-VO vom 20.05.2015 waren gesetzwidrig.
Vorliegen eines untrennbaren Zusammenhanges: Als einheitliche Verbotszone erlassen, verbietet dieser Absatz (auch) "stilles" Betteln an bedeutenden öffentlichen Orten der Altstadt der Landeshauptstadt Salzburg.
Kein untrennbarer Zusammenhang und daher Einstellung des amtswegigen Prüfungverfahrens hinsichtlich der Wortfolge "am Kommunalfriedhof im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr entsprechend der planlichen Darstellung (Anlage A), die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet."
Das in Prüfung gezogene Bettelverbot betrifft öffentliche Orte, die zu den bedeutendsten und frequentiertesten Teilen der Innenstadt bzw Altstadt der Landeshauptstadt Salzburg zählen. Selbst wenn dieses Gebiet flächenmäßig in Relation zur Gesamtfläche der Landeshauptstadt Salzburg nicht besonders groß ist, ändert es nichts daran, dass gerade dieses Gebiet für die Landeshauptstadt bedeutend ist und demnach gerade dort durch die hohe Passantenzahl die Aussicht auf finanzielle Hilfe zur Linderung der persönlichen Not auch der "stillen" Bettler besonders hoch ist.
Dass diese vom Bettelverbot erfassten Straßen und Plätze der Salzburger Altstadt auch von vielen Personen als Touristen, Passanten, zum Einkauf oder sonstigen Aufenthalt genutzt werden, und es (auch) dadurch in einer ohnehin räumlich engen Zone zu besonders beengten Platzverhältnissen kommt, bietet noch keine sachliche Rechtfertigung dafür, "still" bettelnde Personen schlechthin davon auszugrenzen, diese öffentlichen Orte wie andere zu ihrem selbstgewählten Zweck zu nutzen. Auch unterliegen die vom Verbot erfassten öffentlichen Orte - anders als etwa Märkte - keiner spezifischen Nutzungsbeschränkung, die ein darauf beschränktes örtliches und zeitlich begrenztes Verbot erlauben könnte.
Der VfGH verkennt nicht, dass auch "still" bettelnde Personen den dichten Fußgängerverkehr in beengten Örtlichkeiten zum Stocken bringen (könnten), sodass es zur Vermeidung eines drohenden Missstandes erlaubt sein könnte, zur Ermöglichung der Nutzung dieser Straßenzüge - allenfalls neben anderen Maßnahmen - ein zeitlich und (auf neuralgische Punkte) örtlich beschränktes Verbot auch des "stillen" Bettelns zu erlassen; ein zeitlicher (täglich von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr) und örtlicher Anwendungsbereich (bedeutende Teile der Salzburger Innenstadt), wie ihn die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung vorsieht, ist mit den vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg vorgebrachten Argumenten jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
Auch können die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg angeführten Prognosen und Begründungen mit Blick auf mögliche Sondersituationen, die Rettungseinsätze uä hervorrufen, dieses Verbot nicht erforderlich machen, weil eine mögliche Behinderung in Sondersituationen durch ihr punktuelles Auftreten von vornherein nicht geeignet ist, als "dauerhafter" Missstand qualifiziert zu werden.
(Anlassfall E1845/2016, E v 28.06.2017: Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe; im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde; Quasi-Anlassfall E1866/2016, E v 28.06.2017).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bettelverbot, Sicherheitspolizei örtliche, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:V27.2017Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018