TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/28 E1866/2016

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Veröffentlicht am 28.06.2017
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Index

L4000 Anstandsverletzung, Bettelei, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe; im Übrigen Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Salzburg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Dem Beschwerdeführer wurde wegen Verstoßes gegen die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Mai 2015 betreffend Betteln in der Stadt Salzburg gemäß §29 Abs2 Salzburger Landessicherheitsgesetz (Salzburger Bettelverbots-VO) mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,– auferlegt, weil er in der Judengasse der Landeshauptstadt Salzburg gebettelt habe. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wies die dagegen erhobene Beschwerde mit näherer Maßgabe ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2.       Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

2.1.    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V27/2017, festgestellt, dass näher bezeichnete Wortfolgen der Salzburger Bettelverbots-VO gesetzwidrig waren.

2.2.    Gemäß Art139 Abs6 B-VG wirkt die Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Verordnungsbestimmung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986). Im – hier allerdings nicht gegebenen – Fall einer Beschwerde gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes, der ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg 17.687/2005).

2.3.    Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungsprüfungsverfahren begann am 13. Juni 2017. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der der vorliegenden Beschwerde vorausgegangen ist, ist beim Verfassungsgerichtshof am 10. August 2016 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg wendete bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass dadurch die Rechtssphäre des Beschwerdeführers nachteilig beeinflusst wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

3.       Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 VfGG abgesehen.

4.       Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1866.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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