TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/30 E1201/2015

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Veröffentlicht am 30.06.2017
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall

Spruch

I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.       Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß §11 NÖ Bauordnung 1996, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück 914/20, KG Willendorf, zum Bauplatz zu erklären. Der Bürgermeister der Gemeinde Willendorf wies als Baubehörde I. Instanz den Antrag ab. Der Gemeindevorstand bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Eine gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. April 2015 ab. Die Baubehörden und das Landesverwaltungsgericht begründeten ihre Entscheidungen damit, dass gemäß §11 NÖ Bauordnung 1996 nur ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz erklärt werden könne, für das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan aber die Widmung "Grünland - Land- und Forstwirtschaft" festgelegt. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vom 9. Juni 2015 bestreitet die beschwerdeführende Gesellschaft die Gesetzmäßigkeit dieser Widmung und behauptet wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, des Flächenwidmungsplans der Gemeinde Willendorf, in ihren Rechten verletzt zu sein. Darüber hinaus bringt sie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) vor. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.

2.       Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans 1994 der Gemeinde Willendorf in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates vom 7. Dezember 2012, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 7. bis 22. Jänner 2013, soweit dieser für das Grundstück 914/20, KG Willendorf, die Widmung "Grünland Land- und Forstwirtschaft" festlegt, ein. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2017, V4/2017, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.

3.       Die Beschwerde ist begründet.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

4.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5.       Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie der Ersatz der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E1201.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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