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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses zu gewärtigenSpruch
Der Antrag des **** ****, p.A. ***********************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Februar 2017, Z I417 1434377-2/4Z, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, das Rechtschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt. Ein derartiges Interesse ist zu verneinen, wenn es für die Rechtstellung des Rechtschutzwerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtschutzwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat und die im Rechtsbehelf aufgeworfenen Rechtsfragen demnach bloß theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VfGH 8.6.2017, E2537/2016 mwN).
Der Antragsteller hat einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gestellt, mit welchem der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile nach mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19. Juni 2017 in der Sache entschieden hat und das Verfahren abgeschlossen ist, mangelt es dem Antragsteller an der Prozessvoraussetzung des Rechtschutzinteresses.
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E1096.2017Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017