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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde mangels eines Rechtsschutzinteresses zu gewärtigenRechtssatz
Der Antragsteller hat einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gestellt, mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile nach mündlich verkündetem Erkenntnis vom 19.06.2017 in der Sache entschieden hat und das Verfahren abgeschlossen ist, mangelt es dem Antragsteller an der Prozessvoraussetzung des Rechtschutzinteresses.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E1096.2017Zuletzt aktualisiert am
23.08.2017