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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der EinschreiterinRechtssatz
Die - verheiratete - Antragstellerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen iHv € 2.434,45; sie hat Schulden iHv € 10.750,- und eine aktuelle monatliche Rückzahlungsverpflichtung iHv € 485,-. Ein Bankkonto der Antragstellerin weist einen Stand von - € 4.387,79 auf.
Für eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 70 m2 fallen monatlich € 1.116,- an Miete einschließlich Betriebs-, Strom- und Heizkosten an.
Das von der Einschreiterin angegebene Vermögen versetzt sie jedenfalls in die Lage, den Aufwand für die Verfassung einer Beschwerde gegen das angeführte Erkenntnis durch einen Rechtsanwalt sowie die dafür zu entrichtende Eingabengebühr selbst zu tragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E2455.2017Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017