RS Vfgh 2017/9/21 G105/2017, V53/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Index

L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art139 Abs1, Art140 Abs1 / Allg
Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 §1 Abs1, Abs2, §2 Abs1
LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadt Wels

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit bzw Aufhebung von Bestimmungen des Oö Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015 wegen entschiedener Sache; Zurückweisung bzw Abweisung des Antrags hinsichtlich von Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung 2016 der Stadt Wels; Bedenken im Hinblick auf eine fehlende gesetzlichen Grundlage nicht zutreffend

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Feststellung, dass näher bezeichnete Bestimmungen des Oö LustbarkeitsabgabeG 2015 (Oö LAbgG 2015) bis zum Inkrafttreten der Oö LAbgG-Novelle 2016, LGBl 58/2016, verfassungswidrig waren sowie auf Aufhebung derselben Bestimmungen des Oö LAbgG 2015.

Der VfGH hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden. Da die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken im Wesentlichen mit jenen übereinstimmen, über die der VfGH bereits mit E v 27.06.2017, G17/2017, V14/2017, abgesprochen hat, ist der Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Oö LAbgG 2015 bzw auf Aufhebung dieser Bestimmungen als verfassungswidrig wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Zurückweisung auch des Antrags auf Feststellung, dass §1 Abs3 Z2, §2 Z2, die Wortfolge "Spielapparat/" in §5 Abs4, §6 Abs3 und die Wortfolge "des Spielapparates bzw." in §10 Abs1 der LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadt Wels 2016 vom 29.02.2016 bis zum Inkrafttreten der Oö LAbgG-Novelle 2016, LGBl 58/2016, gesetzwidrig waren.

Ein Antrag auf Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Verordnung umfasst stets (implizit) auch den Antrag, die Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen festzustellen, wenn diese zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH nicht mehr in Geltung gestanden sind. Ein Antrag auf Feststellung der Verfassungs- oder Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmungen ist neben dem Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen nicht zulässig. Zudem wurden die angefochtenen Bestimmungen durch die 1. Novelle zur LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadt Wels 2016 vom 03.10.2016 nicht geändert.

Im Übrigen Abweisung des Antrags.

Mit E vom 27.06.2017, G17/2017, V14/2017, hat der VfGH einen Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Aufhebung jener Bestimmungen des Oö LAbgG 2015, die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich die gesetzliche Grundlage für die LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadt Wels bilden, als unbegründet abgewiesen. Diese Bestimmungen gehören daher weiterhin der Rechtsordnung an. Folglich gehen die Bedenken des antragstellenden Gerichts hinsichtlich der fehlenden gesetzlichen Grundlage für Teile der LustbarkeitsabgabeO 2016 der Stadt Wels ins Leere.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vergnügungssteuer, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G105.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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