RS Vfgh 2017/9/22 E457/2017

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Veröffentlicht am 22.09.2017
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Index

L4000 Anstandsverletzung, Bettelei, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung

Rechtssatz

Mit E v 22.09.2017, V58/2017 ua, hob der VfGH die Bludenzer BettelverbotsV 19.11.2015 als gesetzwidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Verordnung nicht mehr anzuwenden ist.

Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E457.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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