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L9440 Krankenanstalt, SpitalNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde der Ärztekammer für Wien gegen die Feststellung des Bedarfs an der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums mangels Legitimation; Parteistellung gesetzlich in eingeschränkter Form zuerkannt, jedoch keine Einräumung subjektiver RechteRechtssatz
§5 Abs8 Wr KAG 1987 räumt der beschwerdeführenden Partei "hinsichtlich des Bedarfes" Parteistellung "im Sinne des §8 AVG" und darüber hinaus die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ein. Daraus geht zwar hervor, dass der Gesetzgeber der beschwerdeführenden Partei die Wahrung bestimmter Interessen im Bewilligungsverfahren überantwortet und ihr zu diesem Zweck Parteistellung eingeräumt hat; gerade der Umstand, dass ihr der Gesetzgeber Parteistellung nur in dieser eingeschränkten Form zuerkannt hat, welche die Geltendmachung subjektiver Rechte gerade nicht voraussetzt, zeigt aber, dass ihr eigene subjektive Rechte im vorliegenden Zusammenhang nicht verliehen sind. Das Bestehen solcher Rechte wäre aber Voraussetzung der Beschwerdelegitimation nach Art144 B-VG; die Stellung einer Amts- oder Formalpartei genügt hiefür nicht.
(Ebenso E2235/2017 vom selben Tag; siehe auch E2415/2017, B v 22.09.2017, betr eine Beschwerde des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger mit Hinweis auf §12c Sbg KAG 2000).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Krankenanstalten, Bedarfsprüfung, Parteistellung, Rechte subjektive, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E2097.2017Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017