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L4000 Anstandsverletzung, Bettelei, Ehrenkränkung, LärmerregungNorm
B-VG Art139 Abs6 zweiter SatzLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung einer gesetzwidrigen VerordnungSpruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Vorarlberg ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführerin wurde wegen Verstoßes gegen §1 der von der Stadtvertretung Bludenz am 19. November 2015 beschlossenen Verordnung (betreffend ein örtliches Bettelverbot), kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. November 2015 bis 4. Dezember 2015 unter der Zahl 0.1/41-5 Dr.K/ju, (im Folgenden: Bludenzer Bettelverbots-VO) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 15. März 2016 eine Geldstrafe in Höhe von € 300,– auferlegt, weil sie in der Werdenbergerstraße, die von der Bludenzer Bettelverbots-VO erfasst ist, am 12. Dezember 2015 (still) gebettelt habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
2. Mit Erkenntnis vom 22. September 2017, V58/2017 ua., hob der Verfassungsgerichtshof die Bludenzer Bettelverbots-VO als gesetzwidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Verordnung nicht mehr anzuwenden ist.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E457.2017Zuletzt aktualisiert am
09.10.2017