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L9200 Sozialhilfe, Grundsicherung, MindestsicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Drittelantrags von Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag auf Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes über die Gewährung von Wohnunterstützung betreffend das zu berücksichtigende Haushaltseinkommen; Regelung einer Förderung im Wege der nicht hoheitlichen Verwaltung durch ein Selbstbindungs- bzw Statutargesetz; keine Bedenken gegen die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nur bei studierenden Förderungswerbern; rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers nicht überschritten; weniger strenge Anforderungen der Bestimmtheit an eine Selbstbindungsnorm; teilweise Zurückweisung des AntragsSpruch
I. Der Antrag wird abgewiesen, soweit er sich auf §4 Abs1, Abs2, Abs3 zweiter Satz und Abs5 Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz, LGBl für Steiermark Nr 106/2016 sowie §4 Abs10 Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz, LGBl für Steiermark Nr 106/2016 idF LGBl für Steiermark Nr 13/2017, bezieht.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B-VG iVm Art30 Stmk. Landes-Verfassungsgesetz 2010 gestützten Antrag begehren 19 Abgeordnete zum Steiermärkischen Landtag,
"der Verfassungsgerichtshof wolle als verfassungswidrig aufheben:
1. §4 StWUG LGBl 106/2016 zur Gänze;
in eventu
2. §4 Abs3 StWUG LGBl 106/2016;
in eventu,
In §4 Abs3, zweiter Satz StWUG LGBl 106/2016 die Wortfolge 'Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.'
3. §4 Abs5 StWUG LGBl 106/2016 'Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.'
4. §4 Abs1 StWUG LGBL 106/2016 'Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.'
in eventu
In §4 Abs1 StWUG LGBL 106/2016 die Wortfolge: 'und das verwertbare Vermögen'
5. §4 Abs2 StWUG: 'Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.'
6. §4 Abs10 StWUG: 'Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.'"
II. Rechtslage
Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1. Das Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG), LGBl für Steiermark 106/2016, lautete in der Stammfassung auszugsweise (die mit dem Hauptantrag als verfassungswidrig angefochtenen Teile sind hervorgehoben):
"Artikel 1
Gesetz über die Gewährung von Wohnunterstützung (Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz – StWUG)
§1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses zu den Wohnkosten gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.
§2
Förderungswerberinnen/Förderungswerber
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu einer der folgenden Personengruppen zählen:
1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger;
2. Angehörige österreichischer Staatsbürgerinnen/Staatsbürger, die über einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' gemäß §47 Abs2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;
3. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§51 bis 54a und 57 NAG verfügen;
4. Asylberechtigte gemäß §3 Asylgesetz 2005;
5. subsidiär Schutzberechtigte gemäß §8 Asylgesetz 2005;
6. Personen
a) mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' gemäß §45 NAG oder
b) deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EG' oder 'Daueraufenthalt – Familienangehöriger' gemäß §81 Abs29 NAG als 'Daueraufenthalt – EU' weiter gilt oder
c) deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung gemäß §81 Abs2 NAG in Verbindung mit der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung weiter gilt;
7. Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß §49 Abs2 bis 4 NAG.
(2) Förderungen können nur folgenden Personen gemäß Abs1 gewährt werden: 1. Mieterinnen/Mietern gemäß §1 des Mietrechtsgesetzes, ausgenommen
a) Mieterinnen/Mieter, die selbst (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind und
b) Mieterinnen/Mieter, die Angehörige gemäß §36a AVG der Vermieterin/des Vermieters sind,
2. Untermieterinnen/Untermietern einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß §7 Abs1 Z4 litc des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gemieteten geförderten Wohnung;
3. Benutzerinnen/Benutzern von Dienst-, Natural- oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag.
(3) Als Förderungswerberinnen/Förderungswerber kommen Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß §20 des Steiermärkischen Behindertengesetzes erfüllen, nicht in Betracht.
§3
Förderungsvoraussetzungen
Die Gewährung der Förderung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
1. Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz, ausgenommen Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung (§21b Bundespflegegeldgesetz) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung,
2. Mietvertrag mit Vergebührungsvermerk oder Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural- oder Werkswohnung.
§4
Einkommen, Vermögen
(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.
(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß §36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:
1. Haushalt: 0,5
2. je volljähriger Person: 0,5
3. je minderjähriger Person: 0,3
4. je Person
a) für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: 0,8
b) die einen Behindertenpass gemäß §40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann: 0,8.
(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
(6) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs4 die von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Steiermark veröffentlichte Armutsgefährdungsschwelle nicht übersteigt.
(7) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs4 75% des Mindeststandards gemäß §10 Abs1 Z1 iVm Abs3 StMSG nicht übersteigt.
(8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 22% von 75% des Mindeststandards gemäß §10 Abs1 Z1 iVm Abs3 StMSG nicht unterschreiten und 25% nicht überschreiten.
(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.
(10) Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.
§5
Verfahren
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben um Förderung anzusuchen.
(2) Das Land hat innerhalb von drei Monaten ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen über die Gewährung einer Förderung zu entscheiden. Eine Förderung ist jedenfalls nicht zu gewähren, wenn die Bemessung ergibt, dass sie 10 Euro monatlich nicht übersteigt.
(3) Allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten, insbesondere die Wohnkostenbeihilfe gemäß §31 Heeresgebührengesetz 2001, sind vom errechneten Förderungsbetrag in Abzug zu bringen.
§6
Beginn und Dauer
(1) Die Förderung wird jeweils höchstens für ein Jahr gewährt.
(2) Die Förderung wird gewährt:
1. ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;
2. in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten; In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Förderung für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderansuchens gewährt werden.
(3) Die Förderung erlischt mit dem Tod der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und bei Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung.
§7
Verpflichtungen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber
(1) Förderungswerberinnen/Förderungswerber haben dem Land die Wohnungskosten gemäß §4 Abs9 durch Vorlage von Zahlungsbelegen gleichzeitig mit dem Förderansuchen, spätestens aber einen Monat nach diesem Zeitpunkt nachzuweisen. Überdies haben sie dem Land auf dessen Nachfrage während des Förderzeitraums die diesbezüglichen Nachweise zu erbringen.
(2) Förderungswerberinnen/Förderungswerber sind verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe oder den Verlust der Förderung zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden zu melden. Das Land hat die Förderung ab dem Zeitpunkt des Eintritts der geänderten Tatsachen bei Wegfall der Voraussetzungen einzustellen, sonst neu zu berechnen.
(3) Förderungen, die wegen Nichtvorlage der Nachweise gemäß Abs1 oder Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß Abs2 oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden, sind rückzuzahlen, wenn sie den Betrag von 10 Euro übersteigen. Das Land kann, sofern die Förderung weitergewährt wird, den rückzuzahlenden Betrag auch im nachfolgenden Monat/in den nachfolgenden Monaten einbehalten.
§8 […]
§9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden."
2. §4 StWUG, LGBl 106/2016 idF LGBl 13/2017, und §10 StWUG, LGBl 13/2017, lauten:
"§4
Einkommen, Vermögen
(1) Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.
(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.
(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberinnen/Förderungswerber und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß §36a AVG. Sind die Förderungswerberinnen/Förderungswerber Studierende, gilt als Haushaltseinkommen ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Bemessung ist das Haushaltseinkommen gemäß Abs3 geteilt durch die Summe folgender Werte zu Grunde zu legen:
1. Haushalt: 0,5
2. je volljähriger Person: 0,5
3. je minderjähriger Person: 0,3
4. je Person
a) für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird: 0,8
b) die einen Behindertenpass gemäß §40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann: 0,8.
(5) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.
(6) (Anm.: entfallen)
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 15% des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß §293 Abs1 lita bb) ASVG, BGBl Nr 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 260/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 341/2016, nicht unterschreiten und 20% nicht überschreiten.
(9) Die Förderung ist mit den Wohnungskosten, das sind die tatsächlich aufgewendeten Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung, begrenzt.
(10) Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung."
"§10
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 13/2017 treten §4 Abs8 und 10 und §8a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten §4 Abs6 und 7 außer Kraft."
3. Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 2016, mit der das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz durchgeführt wird (Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung – StWUG-DVO), LGBl 108/2016 idF LGBl 15/2017, lautet:
"Auf Grund des §4 Abs10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl Nr 106/2016, wird verordnet:
§1
Einkommen
Zum Einkommen zählen insbesondere:
1. folgende Einkünfte im Sinne des §2 Abs2 Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400/1988, in der Fassung BGBl I 53/2016 (im Folgenden: EStG 1988):
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§21 EStG 1988);
b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§22 EStG 1988);
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§23 EStG 1988);
d) Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§25 EStG 1988);
e) Einkünfte aus Kapitalvermögen(§27 EStG 1988);
f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§28 EStG 1988);
g) sonstige Einkünfte im Sinne des §29 EStG 1988;
2. Wochengeld;
3. Kinderbetreuungsgeld;
4. Arbeitslosengeld;
5. Notstandshilfe;
6. Pensionsvorschuss;
7. erhaltene Unterhaltszahlungen;
8. Sonderzahlungen;
9. Familienbeihilfe;
10. Studienbeihilfe;
11. Geldleistungen gemäß dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz;
12. Geldleistungen gemäß dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz;
13. Geldleistungen gemäß dem Steiermärkischen Behindertengesetz.
§2
Einkommensermittlung, Nachweise
(1) Von den Einkünften gemäß §1 Z1 sind die gemäß §33 Abs1 EStG 1988 entfallende Einkommensteuer abzüglich der einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§105 und 106a EStG 1988) vor Abzug der Absetzbeträge sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.
(2) Das für die Berechnung der Wohnunterstützung maßgebliche monatliche Einkommen errechnet sich bei regelmäßig anfallenden Einkommen aus dem Jahresnettoeinkommen unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen, bei unregelmäßig anfallenden Einkommen aus dem tatsächlich zufließenden Jahreseinkommen jeweils durch 12 dividiert.
(3) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß §1 Z1 lita ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen. Liegen die Einkommensteuerbescheide nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den Einkünften zuzurechnen
(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß §1 Z1 litb, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§17 EStG 1988) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Hiefür sind die Einkommensteuerbescheide dieser Jahre vorzulegen.
(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß §1 Z1 litd sind die Lohnzettel, Gehaltszettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(6) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß §1 Z1 lite und g, die regelmäßig anfallen, ist, der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.
(7) Bei Einkommen gemäß §1 Z2 bis 13 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.
(8) Kann glaubhaft gemacht werden, dass die gemäß Abs4 und 5 erforderlichen Einkommensteuerbescheide nicht vorgelegt werden können oder ist gemäß Abs2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen, sind jene Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.
(9) Nachweise über Einkommen aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkommen auch in Zukunft anfallen.
§3
Vermögen
(1) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe von 10.000 € pro Haushalt.
(2) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient.
§4
Einkommensgrenzen für die Förderung
(1) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß §4 Abs4 StWUG 1.182,00 € nicht übersteigt (Obergrenze).
(2) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß §4 Abs4 StWUG 889,84 € nicht übersteigt (Untergrenze).
§5
Höchstbetrag der Förderung
Der Höchstbetrag der Förderung beträgt
1. für eine Person 143,00 Euro
2. für zwei Personen 178,75 Euro
3. für drei Personen 193,05 Euro
4. für vier Personen 207,35 Euro
5. für fünf Personen 214,50 Euro
6. für sechs Personen 221,65 Euro
7. für sieben Personen 228,80 Euro
8. ab acht Personen 235,95 Euro.
§6 Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung ist im Einzelfall wie folgt zu berechnen:
1. Subtraktion der Untergrenze (§4 Abs2) von der Obergrenze (§4 Abs1);
2. Subtraktion der Untergrenze (§4 Abs2) vom Haushaltseinkommen gemäß §4 Abs4 StWUG;
3. Berechnung des Prozentsatzes vom Höchstbetrag der Förderung: Faktor 100 subtrahiert um den Quotient des Ergebnisses der Z2 und des Ergebnisses der Z1 multipliziert mit dem Faktor 100.
§7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
§8
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 15/2017 treten §3 Abs1 und §4 mit 1. Jänner 2017 in Kraft."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar:
"2. Verletzung des Gleichheitssatzes (Art7 B-VG, Art2 StGG)
[…]
2.2.
Als politisches Ziel verfolgt der Gesetzgeber (vergl. Vorblatt zum Gesetz über die Gewährung von Wohnungsunterstützung Steiermärkisches Wohnunterstützungsgesetz StWUG) die Abdeckung des Grundbedürfnisses 'Wohnen', welches viele Menschen vor Probleme stellt. Durch dieses Gesetz soll ein neues Modell der Zusammenführung aller Unterstützungsleistungen zum 'leistbaren Wohnen' geschaffen werden, wobei ein besonderer Fokus auf die Überprüfung der Treffsicherheit und Wirksamkeit dieser Unterstützungsleistungen zu legen wäre.
Das StWUG sollte eine einfache, nachvollziehbare und sozial gerechte Regelung darstellen, mit welcher in einem Zuge die Voraussetzungen für einen einheitlichen Einkommensbegriff geschaffen und anstelle auf die Wohnungsgröße lediglich auf die Personenanzahl und Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bezug genommen werden sollte. Insbesondere hinsichtlich der Frage, welche Einkommensbestandteile bzw. wie das der Berechnung der Höhe der Förderung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen zu ermitteln ist, stellt sich das StWUG für die Förderungswerberinnen/Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden insofern als verfassungs- und gleichheitswidrig dar, als bei der Ermittlung ihres Haushaltseinkommens, welches in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des Förderungsanspruches einfließt, nicht nur ihr eigenes Einkommen, sondern auch jenes der ihnen unterhaltsverpflichteten Personen hinzuzurechnen ist, unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
Daraus ist bereits zwingend eine unsachliche Differenzierung der Förderungswerberinnen / Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden gegenüber anderen Förderungswerbern hinsichtlich der Bestimmung des der Berechnung der Förderung zugrundliegenden Haushaltseinkommens abzuleiten. Auch wenn es die Intention des Gesetzgebers sein sollte, dass durch diese Regelung eine Berücksichtigung von Einkommen Unterhaltsverpflichteter gegenüber den Förderungswerberinnen / Förderungswerber[n] erfolgen sollte, um hier eine entsprechende Abgrenzung zu finanziell schlechter gestellten Familien vorzunehmen, ist diese gesetzliche Regelung zum einen keinesfalls ausreichend bestimmt und zum anderen für die gegenständliche Gruppe ohne sachliche Grundlage und ohne nachvollziehbare Begründung vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Art7 B-VG und Art2 StGG grob benachteiligend.
Dementsprechend ist es in keiner Weise sachlich zu rechtfertigen, warum die Gruppe der Studierenden dazu verpflichtet wird, bei der Ermittlung ihres Haushaltseinkommens auch die Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen Personen hinzuzurechnen und andererseits die ihnen vergleichbaren Gruppen, wie beispielsweise volljährige Schüler und Lehrlinge mit eigenem Haushalt, von dieser Regelung ausgenommen sind. Im Hinblick auf den Zweck der angefochtenen Bestimmung, wonach einerseits durch gegenständliche Förderung ein leistbares Wohnen ermöglicht werden soll und andererseits dadurch ein nachvollziehbarer Einkommensbegriff geschaffen und eine entsprechend nachvollziehbare Vollziehung durch die Landesregierung gewährleistet werden soll, erweist sich die aufgezeigte Ungleichbehandlung keinesfalls nachvollziehbar sowie als sachlich nicht gerechtfertigt und begründbar.
Die Gruppe der Studierenden wird, wie aufgezeigt, durch die gegenständliche Gesetzgebung in keiner Weise gleich wie andere Staatsbürger (z.B. Lehrlinge und Schüler mit eigenem Haushalt) behandelt. Gleichwohl es dem Gesetzgeber von Verfassungswegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt ist, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignete erscheinende Art zu verfolgen, so hat er doch die ihm durch den Gleichheitsgrundsatz gesetzten Schranken einzuhalten. Diese Grenzen werden dem Gesetzgeber insofern gesetzt, als es ihm verboten wird, sachlich nicht begründbare Regelungen, wie aufgezeigt im Falle der Gruppe der Studierenden im Vergleich zu ähnlichen Gruppierungen wie Schülern oder Lehrlingen mit eigenem Haushalt, zu treffen. Auch wenn vom Gesetzgeber im Zuge seines Gestaltungsspielraumes angeführt werden könnte, dass durch die gegenständliche gesetzliche Bestimmung neben den Zielen der Leistbarkeit des Wohnens, der Schaffung und Berücksichtigung eines entsprechenden Einkommensbegriffs, auch eine Einsparung für den Landeshaushalt erwirkt werden sollte, gegenständlich durch die spezielle Reglementierung der Gruppe der Studierenden, wodurch diesen die Möglichkeit des Zugangs zur Förderung eingeschränkt wird, ist für die Zielsetzung nichts gewonnen, zumal vorgesehen ist, einen entsprechenden Härtefond einzurichten aus dem wiederum – nach welchen Prämissen wird nicht nachvollziehbar geregelt – wohl unter Berücksichtigung einer Einzelfallgerechtigkeit Förderungen dennoch erteilt werden können.
Abgesehen davon, dass die in dieser Art und Weise geschaffene Regelung keinesfalls dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG Genüge tun kann, wird durch die Einrichtung eines Härtefonds das Argument, wonach durch gegenständliche gesetzliche Bestimmung eine Haushaltseinsparung erwirkt werden könnte, ad absurdum geführt. Sollte somit durch den Gesetzgeber die ungleiche Behandlung der Gruppe der Studierenden als sachlich gerechtfertigt dargestellt werden, so entbehrt dieser Argumentationsversuch jeglicher sachlicher Grundlage. Somit wird durch das angefochtene Gesetz eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Gruppe der Studierenden zu vergleichbaren Förderungswerberinnen / Förderungswerbern vorgenommen.
2.3.
Abgesehen davon, benachteiligt und diskriminiert die gegenständliche gesetzliche Regelung die Gruppe der Studierenden auch insofern, als keinerlei Differenzierung dahingehend erfolgt, ob tatsächlich ein Unterhalt bezogen wird oder ob bei den unterhaltspflichtigen Personen überhaupt ein exekutierbares Einkommen vorhanden ist.
Insbesondere im Falle, wenn die unterhaltsverpflichteten Personen der Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden über ein derart geringes Einkommen verfügen, sodass dieses unter der Grenze des unpfändbaren Freibetrages fällt, wäre dadurch für den Studierenden eine doppelte Benachteiligung gegeben. Zum einen müsste er sich das Einkommen seines Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung seines Haushaltseinkommens anrechnen lassen, zum anderen ist ihm jedoch jegliche Möglichkeit genommen, tatsächlich einen Unterhalt zu lukrieren. Sollte beispielsweise ein Unterhaltsverpflichteter über ein Nettoeinkommen von rund € 500,00 verfügen, so würde dieses nach dem StWUG bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens für den Studierenden hinzuzurechnen sein und diesem den Zugang bzw. die Höhe der anzusprechenden Förderung erheblich erschweren bzw. erheblich mindern, oder gar ausschließen. Der unterhaltsberechtigte Förderungswerber hätte jedenfalls nicht die Möglichkeit, seinen Unterhaltsanspruch durchzusetzen und dadurch seine Einkommenssituation zu verbessern, um sich eine Wohnmöglichkeit zu sichern.
Unberücksichtigt bleibt somit, dass in diesem Fall die Förderungswerberin / der Förderungswerber hinsichtlich des verfügbaren Einkommens tatsächlich in keiner Weise bessergestellt ist, als jene Personen, die eine Förderung ansprechen, jedoch über keinerlei Unterhaltsansprüche verfügen. Auch in diesem Sinne erfolgt eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Gruppe der Studierenden, zumal es an jeglicher Regelung mangelt, dass Studierende unter gewissen Voraussetzungen die Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens nicht zu berücksichtigen haben. Dementsprechend stellt sich die bekämpfte gesetzliche Bestimmung auch vor diesem Hintergrund als sachlich ungerechtfertigt und gleichheitswidrig dar.
2.4.
Darüber hinaus widerspricht die Regelung des §4 Abs3, zweiter Satz StWUG den Bestimmungen über das Einkommen in §1 der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 22.08.2016, mit der das StWUG durchgeführt wird (Stmk.Wohnungsunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung-StWuG-DVO). In §1 der StWUG-DVO wird aufgezählt, welche Entgeltleistungen zum berücksichtigungswürdigen Einkommen zu zählen sind. Entsprechend §1 Z7 StWUG-DVO sind jedoch explizit 'erhaltene Unterhaltszahlungen' als [zu] berücksichtigendes Einkommen definiert. Daraus kann wohl nur zwingend abgeleitet werden, dass nur jene Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen wären, die auch tatsächlich an den Unterhaltsberechtigten ausbezahlt werden und diesem somit zur Verfügung stehen, um sich eine Wohnmöglichkeit zu sichern.
In Widerspruch dazu ist jedoch, wie oben aufgezeigt, gem. §4 Abs3 StWUG bei der Ermittlung des Haushaltseinkommens Studierender die über einen eigenen Haushalt verfügen, das Einkommen der Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, egal ob sie Unterhaltszahlungen erhalten oder aufgrund des unter dem unpfändbaren Freibetrag anzusiedelnden Einkommens der Unterhaltsverpflichteten ihre Ansprüche nicht einmal im Exekutionswege durchsetzen und einbringlich machen können.
Durch die Ausführungen in §1 Z7 StWUG-DVO wäre allenfalls eine sachlich gerechtfertigte Definition, welche Unterhaltszahlungen tatsächlich zu berücksichtigen sind, abzuleiten. Dieser Gedanke wurde jedoch offensichtlich den Bestimmungen in §4 Abs3 StWUG nicht zu Grunde gelegt, wonach der Gruppe der Studierenden ungeprüft und in keiner Weise relativiert das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen zur Gänze anzurechnen ist, egal ob Unterhaltszahlungen überhaupt bzw. in welcher Höhe lukriert werden können bzw. überhaupt einbringlich zu machen sind.
2.5.
Der Gesetzgeber fordert darüber hinaus gleichheitswidrig, dass bei der Bemessung des Haushaltseinkommens der Studierenden einerseits deren erhaltene Unterhaltszahlungen und andererseits auch das Einkommen der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist, wodurch notorischer Weise der Zugang zu den Förderungsmitteln entsprechend eingeschränkt wird. In dieser Hinsicht unterwirft der Gesetzgeber die Studierenden mehr oder weniger 'einer Doppelbestrafung' da bei ihnen bei der Ermittlung ihres Haushaltseinkommens sowohl eine erhaltene Unterhaltszahlung, als auch zusätzlich das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen berücksichtigt wird. Bei allen weiteren Förderungswerberinnen und Förderungswerbern, insbesondere bei Studierenden vergleichbare unterhaltsberechtigte Schüler und Lehrlinge mit eigenem Haushalt, ist jedoch nur das eigene Einkommen zu berücksichtigen. Die daraus resultierende Ungleichbehandlung ist in keiner Weise sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar.
2.6.
Der Gesetzgeber beschränkt den Zugang zur Förderung insofern, als er hinsichtlich der einzelnen Förderungswerberinnen und Förderungswerber eine Regelung trifft, welche Einkommensarten in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Förderungsanspruches dem Grunde und der Höhe nach einzubeziehen sind. Dementsprechend erscheint es durchaus nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass erhaltene Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen sind. Jedoch erscheint, wie oben aufgezeigt, dass die Berücksichtigung der Einkommen der Unterhaltsverpflichteten sachlich nicht gerechtfertigt ist, insbesondere dann, wenn die den jeweiligen Förderungswerberinnen und Förderungswerbern zustehenden Unterhaltsansprüche tatsächlich nicht geleistet werden, bzw. nicht einbringlich gemacht werden können.
Davon abgesehen eröffnet die bekämpfte gesetzliche Regelung jedoch eine weitere sachlich in keiner Weise gerechtfertigte Ungleichbehandlung hinsichtlich der Gruppe der Studierenden. Folgt man den Bestimmungen des §4 Abs3 zweiter Satz StWUG, dann ist zwingend und undifferenziert für jede Förderungswerberin bzw. jeden Förderungswerber aus der Gruppe der Studierenden das eigene und das gesamte Einkommen sämtlicher unterhaltsverpflichteter Personen ins Haushaltseinkommen einzurechnen. Sinnvoll und nachvollziehbar gerechtfertigt kann eine Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruchs jedoch nur dann sein, wenn der Unterhaltsbetrag tatsächlich lukriert werden kann und entsprechend den Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern zugutekommt und somit im Einzelfall ein entsprechend erhöhtes Einkommen bewirkt.
2.7.
Bedauerlicher Weise findet die bekämpfte gesetzliche Bestimmung jedoch auch ausnahmslos Anwendung auf jene Familien, [denen] mehrere studierende Kinder entstammen, die nach wie vor Unterhaltsberechtigt sind und nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren unterhaltspflichtigen Eltern leben.
Folgt man den Bestimmungen des §4 Abs3 StWUG, dann haben sich sämtliche studierende Kinder, die einer solchen Familie entstammen und in getrennten Haushalten leben, jeweils zum eigenen Einkommen auch das gesamte Einkommen der sie betreffenden unterhaltsverpflichteten Personen anrechnen zu lassen. Daraus leitet sich gleichheitswidrig eine doppelte Ungleichbehandlung und Benachteiligung ab, die keinesfalls sachlich gerechtfertigt und wohl auch nicht sinnhaft gewollt sein kann. Abgesehen von der oben aufgezeigten bereits grundlegenden Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmung erfolgt nun eine weitere gleichheitswidrige Behandlung innerhalb der davon betroffenen Gruppe der Studierenden. Sämtliche Familien, [denen] mehrere unterhaltsberechtigte studierende Kinder entstammen, müssen sich somit jeweils das gesamte Einkommen ihrer Eltern anrechnen lassen und nicht einem aliquot sie betreffenden Anteil, welcher allenfalls auch als Einkommen unter der Widmung des erhaltenen Unterhalts gesehen werden kann.
Nach den bekämpften gesetzlichen Bestimmungen wird sohin dasselbe Einkommen mehrmals bei der Berücksichtigung und Ermittlung des Haushaltseinkommens herangezogen, gleichwohl es naturgemäß nicht gleich allen Unterhaltsberechtigten als einkommenserhöhend zugeordnet werden kann. Das gegenständlich eine keinesfalls sachgerecht zu argumentierende Ungleichbehandlung vorliegt, ist nicht nur rechtlichen, sondern bereits einfachsten mathematischen Grundsätzen abzuleiten.
2.8
Wie bereits unter Punkt 2.2 letzter Absatz erwähnt, ist seitens der Landesregierung vorgesehen, einen Härtefond einzurichten, um künftig auftretende 'Härtefälle' aufzufangen. Durch die Einrichtung eines Härtefonds kann jedoch die Verfassungswidrigkeit und sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Studierenden, wie oben aufgezeigt, nicht beseitigt werden.
Keinesfalls handelt es sich nämlich bei der Benachteiligung Studierender unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes um hinzunehmende Härtefälle, die in der Regel nur Folgen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung sein können und ihre Ursache darin haben, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, alle Fallgestaltungen und daher auch nicht jene, die dann als Härtefall empfunden werden, vorherzusagen und bei seinen Regelungen im Voraus zu bedenken, so dass es sich gegebenenfalls um einen nicht vermeidbaren 'Systemfehler' handelt. Gegenständlich handelt es sich jedoch bei der Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Gruppe der Studierenden keinesfalls um nicht vorhersehbare Fallkonstellationen, ebenso wenig um Härtefälle, die sich durch ihr seltenes Vorkommen auszeichnen würden.
Tatsache ist, dass sich – wie oben aufgezeigt – die Ungleichbehandlung und die sich daraus zwingend ergebenden Nachteile für die Gruppe der Studierenden bereits bei einer zulässigen Durchschnittsbetrachtung erkennen lassen. Bei der Benachteiligung der Gruppe der Studierenden hinsichtlich des Zugangs zu den Förderungsmitteln kann es sich somit keinesfalls um als Härtefälle zu bezeichnende Einzelfälle handeln, die die in Rede stehende gesetzliche Regelung noch nicht verfassungswidrig machen würden. Stattdessen lässt sich bereits bei oberflächlicher Betrachtung und bei fiktiver Anwendung des StWUG das Auftreten erheblicher Probleme hinsichtlich der Gruppe der Studierenden prognostizieren, sodass keinesfalls von hinzunehmenden Einzelfällen ausgegangen werden kann.
3. Verletzung des Bestimmtheitsgebotes (Art18 B-VG)
3.1.
Darüber hinaus verletzt die bekämpfte Bestimmung, insbesondere jene des §4 StWUG auch das Legalitätsprinzip (Art18 B-VG), zumal die Begriffsbestimmungen wie im Folgenden aufgezeigt, eine zu große Bandbreite an Bedeutungen zulassen.
[…]
3.2.
In §4 Abs5 StWUG wird geregelt:
'Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.'
Mit dieser Bestimmung versucht der Gesetzgeber eine Grenze zu setzen, inwieweit die Förderungswerberinnen und Förderungswerber gezwungen sind, ihr eigenes Vermögen zu verwerten, um sich eine Wohnmöglichkeit zu sichern, bzw. ab wann die Verwertung des Vermögens nicht mehr zugemutet werden kann und die Förderung im Sinne eines Wohnungsunterstützungsbeitrages beansprucht werden kann. Der in §4 Abs5 StWUG gewählten Wortfolge mangelt es jedoch an ausreichender Bestimmtheit, die gem. Art18 B-VG gefordert wird. Insbesondere der Begriff Notlage ist so weit gefasst, dass er eine zu große Bandbreite an Bedeutungen zulassen würde um dem Bestimmtheitsgebot zu entsprechen.
Die Formulierung 'Notlage' lässt jedenfalls einen zu großen Spielraum in seiner Anwendung in der Verwaltungspraxis zu. Zudem ist die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung in keinem Fall hinreichend klar, um die Ausübung dieses Spielraums in einem konkreten Einzelfall einer Überprüfung zu unterziehen. Die im Gesetz gewählte Wortfolge und Formulierung ist somit so weit gefasst, dass in der Rechtsprechung dieser unbestimmte Rechtsbegriff nicht ausreichend im Sinne des Gebots der Bestimmtheit von Gesetzen konkretisiert werden kann. Jedenfalls ist die Formulierung des Inhalts von §4 Abs5 StWUG in einem solchem Maße unbestimmt, dass seine Auslegung für den Normunterworfenen nicht vorhersehbar ist, ebenso wie das Verhalten der gesetzesanwendenden Behörde im Zuge der Rechtsprechung.
Um dem Bestimmtheitsgebot Genüge zu tun, wäre der Gesetzgeber jedenfalls dazu verhalten gewesen, den Begriff 'Notlage' entsprechend zu konkretisieren bzw. auf analog heranzuziehende gesetzliche Bestimmungen, beispielsweise auf jene des StMSG, zu verweisen. Die gewählte Formulierung des §4 Abs5 StWUG widerspricht somit mangels Konkretisierung des Begriffs der Notlage dem verfassungsrechtlich verankerten Bestimmtheitsgebot.
Daran kann auch nichts ändern, wenn die Landesregierung mit §3 StWUG-DVO den Versuch unternimmt, eine entsprechende Konkretisierung vorzunehmen, indem eine demonstrative Aufstellung von Umständen angeboten wird, bei deren Vorliegen die Verwertung von Vermögen der Förderungswerberinnen und Förderungswerber nicht verlangt werden kann.
Die verfassungswidrige Unbestimmtheit der bereits der Durchführungsverordnung zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung nach §4 Abs5 StWUG, kann durch diese demonstrative Aufzählung in der Verordnung keinesfalls geheilt werden. Schon in der gesetzlichen Grundlage müssten jedenfalls alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können, was bereits durch die Verwendung der zu weit gefassten Formulierung 'Notlage' scheitert.
Bereits in der gesetzlichen Grundlage hätte eine ausreichende Konkretisierung und Definition vorgenommen werden müssen, was als Notlage zu verstehen ist, bzw. wann von deren Eintritt auszugehen ist. Es steht dem Gesetzgeber jedenfalls nicht zu, unzureichend klargefasste und unbestimmte Regelungen zu treffen und deren Konkretisierung und weitere Bestimmung nicht im Gesetz selbst, sondern in einer dieses Gesetz durchführenden Verordnung vorzunehmen.
Die Formulierungen, insbesondere die bloße Verwendung des Begriffs der Notlage, in §4 Abs5 StWUG und die damit korrespondierenden Regelungen in §3 StWUG-DVO widersprechen somit im aufgezeigten Sinn dem Legalitätsprinzip, bzw. dem Bestimmtheitsgebot gem. Art18 B-VG.
3.3.
In §4 Abs1 StWUG wird geregelt:
'Bei der Bemessung der Förderung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen'.
Obige Ausführungen hinsichtlich der Unbestimmtheit der gesetzlichen Formulierung treffen auch auf die Wortfolge in §4 Abs1 StWUG zu. Zum einen unterlässt es der Gesetzgeber die Formulierung 'Einkommen' ausreichend zu konkretisieren. Allein durch die gewählte Formulierung erscheint unzureichend klargestellt, welche Einkommensarten und Einkommensbestandteile bei der Bemessung des Haushaltseinkommens, insbesondere auch im Falle der Gruppe der Studierenden, zu berücksichtigen sind. Allein der Versuch in §4 Abs10 StWUG nähere Regelungen auszulagern und einer Verordnung zu überlassen, kann keinesfalls dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Der Gesetzgeber wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, den Begriff des Einkommens ausreichend zu konkretisieren, zumal es aufgrund der gewählten Formulierung für die normunterworfenen Förderungswerberinnen und Förderungswerber nicht vorhersehbar ist, welche Einkommensteile zu berücksichtigen sein werden. Insbesondere bei Einkommen, die sich auch teilweise aus Diäten, Aufwandsersatz, Zulagen, etc. zusammensetzen, ist aus der gewählten Formulierung in keiner Weise abzuleiten bzw. zu prognostizieren, wie sich die gesetzesanwendende Behörde im Prüfungsverfahren verhalten wird.
Ebenso verhält es sich bei der Wortfolge 'und das verwertbare Vermögen'.
Auch diese Formulierung lässt völlig offen, unter welchen Umständen und in welchem Ausmaß Vermögen vorhanden sein muss, um daraus eine Auswirkung auf die Bemessung der Förderung ableiten zu können. Auch der Begriff 'das verwertbare Vermögen' lässt jedenfalls eine zu große Bandbreite an Deutungen zu, um dem Bestimmtheitsgebot nach Artikel 18 B-VG zu entsprechen. Auch diese Formulierung ist keinesfalls ausreichend bestimmt, um das Verhalten der Behörde vorher und ausreichend bestimmen zu können. Auch erscheint die gewählte Formulierung so unbestimmt, dass eine Auslegung für den Normunterworfenen nicht vorhersehbar sein kann, sodass jedenfalls eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots gem. Art18 B-VG vorliegt.
Daran kann auch nichts ändern, wenn in §4 Abs2 StWUG festgehalten wird, dass als Einkommen alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld anzusehen sind. Dadurch wird der Begriff 'Einkommen' keinesfalls ausreichend konkretisiert, da eine Einschränkung lediglich insofern vorgenommen wird, als gemeint sein dürfte, dass nur jene Einkommensbestandteile zu berücksichtigen sein sollten, die auch tatsächlich zufließen. Dem widerspricht aber – wie bereits aufgezeigt – der Inhalt von §4 Abs3 2. Satz, wonach bei den Studierenden offensichtlich auch Beträge, die ihnen nicht zufließen in ihr Haushaltseinkommen mit einzurechnen sind. Abgesehen von der Gleichheitswidrigkeit dieser Bestimmung wird für den Normunterworfenen ein Szenario geschaffen, wodurch er nicht in der Lage sein kann abzusehen, wie die normativen Regelungen auf ihn angewendet werden und wie sich die Behörde in Anwendung des Gesetzes verhalten und das verwaltungsrechtliche Verfahren führen wird.
3.4.
In §4 Abs2 StWUG wird geregelt:
'Als Haushaltseinkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe und das Pflegegeld.'
Um Wiederholungen zu vermeiden wird grundsätzlich auf die getätigten Ausführungen zur Verletzung des Bestimmtheitsgebotes verwiesen. Dementsprechend ist die Formulierung 'zufließende Einkünfte' gem. Art18 B-VG einerseits als zu unbestimmt zu bezeichnen und […] anderseits – wie bereits aufgezeigt – mit den Bestimmungen des §4 Abs3, 2. Satz StWUG in Widerspruch stehend, woraus sich zwingend eine Verletzung des Legalitätsprinzips ableiten lässt.
3.5.
3.5.1.
Die in §4 Abs10 StWUG gewählte Formulierung,
'Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.'
stellt bereits für sich einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar, zumal dadurch jegliche ausreichende Konkretisierung und Bestimmung von Gesetzesbegriffen und Formulierungen, wie nach Art18 B-VG bereits im Gesetz gefordert, aus de[m] StWUG ausgegliedert und einer Verordnung vorbehalten wären. Dadurch kann jedoch keinesfalls die aufgezeigte verfassungswidrige mangelhafte Bestimmtheit der Regelungen und Formulierungen im StWUG geheilt werden.
Wie eingangs erwähnt, kann auch eine Verordnung nur aufgrund der Gesetze erlassen werden. Gegenständlich liegt jedoch bereits in den gesetzlichen Regelungen keine ausreichende Konkretisierung und Bestimmtheit der verwendeten Formulierung vor. Eine Verordnung kann aber nur in der Lage sein lediglich zu präzisieren, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde.
Keinesfalls sind jedoch die im Gesetz enthaltenen und oben aufgezeigten Formulierungen in der Lage, wesentliche Merkmale der beabsichtigten Regelung erkennen zu lassen. Die im Gesetz gewählten Formulierungen und Bestimmungen sind jedenfalls so weit gefasst, dass eine im Verordnungswege zu treffende Regelung auf ihre inhaltsmäßige Gesetzmäßigkeit nicht überprüft werden kann. Keinesfalls ist der gezeigte gesetzliche Inhalt ausreichend konkretisiert sowie formuliert und daher geeignet das Verhalten der gesetzesanwendenden Behörde vorher zu bestimmen und dessen Auslegung für den Normunterworfenen vorhersehbar zu machen. Die aufgezeigten gesetzlichen Bestimmungen lassen jedenfalls eine zu große Bandbreite an Deutungen zu und verletzen somit das Legalitätsprinzip gem. Art18 B-VG.
3.5.2.
Bemerkenswert erscheint, dass durch die Novellierung des StWUG die dem Gesetz anhaftende Unbestimmtheit nicht beseitigt, sondern stattdessen die ihm anhaftende Verfassungswidrigkeit prolongiert wurde. Die ursprünglich in §4 Abs6 u. 7 StWUG enthaltenen Bestimmungen, womit der Versuch unternommen wurde eine Konkretisierung der Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) vorzunehmen, wurden ersatzlos gestrichen, sodass ein normunterworfener Durchschnittsbetrachter noch weniger in die Lage versetzt wird, die Auslegung und Anwendung dieses Gesetzes vorherzusehen. Stattdessen wurde mit §4 Abs10 StWUG nF. geregelt, dass auch die ursprünglich dem Gesetz zu entnehmenden Regelungen über die für die Förderung maßgeblichen Ober- und Untergrenzen der Einkommen der Förderungswerberinnen / Förderungswerber an eine Durchführungsverordnung derogiert werden.
Tatsache ist, dass anstatt durch die gegenständliche Novelle eine verfassungskonforme Bestimmung der Gesetzesbegriffe vorzunehmen, tatsächlich der inhaltliche Spielraum für den Verordnungsgeber erheblich vergrößert wurde. Durch die erfolgte Novellierung sind dem StWUG nicht einmal mehr jene – ohnehin ursprünglich bereits zu weit gefassten – Rahmenbedingungen zu entnehmen, die vorgeben würden, bei welcher Einkommenssituation der Normunterworfene mit einer Förderung rechnen könnte.
Da nunmehr auch diese Beschränkungen einer Verordnung vorbehalten sein sollen, ist der Durchschnittsbetrachter bei einem Blick in den Gesetzestext nunmehr noch weniger in der Lage vorherzusehen, wie sich die Behörden bei der Ausübung des Gesetzes verhalten werden. Die durch die Novellierung geschaffene Rechtslage eröffnet einen weit größeren Spielraum für Anwendung und Auslegung des StWUG als zuvor, sodass bei Anwendung des Gesetzes eine Überprüfung im konkreten Einzelfall nicht vorgenommen werden kann.
Die bereits dem StWUG aF. anhaftende Unbestimmtheit wurde durch dessen Novellierung bedauerlicher Weise nicht korrigiert sondern tatsächlich erweitert, sodass nach wie vor und nunmehr in einem noch größeren Ausmaß von einer Verletzung des Legalitätsprinzips gem. Art18 B-VG auszugehen ist."
(Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)
2. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt und für den Fall der Aufhebung eine Frist von sechs Monaten für das Wirksamwerden begehrt:
"II. Vorbemerkung zur Rechtslage:
Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz (StWUG) regelt die Gewährung einer Landesförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht (§1 StWUG), und stellt damit eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes dar. Als Selbstbindungsgesetz räumt das StWUG den Förderungswerberinnen/Förderungswerbern keine subjektiven Rechte ein und entfaltet folglich keine Außenwirkung. Nachdem Selbstbindungsgesetze lediglich so etwas wie in Gesetzesform gekleidete Weisungen sind, müssen sie nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art18 B-VG genügen. Dies bedeutet freilich nicht, dass diese Gesetze keine sinnvolle Funktion erfüllen. Sie sind vom Ziel getragen, der Privatwirtschaftsverwaltung höhere demokratische Legitimation zu verleihen, und gewähren bis zu einem gewissen Grad Rechtssicherheit, da die Rechtsunterworfenen angesichts der Publizität solcher 'Weisungen in Gesetzesform' – alles in allem – mit deren Einhaltung rechnen können (Rill, Art18 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2001], Rn. 40).
Es besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landes, die ggst. Förderung zu gewähren. Folglich besteht auch keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, ihre Gewährung gesetzlich zu regeln. In Lehre und Judikatur ist jedoch unbestritten, dass es zulässig ist, der privatwirtschaftlich tätigen Verwaltung gesetzliche Ermächtigungen vorzugeben (vgl. stv. Kahl, Art17 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht [2013], Rn. 5). Wird gesetz