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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §33, §34Leitsatz
Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages infolge versehentlich unrichtiger Angabe des Zustelldatums der bekämpften EntscheidungRechtssatz
Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags mangels Versäumung einer Frist.
Deutung des Schreibens des Einschreiters zu seinen Gunsten (entsprechend dem zwar nicht ausdrücklich formulierten, der Sache nach aber erkennbaren Anliegen) auch als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl VfGH 14.03.2017, E17/2017 mwN).
Auch ein Beschluss, mit dem die Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, ist einer verfahrensbeendenden Entscheidung iSd §530 Abs1 ZPO gleichzuhalten.
Ausschließlich die unrichtige Angabe des dem Einschreiter zum Zeitpunkt der Einbringung bekannten Zustelldatums des angefochtenen Erkenntnisses, die offenbar durch einen Schreibfehler verursacht wurde, führte zur Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung, weil sich eine künftige Beschwerde als verspätet erwiese; dieser Umstand lag jedoch - objektiv gesehen - nicht vor. In einem solchen Fall ist das Hervorkommen der irrigen Datumsangabe dem Fall des Auffindens neuer Tatsachen oder Beweismittel gleichzuhalten.
Die Verwendung des "richtigen" Zustelldatums wäre allenfalls auch geeignet gewesen, die Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - aus den in diesem Beschluss genannten Gründen - zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung ergehen können; auch ein die Wiederaufnahme ausschließendes Verschulden iSd §530 Abs2 ZPO liegt - auf Grund der Angaben des Einschreiters betreffend die Umstände, die zur Falschangabe des Zustelldatums geführt haben (Zustellversuch der Post am 03.07.2017, Hinterlegung einer Benachrichtigung, wonach die Abholfrist am 04.07.2017 beginne), nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Wiederaufnahme, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E2821.2017Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017