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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO über die Verbindung von Verfahren und die Ausgeschlossenheit eines Richters mangels AntragslegitimationRechtssatz
Im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren geht der VfGH in zwischenzeitig ständiger Rechtsprechung (nur) dann vom Vorliegen einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" und damit von der Zulässigkeit eines Parteiantrages eines Angeklagten aus, wenn der betreffende Akt nicht (mehr) durch Rechtsmittel gegen das auf Grund der Anklage im Hauptverfahren ergehende (kondemnierende) Urteil angefochten werden kann (VfGH 08.06.2017, G357/2016 mwN). Ein solcher Fall ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Beschuldigte bzw Angeklagte die Möglichkeit hat, jenen Antrag, dem im Ermittlungsverfahren nicht stattgegeben wurde, während einer allfälligen Hauptverhandlung neuerlich zu stellen und die Verweigerung dieses Begehrens im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil geltend zu machen (vgl VfGH 05.12.2016, G236/2016).
Die vom VfGH zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung entwickelten Überlegungen gelten auch für das hier maßgebliche Stadium des (Haupt-)Verfahrens nach Anklageerhebung und vor Beginn der Hauptverhandlung.
Die Mitwirkung eines behauptetermaßen ausgeschlossenen oder befangenen Richters kann im schöffengerichtlichen Verfahren mittels Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §281 Abs1 Z1 StPO geltend gemacht werden, die gemeinsame bzw getrennte Verfahrensführung hinwieder (nach Abweisung eines entsprechenden Antrages in der Hauptverhandlung und Rüge dieses Vorgehens) mittels Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §281 Abs1 Z4 StPO.
Dem Antragsteller fehlt es im gegenwärtigen Verfahrensstadium mangels Vorliegens einer in erster Instanz entschiedenen Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG an der erforderlichen Antragslegitimation.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, Strafprozessrecht, Richter, BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G181.2017Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017