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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des ASVG betreffend die Höhe der für die Überführung der Dienstnehmer eines Kreditinstituts aus einem betrieblichen Pensionsversorgungssystem in die gesetzliche Pensionsversicherung zu entrichtenden Überweisungsbeträge; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch Schaffung und rückwirkende Inkraftsetzung eines neuen Überweisungstatbestandes; teils Abweisung, teils Zurückweisung des Gerichtsantrags mangels Präjudizialität bzw unrichtiger Abgrenzung des AnfechtungsumfangesSpruch
I. Der Antrag wird, soweit er sich gegen §311a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 44/2016, gegen den Klammerausdruck: "(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)" in §312 Abs1 erster Satz ASVG, BGBl Nr 189/1955 idF BGBl I Nr 18/2016, sowie gegen die Wortfolge "§311a samt Überschrift und" in §696 Abs1 Z1 ASVG, in der Fassung BGBl I Nr 18/2016, richtet, abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag stellt das Bundesverwaltungsgericht die Anträge
"I. §311 Abs5 und 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016 jeweils zur Gänze
in eventu
I.1. Folgende Teile des §311 Abs5 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016: die Zahlen- und Zeichenfolge '22,8%' und folgende Teile des Abs9: die Zahlen,- Zeichen- und Wortfolge 'in der Höhe von 22,8%';
II. §311a samt Überschrift Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 44/2016 zur Gänze und folgende Teile des §312 Abs1 erster Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016: der Klammerausdruck: '(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)'
in eventu
II.1. §311a Abs1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 44/2016 zur Gänze und folgende Teile des Abs2 : die Wortfolge 'nach Abs.1'
in eventu
II.2. Folgende Teile des §311a Abs1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 44/2016: die Zahlen- und Zeichenfolge '22,8%';
III. §308 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016 zur Gänze
in eventu
III.1. §308 Abs1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016 zur Gänze
in eventu
III.2. Folgende Teile des §308 Abs1 erster Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016: die Zahlen,- Zeichen- und Wortfolge 'in der Höhe von je 22,8%';
IV. Folgende Teile des §696 Abs1 Z1 ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016: die Wortfolge 'mit 1. Februar 2016' und '§311a samt Überschrift und'
in eventu
IV.1. Folgende Teile des §696 Abs1 Z1 ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016: die Wortfolge '§311a samt Überschrift und'
V. Folgende Teile des §696 Abs1 Z2 ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016: die Wortfolge 'mit 1. Februar 2016' und '§308 Abs1, 311 Abs5 und 9 sowie Abs5'
in eventu
V.1. Folgende Teile des §696 Abs1 Z2 ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016: die Wortfolge 'mit 1. Februar 2016' und '§§308 Abs1, 311 Abs5 und 9'
in eventu
V.2. Folgende Teile des §696 Abs1 Z2 ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016: die Wortfolge 'mit 1. Februar 2016'
VI. §696 Absatz 5 ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016 zur Gänze
in eventu
VI.1. Folgende Teile des §696 Abs5 ASVG, BGBl Nr 189/1955 in der Fassung BGBl I Nr 18/2016: die Zahlen,- Zeichen- und Wortfolge 'in der Höhe von 22,8%'"
als verfassungswidrig aufzuheben.
II. Rechtslage
Die – für den vorliegenden Fall relevanten – Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl 189/1955 in der jeweils maßgeblichen Fassung, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben – Hauptanträge, unterstrichen; erster Eventualantrag, kursiv; zweiter Eventualantrag, fett):
1. §308 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 18/2016:
"ABSCHNITT VII
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
und Ausscheiden aus einem solchen
1. UNTERABSCHNITT
Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis
Überweisungsbetrag und Beitragserstattung
§308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach §229, §228 Abs1 Z1 und 4 bis 6, §227 Abs1 Z1, soweit sie leistungswirksam sind, Z2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach §116 Abs1 Z1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach §107 Abs1 Z1 und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 3,25 % dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs1 einen Überweisungsbetrag zu leisten
1. für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) sowie
2. für die in §11 Abs2 zweiter Satz genannten Zeiten, die die Pflichtversicherung auf Grund des dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis vorangegangenen Dienstverhältnisses verlängern.
Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind und vor dem 1. Jänner 2005 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen wurden, sowie für Bedienstete des Bundes, die nach §136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 aufgenommen wurden. In den Fällen des §8 Abs1a sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach §5 Abs1 Z3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach §7 Z2 lita in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach §7 Z1 lita bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
(3) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
1. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs7 liegen, soweit sie nicht nur nach den §§70 und 249 als entrichtet gelten;
2. Beiträge nach §227 Abs3 dieses Bundesgesetzes oder nach §116 GSVG oder nach §107 BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs7 liegen.
Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. §107a gilt entsprechend.
(3a) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs1a zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger Abs3 Z1 so anzuwenden, dass die aufgewerteten Beiträge zur Höherversicherung zusammen mit dem Überweisungsbetrag an den Dienstgeber zu leisten sind.
(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs1 oder 1a für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs1 oder 1a gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn
1. das befristete Dienstverhältnis als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zu einem Land (zur Gemeinde Wien) endet, sein Bundesdienstverhältnis aber weiter andauert, oder
2. das Bundesdienstverhältnis durch Tod endet.
(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs3 ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Abs7 ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Abs1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs3 sind die nachstehend angeführten Hundertsätze der am Stichtag (Abs7) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage):
Angestellte
Arbeiter
Träger der
männl.
weibl.
männl.
weibl.
Pensionsversicherung
der Angestellten
55
40
--
--
Pensionsversicherung
der Arbeiter
--
--
45
30
knappschaftlichen Pensionsver-
sicherung
55
40
45
30
(7) Stichtag für die Feststellung des nach Abs5 zuständigen Versicherungsträgers, der nach Abs1 bzw. Abs3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Abs6 ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§11 Abs5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
(8) Bei Anwendung der Abs1 und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, nur einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge, zuzuordnen; Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz."
2. §311 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 18/2016:
"2. UNTERABSCHNITT
Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
Überweisungsbeträge
§311. (1) Ist ein Dienstnehmer aus einem nach diesem Bundesgesetz pensionsversicherungsfreien oder nach früherem Recht rentenversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden oder scheidet er aus einem solchen Dienstverhältnis aus, ohne daß aus diesem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist und ohne daß ein außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe des normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses unwiderruflich gewährt wird, so hat der Dienstgeber, soweit in den nachstehenden Abs3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für den Fall, daß ein wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzter Richter, dem ein Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß erwachsen ist, gemäß §100 Abs1 Z5 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl Nr 305/1961, aus seinem Bundesdienstverhältnis ausscheidet.
(1a) Ein Überweisungsbetrag im Sinne des Abs1 ist auch dann zu leisten, wenn ein Pensionsempfänger oder eine Pensionsempfängerin aus einem Pensionsverhältnis ausscheidet, das aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erwachsen ist, soweit in den Abs3 und 4 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein anderes pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis über und sind die Voraussetzungen des §308 Abs1 gegeben, so hat der Dienstgeber aus dem früheren Dienstverhältnis den Überweisungsbetrag unmittelbar an den Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses unter Anzeige an den Versicherungsträger zu leisten. Rechnet der Dienstgeber des neuen Dienstverhältnisses nach den von ihm anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften dem Überweisungsbetrag zugrunde liegende Versicherungsmonate nicht an, so ist der auf diese Versicherungsmonate entfallende Teil des Überweisungsbetrages in sinngemäßer Anwendung der Abs5 bis 9 an den Versicherungsträger zu leisten.
(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs1 entfällt, wenn beim Ausscheiden des Dienstnehmers oder der Dienstnehmerin durch Tod keine im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des Dienstgebers versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind. DienstnehmerInnen, für die ein Überweisungsbetrag nach Abs1 geleistet wird, oder ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können innerhalb der im §312 angegebenen Frist einen Erstattungsbetrag (§308 Abs3), den der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin aus Anlass der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, an den Versicherungsträger zurückzahlen. Der vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin erhaltene Erstattungsbetrag ist mit dem für das Jahr der Erstattung geltenden Aufwertungsfaktor (§108c) aufzuwerten.
(4) Wurde beim Ausscheiden eines Dienstnehmers aus dem pensions(renten)versicherungsfreien Dienstverhältnis ein widerruflicher oder befristeter außerordentlicher Ruhe(Versorgungs)genuß in der Höhe eines normalmäßigen Ruhe(Versorgungs)genusses gewährt, so besteht die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs1 erst nach Wegfall dieses außerordentlichen Ruhe(Versorgungs)genusses.
(5) Der Überweisungsbetrag beträgt für jeden Monat eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses (§308 Abs2) 22,8 % der Berechnungsgrundlage nach Abs6.
(6) Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag ist das letzte volle Monatsentgelt (§49), auf das der/die DienstnehmerIn zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anspruch hatte oder bei Vollbeschäftigung gehabt hätte. Die Berechnungsgrundlage ist für Monate, in denen die Bezüge gekürzt waren, im selben Prozentausmaß zu kürzen. Die Berechnungsgrundlage darf das 30fache der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage (§45 Abs1) nicht übersteigen.
(7) Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für die Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt worden wären. Soweit während einer Zeit, die der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde gelegt wird, vom Dienstgeber Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichtet wurden, sind diese auf den Überweisungsbetrag anzurechnen.
(8) Der Überweisungsbetrag erhöht sich – unbeschadet des §175 GSVG und des §167 BSVG – um einen wegen Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag sowie um die aus demselben Grund vom Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin geleisteten besonderen Pensionsbeiträge. Ein solcher geleisteter Überweisungsbetrag und solche besonderen Pensionsbeiträge sind mit dem für das Jahr ihrer Zahlung an den Dienstgeber geltenden Aufwertungsfaktor (§108c) aufzuwerten.
(9) Scheiden DienstnehmerInnen, die nach dem 31. Dezember 2004 oder nach §136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren wurden, aus diesem aus und hatte der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so sind die Abs5 bis 8 so anzuwenden, dass für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, in dem ein Pensionsbeitrag geleistet wurde, ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 22,8 % der jeweiligen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlage zu leisten ist. An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind – aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor – zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden."
3. §311a ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 44/2016:
"Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses
§311a. (1) Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im §5 Abs1 Z3 lita in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach §311 zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (§311 Abs6).
(2) Wurde ein Überweisungsbetrag nach Abs1 geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den §§308 bis 310 ausgeschlossen."
4. §312 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 18/2016:
"Fälligkeit der Überweisungsbeträge
§312. (1) Die Überweisungsbeträge sind binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses) zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so sind die Überweisungsbeträge unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung ist der Überweisungsbetrag mit dem Aufwertungsfaktor nach §108c, der für das Jahr des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gilt, aufzuwerten.
(2) Abweichend von Abs1 erster Satz sind die Überweisungsbeträge in Fällen, in denen die Leistungswirksamkeit der Versicherungsmonate erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis eintritt (§313 Abs2), bis zu diesem Zeitpunkt zu leisten bzw. zurückzuzahlen."
5. §696 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl I 18/2016:
"Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl I Nr 18/2016
§696. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 18/2016 in Kraft:
1. mit 1. März 2016 §5 Abs1 Z3 lita und mit 1. Februar 2016 die §§311a samt Überschrift und 312 sowie Abs4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach §311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt;
2. mit 1. Februar 2016 die §§308 Abs1, 311 Abs5 und 9 sowie Abs5 dieser Bestimmung.
(2) Für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegenüber der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, die mit dieser bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 vereinbaren, dass ihr Dienstverhältnis zur UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft längstens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endet, ist §5 Abs1 Z3 lita in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Für DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, deren bisher pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis frühestens ab 1. März 2016 der Vollversicherung nach §4 unterliegt, sind
1. für die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches nach §139 Abs1 letzter Satz Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung anzurechnen;
2. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits vor Einbeziehung in die Vollversicherung nach §4 eingetreten ist, zu gewähren:
a) Sachleistungen, wenn die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung keine Ausleistungspflicht trifft, und
b) Wochengeld, wenn weder die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung noch die UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft eine entsprechende Geldleistung gewähren.
(4) Betriebsvereinbarungen, die in den im §5 Abs1 Z3 lita genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Abs3 genannten DienstnehmerInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des §29 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl Nr 22/1974. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des §97 Abs1 Z4 in Verbindung mit §109 Abs1 Z1 bis 6 ArbVG betreffen.
(5) Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (§311 Abs6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des §5 Abs1 Z3 lita und sind zu erbringen und zu erfüllen."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die UniCredit Bank Austria AG schloss mit dem Zentralbetriebsrat am 14. Dezember 2015 eine Betriebsvereinbarung, die am 25. Februar 2016 in einigen Vertragspunkten präzisiert wurde. Auf Grund dieser Betriebsvereinbarung beendete die UniCredit Bank Austria AG jene Pensionszusage, auf Grund derer das Dienstverhältnis von 3028 Mitarbeitern im Sinne des §5 Abs1 Z3 ASVG in der bis zum 1. März 2016 geltenden Fassung des SRÄG 2015, BGBl I 162/2015, pensionsversicherungsfrei gewesen war. Der durch diesen Vorgang für jeden Mitarbeiter gemäß §311a ASVG idF der Novelle BGBl I 18/2016 zu entrichtende Überweisungsbetrag wurde der UniCredit Bank Austria AG jeweils mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13. Jänner 2017 vorgeschrieben. Die UniCredit Bank Austria AG erhob gegen diese Bescheide jeweils Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat alle Beschwerdeverfahren auf Grund des sachlichen Zusammenhanges gemäß §39 Abs2 AVG iVm §17 VwGVG miteinander verbunden und beim Verfassungsgerichtshof den vorliegenden Antrag eingebracht.
3. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Zulässigkeit des Antrages wie folgt aus:
"
III. Zur Zulässigkeit des Antrages:
[...]
Das Bundesverwaltungsgericht geht vorläufig davon aus, dass es sich in den Anlassfällen gemäß 311ff ASVG um Überweisungen handelt, deren Grundlage auf einer wirksamen Betriebsvereinbarung fußt.
Bei der Entscheidung über die Beschwerden hätte das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Gesetzesstellen anzuwenden, sie sind daher präjudiziell."
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"IV. Bedenken:
Zu den Bedenken im Hinblick auf Art2 StGG, Art7 B-VG, Art20 GRC; Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
[...]
Das Bundesverwaltungsgericht hegt aus folgenden Gründen Bedenken an der Notwendigkeit der Neuschaffung des §311a ASVG:
Bereits in der Stammfassung des ASVG aus dem Jahr 1955 waren die seinerzeitigen Mitarbeiter der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien, welche nunmehr nach zahlreichen Umgründungsvorgängen Dienstnehmer der Beschwerdeführerin sind, von der Vollversicherungspflicht des ASVG ausgenommen und den öffentlich Bediensteten damit gleichgestellt. Diese Gleichstellung findet sich auch in den ErIRV 599 BIgNR 7. GP 7. (= Erläuterung zur Regierungsvorlage, Nummer 599 der Beilagen zu den Stenografischen Protokollen des Nationalrates, 7. Gesetzgebungsperiode, S.7) wieder, wo es heißt:
'Die im §5 Abs1 Z3 genannten Dienstnehmer stehen in einem öffentlichen Dienstverhältnis und müssen von der Vollversicherung ausgenommen werden, weil ihre Krankenversicherung im Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, sei es auf Grund dieses Gesetzes selbst oder auf Grund des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1949, BGBl Nr 196, über die Sozialversicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen, geregelt ist oder weil für sie besondere dienstherrliche Einrichtungen für die Krankenfürsorge bestehen und der Dienstgeber ihnen für die Fälle des Alters, der Invalidität und des Todes Versorgungsleistungen zusichert. Die dauernd angestellten Bediensteten der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien und der Salzburger Sparkasse, die schon bisher als versicherungsfrei galten, werden gleichfalls von der Vollversicherung ausgenommen, weil für sie in ähnlicher Weise wie für Dienstnehmer in einem öffentlichen Dienstverhältnis durch entsprechende dienstherrliche Einrichtungen vorgesorgt ist [...]'.
Weiters ist dem Ausschussbericht (613 der Beilagen und zu 613 der Beilagen VII. GP – Ausschussbericht NR) des Nationalrates über die Regierungsvorlage zur Stammfassung des ASVG, Seite 27 zu §§308 bis 313 zu entnehmen: 'Bei diesen Verhandlungen wurde Übereinstimmung darüber erzielt, dass bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ein gänzliches Ausscheiden des Bediensteten aus der Pensionsversicherung stattfinden soll.'
Zielsetzung des Gesetzgebers schien zu sein, eine Klarstellungsregelung zu schaffen, wie im Falle des Wechsel von einem pensionsversicherungsfreien System (vor allem bezogen primär auf die Gruppe der Beamten/öffent. Bediensteten) und umgekehrt mit der Anrechnung der erworbenen Versicherungszeiten zu verfahren ist. Dass dies automatisch auch die Beendigung des Dienstverhältnisses zum alten Dienstgeber zur Folge haben muss, schien denklogisch im Falle dieser Normunterworfenen. Es erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht aus der Gesetzformulierung aber nicht gänzlich, dass dies zwingend auch bei den anderen Normadressaten, den dauernd angestellten Bediensteten der ehemaligen Zentralsparkasse der Gemeinde Wien, nunmehrigen Dienstnehmern der Beschwerdeführerin, so geregelt sein sollte. Den historischen parlamentarischen Unterlagen zur Stammfassung des ASVG ist entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde auch nicht zu entnehmen, dass die Normen zu den Überweisungsvorgängen lediglich Einzelfälle regeln sollten und keine – wie in den Beschwerdefällen – größere Anzahl von Mitarbeitern (wie hier: 'der ehemaligen Zentralsparkasse der Gemeinde Wien') betreffen könne. Es erscheint der beschwerdegegenständliche Sachverhalt, wonach die Dienstnehmer zwar aus dem pensionsversicherungsfreien System ausscheiden, aber weiterhin Dienstnehmer des bisherigen Dienstgebers bleiben, als mögliche planwidrige Lücke, da ein solcher Sachverhalt vom historischen Gesetzgeber nicht mitgedacht war. Diese hätte aber gegebenenfalls im Wege der Interpretation geschlossen werden können und wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 93/08/0008) dahingehend judiziert, dass dem Tatbestand des §311 ASVG der Fall gleichzuhalten ist, in dem die Pensionsversicherungsfreiheit bei weiterbestehendem Beschäftigungsverhältnis wegfällt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dem zitierten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ein nicht gänzlich gleich gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt. Doch erscheint die Subsumierung des beschwerdegegenständlichen Sachverhaltes unter das Ergebnis dieses Judikates deshalb als denkmöglich, da der Verwaltungsgerichtshof damit offenbar die Lücke der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Konstellation der Nichtbeendigung des Dienstverhältnisses unter gleichzeitiger Beendigung der Pensionsversicherungsfreiheit per Analogiam geschlossen hat. Somit erscheint auch die Notwendigkeit der Neuregelung eines §311a ASVG als fragwürdig und wären die gegenständlichen Überweisungsvorgänge auch gemäß §311 leg. cit. durchführbar gewesen. Folglich lag auch vor der Neufassung des §311a leg. cit – entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde – sehr wohl eine Rechtslage vor, auf die die Beschwerdeführerin vertrauen hätte dürfen.
Unabhängig von der Frage, ob diese Norm gesetzgeberisch notwendig war, werden nachstehende Bedenken in Hinblick auf die Verletzung des dem Gleichheitsgrundsatz zugrundeliegenden Vertrauensschutzes durch die angefochtenen Bestimmungen ausgeführt:
Dem Bundesverwaltungsgericht sind betreffend die rückwirkende Verdreifachung des Überweisungsbetrages keine besonderen Umstände ersichtlich, die dies rechtfertigen könnten:
[...]
Die Inkrafttretensregelung des §696 Abs1 ASVG steht nicht im Verfassungsrang.
Mit den angefochtenen Normen scheint kein gleichheitswidriger Zustand beseitigt worden zu sein, sondern vielmehr geschaffen. Während der Gesetzgeb