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L1000 GemeindeordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Mit Bescheid vom 6. Juli 2015 erteilte die Bezirkshauptmannschaft (BH) Vöcklabruck einer näher bezeichneten Gesellschaft – jeweils unter Vorschreibung einer Vielzahl von Nebenbestimmungen – sowohl die gewerberechtliche (Spruchpunkt I.) als auch die baurechtliche (Spruchpunkt II.) Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Hotel-Betriebsanlage mit Wohnungen, bestehend aus zwei getrennten Gebäuden, auf den Grundstücken Nr .69, 112 und 114 sowie den Grundstücken Nr .68, 117 und 118, alle KG 50111 Unterach. Gegen diesen Bescheid erhoben zwei Nachbarn, die Miteigentümer der nordöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr 116 und .73, beide KG Unterach, sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
2. Mit Erkenntnis vom 18. Mai 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Dezember 2016, E1242/2016-16, gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "Unterach am Attersee Vöcklabruck 1. November 2012" in §1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird, LGBl 61/2003, idF LGBl 62/2015 ("Oö Bau-Übertragungsverordnung"), ein. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes in diesem Beschluss gingen im Wesentlichen dahin, dass aus der Oö. Bau-Übertragungsverordnung nicht hervorgehe, ob die Übertragung näher bezeichneter Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der jeweiligen Gemeinde erfolgt sei. Mit Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird, LGBl 10/2017, wurde die Oö. Bau-Übertragungsverordnung in weiterer Folge rückwirkend mit 1. Juli 2003 derart novelliert, dass in §1 der Verordnung der Passus "- sowie auf Antrag der genannten Gemeinden -" eingefügt wurde. Mit Beschluss vom 28. Juni 2017, V1/2017-18, leitete der Verfassungsgerichtshof ein weiteres Verfahren gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ArtII Z1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird, LGBl 10/2017, ein, weil mit dieser Bestimmung die oben erwähnte rückwirkende Änderung der Oö. Bau-Übertragungsverordnung normiert worden war.
5. Mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2017, V1/2017-21, V79/2017-7, hob der Verfassungsgerichtshof ArtII Z1 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung geändert wird, LGBl 10/2017, als gesetzwidrig auf und stellte fest, dass die Wortfolge "Unterach am Attersee Vöcklabruck 1. November 2012" in §1 der Oö. Bau-Übertragungsverordnung, LGBl 61/2003, idF LGBl 62/2015, bis zum Ablauf des 31. Jänner 2017 gesetzwidrig war.
6. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war. Die Beschwerdeführer wurden also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:E1242.2016Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017