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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §15b;Rechtssatz
Wie sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 105/2006 (vgl. B 9. September 2016, Ra 2016/12/0062) ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist nicht auf das Vorliegen "operativer Ermittlungstätigkeiten", sondern auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120003.J01Im RIS seit
18.10.2017Zuletzt aktualisiert am
18.12.2018