RS Vwgh 2017/9/25 Ra 2017/20/0282

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Veröffentlicht am 25.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/20/0054 B 2. August 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des VwGH unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem VwGH daher nicht zu überprüfen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017200282.L01

Im RIS seit

23.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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