TE Vwgh Beschluss 2017/9/25 Ra 2017/03/0087

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Veröffentlicht am 25.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGG §25a Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des G W in K, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24. August 2017, Zl LVwG- 2017/21/1771-2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen einer Übertretung des Tiroler Landes-Polizeigesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

2 Die Revision ist auch dann nach § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig, wenn es sich bei der bekämpften Entscheidung des Verwaltungsgerichtes um die Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis handelt, mit dem in einer Verwaltungsstrafsache, in der eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden durfte, eine Geldstrafe bis zu 400 Euro verhängt wurde (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/02/0093).

3 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu:

4 Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 24. Mai 2017 war über den Revisionswerber wegen einer Übertretung des § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz gemäß § 13 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 93 Stunden) verhängt worden. Der gegen diese Strafverfügung erhobene Einspruch wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit Bescheid vom 3. Juli 2017 als verspätet zurückgewiesen.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde, die mit dem nun angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurde, da sie - auch nach durchgeführtem Mängelbehebungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG - den Anforderungen des § 9 VwGVG nicht entsprach.

6 Gemäß § 11 Tiroler Landes-Polizeigesetz ist es verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen. Gemäß § 13 leg cit begeht, wer den öffentlichen Anstand verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen. Die Strafdrohung liegt damit unter der in § 25a Abs 4 VwGG festgelegten Grenze; das Gleiche gilt für die tatsächlich verhängte Strafe.

7 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

8 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs 4 VwGG jedenfalls unzulässig, so erübrigt es sich, diese nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte und auch sonst grob mangelhafte Revision zur Verbesserung zurückzustellen, weil auch dies an der Unzulässigkeit nichts ändern könnte (vgl VwGH 15.5.2015, Ra 2014/02/0135 und Ra 2015/02/0068).

Wien, am 25. September 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030087.L00

Im RIS seit

05.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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