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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Besprechung in:ZVR 3/2018, S 106 - 107;Rechtssatz
Bei der Strafbemessung handelt es sich im Regelfall um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. B 9. Juni 2017, Ra 2017/02/0018). Das VwG hat aber gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, wonach die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (vgl. E 6. Juli 2015, Ra 2015/02/0042). Da im Revisionsfall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist (vgl. § 99 Abs. 2e StVO 1960), hätte das VwG dem Revisionswerber die konkrete Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht noch als außergewöhnlich hohes Verschulden anlasten dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020149.L01Im RIS seit
12.10.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018