RS Vwgh 2017/9/25 Ra 2017/02/0149

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Veröffentlicht am 25.09.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StGB §33;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs2e;
StVO 1960 §99;
VStG §19 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Besprechung in:ZVR 3/2018, S 106 - 107;

Rechtssatz

Bei der Strafbemessung handelt es sich im Regelfall um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. B 9. Juni 2017, Ra 2017/02/0018). Das VwG hat aber gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, wonach die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (vgl. E 6. Juli 2015, Ra 2015/02/0042). Da im Revisionsfall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist (vgl. § 99 Abs. 2e StVO 1960), hätte das VwG dem Revisionswerber die konkrete Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit nicht noch als außergewöhnlich hohes Verschulden anlasten dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020149.L01

Im RIS seit

12.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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