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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Ergibt ein vermeintlich verfälschter Alkotest eine relevante Alkoholisierung, steht es dem Probanden frei, einen Bluttest durchführen zu lassen (das Ergebnis einer Atemluftuntersuchung mit einem Alkomaten kann nämlich durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden (vgl. E 25. April 2008, 2007/02/0275)). Gehen andererseits die Beamten beim Ergebnis einer Minderalkoholisierung von einer Verfälschung aus, steht es ihnen frei, den Probanden dem öffentlichen Sanitätsdienst zuzuführen (§ 5 Abs. 5 Z 1 StVO 1960).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020135.L03Im RIS seit
12.10.2017Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017